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Document 32012R1259

Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

OJ L 361, 31.12.2012, p. 87–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 010 P. 145 - 146

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/02/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1259/oj

31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/87


VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2012 DES RATES

vom 3. Dezember 2012

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Am 26. Juli 2012 wurde zu dem Partnerschaftsabkommen ein neues Protokoll (im Folgenden „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen.

(3)

Der Rat hat am 18. Dezember 2012 den Beschluss 2012/827/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(4)

Es ist wichtig, den Aufteilungsschlüssel für die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festzulegen.

(5)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union nach Maßgabe des neuen Protokolls eingeräumten Fanggenehmigungen oder Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden.Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht vollständig in Anspruch nehmen. Die genannte Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Das aktuelle Protokoll lief am 31. Juli 2012 aus. Da das neue Protokoll ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt werden sollte, sollte diese Verordnung ab demselbem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzten Fangmöglichkeiten (im Folgenden „Protokoll“) tragen den tatsächlichen Fängen zwischen 2008 und 2012 Rechnung und werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen (Höchstzahl Schiffe: 36)

Spanien

4 150 tonnen

Italien

600 tonnen

Portugal

250 tonnen

b)

Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfischer, die Senegalesischen Seehecht befischen (Höchstzahl Schiffe: 11)

Spanien

4 000 tonnen

c)

Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen (Höchstzahl Schiffe: 9)

Spanien

2 500 tonnen

d)

Kategorie 4 — Fischereifahrzeuge, die Taschenkrebse fangen

Spanien

200 tonnen

e)

Kategorie 5 — Thunfischwadenfänger

Spanien

17 Lizenzen

Frankreich

5 Lizenzen

f)

Kategorie 6 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

18 Lizenzen

Frankreich

4 Lizenzen

g)

Kategorie 7 — Pelagische Frostertrawler

Deutschland

15 396 tonnen

Frankreich

3 205 tonnen

Lettland

66 087 tonnen

Litauen

70 658 tonnen

Niederlande

76 727 tonnen

Polen

32 008 tonnen

Vereinigtes Königreich

10 457 tonnen

Irland

10 462 tonnen

Dabei dürfen in mauretanischen Gewässern nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig eingesetzt werden. Bei fehlender Inanspruchnahme von Lizenzen in der Kategorie 8 können maximal 16 vierteljährliche Lizenzen aus der Kategorie 8 hinzugefügt werden.

Während der zweijährigen Gültigkeitsdauer des Protokolls erhalten die Mitgliedstaaten die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland

8

Frankreich

4

Lettland

40

Litauen

44

Niederlande

32

Polen

16

Irland

4

Vereinigtes Königreich

4

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der Kommission mitzuteilen, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

h)

Kategorie 8 — Pelagische Trawler ohne Froster

Irland

15 000 tonnen

Diese Fangmöglichkeiten können bei fehlender Inanspruchnahme nach dem entsprechenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 7 übertragen werden.

In mauretanischen Gewässern dürfen nicht mehr als 16 vierteljährliche Lizenzen in Anspruch genommen werden. Bei fehlender Inanspruchnahme können diese Lizenzen auf die Kategorie 7 übertragen werden.

Irland erhält 16 vierteljährliche Lizenzen (mit der Möglichkeit einer Übertragung auf die Kategorie 7 bei fehlender Inanspruchnahme)

Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden,.

Artikel 2

Der Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SYLIKIOTIS


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


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