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Document 32012D0789

2012/789/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Dezember 2012 über einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für das Jahr 2012 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9280)

OJ L 348, 18.12.2012, p. 22–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/789/oj

18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2012

über einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für das Jahr 2012 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9280)

(Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2012/789/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Union für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Union eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Deutschland reichte vier Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein. Der erste Antrag wurde am 19. Dezember 2011 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 zur Ausrottung bzw. Eindämmung von Diabrotica virgifera in Nordrhein-Westfalen ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus geht auf das Jahr 2010 zurück.

(3)

Der zweite Antrag wurde am 25. April 2012 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die zwischen August 2010 und August 2011 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Nordrhein-Westfalen ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus geht auf das Jahr 2009 zurück.

(4)

Der dritte Antrag Deutschlands wurde am 27. April 2012 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 zur Ausrottung bzw. Eindämmung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde in verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten (Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Stadt Freiburg, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis und Rastatt — Stadt Baden-Baden) in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 festgestellt. Die 2008, 2009, 2010 und 2011 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009, 2010 und 2011 finanziell unterstützt.

(5)

Der vierte Antrag Deutschlands wurde am 27. April 2012 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 zur Ausrottung bzw. Eindämmung von Diabrotica virgifera in Hessen ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2011 festgestellt.

(6)

Spanien stellte vier Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags. Der erste Antrag wurde am 20. April 2012 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Extremadura ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus in der Sierra de Dios Padres wurde im Jahr 2008 festgestellt. Die von November bis Dezember 2008 sowie in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009, 2010 und 2011 finanziell unterstützt. Ein Folgeantrag für Maßnahmen von Januar bis Oktober 2012, um die Förderungshöchstdauer von vier Jahren auszuschöpfen, wurde angenommen.

(7)

Der zweite Antrag Spaniens wurde am 23. April 2012 eingereicht. Er bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Galicien ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus im Gebiet um As Neves wurde im Jahr 2010 festgestellt.

(8)

Der dritte Antrag Spaniens wurde am 25. April 2012 eingereicht. Er bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 zur Bekämpfung von Pomacea insularum in Katalonien ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2010 festgestellt.

(9)

Der vierte Antrag Spaniens wurde am 27. April 2012 eingereicht. Er bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Extremadura ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus im Gebiet um Valverde del Fresno wurde im Jahr 2012 festgestellt.

(10)

Frankreich hat zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Der erste Antrag wurde am 30. Dezember 2011 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die von September 2011 bis September 2012 zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der erste Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2009 festgestellt. Die von September 2009 bis September 2011 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2010 finanziell unterstützt.

(11)

Der zweite Antrag wurde am 30. April 2012 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die von November 2011 bis Dezember 2012 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Elsass ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. In Frankreich wurden Maßnahmen ergriffen, nachdem 2011 ein Befall mit diesem Schadorganismus in den angrenzenden deutschen Gebieten festgestellt wurde.

(12)

Italien reichte am 30. April 2012 zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags ein. Der erste Antrag Italiens bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in dem Gebiet um Cornuda in der Provinz Treviso (Venetien) ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2009 festgestellt. Die 2009, 2010 und 2011 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2010 und 2011 finanziell unterstützt.

(13)

Der zweite Antrag Italiens bezieht sich auf Maßnahmen, die 2011 in den Provinzen Bologna, Ferrara, Ravenna und Forlì-Cesena (Emilia-Romagna) zur Bekämpfung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae ergriffen wurden, um gegen den 2010 bestätigten Befall vorzugehen. Die 2010 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2011 finanziell unterstützt.

(14)

Zypern stellte am 30. April 2012 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags für Maßnahmen, die 2012 zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der erste Befall mit diesem Schadorganismus trat im Jahr 2009 auf. Die 2010 und 2011 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2010 und 2011 finanziell unterstützt.

(15)

Die Niederlande haben am 23. Dezember 2011 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Dieser Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die von November 2010 bis Dezember 2011 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Gebiet um Almere ergriffen wurden. Das Auftreten dieses Schadorganismus wurde im November 2010 festgestellt.

(16)

Portugal stellte am 30. April 2012 zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags für Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus ergriffen wurden. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die in der ersten Jahreshälfte 2012 auf dem portugiesischen Festland, ausgenommen die ursprünglich betroffene Zone um Setúbal (1999), durchgeführt wurden, um gegen den 2008 festgestellten Befall vorzugehen. Die in der zweiten Jahreshälfte 2008 sowie 2009, 2010 und 2011 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009, 2010 und 2011 finanziell unterstützt. Ein Folgeantrag für Maßnahmen von Januar bis Juni 2012, um die Förderungshöchstdauer von vier Jahren auszuschöpfen, wurde angenommen.

(17)

Der zweite Antrag Portugals bezieht sich ausschließlich auf Maßnahmen zur Hitzebehandlung von Holz oder Holzverpackungsmaterial im Gebiet um Setúbal im Jahr 2012. Die 2010 und 2011 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2011 finanziell unterstützt.

(18)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, die Niederlande und Portugal haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Tilgung bzw. Eindämmung der genannten in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen ausgearbeitet. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt.

(19)

Alle diese Maßnahmen umfassen vielfältige Pflanzenschutzmaßnahmen, u. a. die Vernichtung befallener Bäume oder Kulturen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Sanierungsverfahren, Untersuchungen und Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt werden, um das Auftreten oder das Ausmaß des Befalls durch den betreffenden Schadorganismus zu überwachen, sowie den Ersatz vernichteter Bäume im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG.

(20)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, die Niederlande und Portugal haben gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG, insbesondere Absätze 1 und 4, und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Europäischen Union zu diesen Programmen beantragt.

(21)

Anhand der von Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, den Niederlanden und Portugal übermittelten technischen Angaben konnte die Kommission eine genaue und umfassende Prüfung der Lage vornehmen. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der EU insbesondere gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher sollte zur Deckung eines Teils der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden.

(22)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG kann der finanzielle Beitrag der EU bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen betragen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Allerdings kann der genannte Zeitraum gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 verlängert werden, wenn die Zielsetzung der Maßnahmen nachweislich innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. In diesem Fall verringert sich der finanzielle Beitrag der EU im Laufe der betreffenden Jahre. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe zur Bewertung der jeweiligen Anträge ist es angemessen, den Zweijahreszeitraum für die betreffenden Programme zu verlängern, wobei der Satz der finanziellen Beiträge der EU für diese Maßnahmen auf 45 % der erstattungsfähigen Ausgaben für das dritte Jahr und auf 40 % für das vierte Jahr dieser Programme zu verringern ist.

(23)

Für folgende Programme sollte ein finanzieller Beitrag der Union bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg, Landkreis Rastatt und Stadt Baden-Baden (2011), Deutschland, Diabrotica virgifera, Hessen (2011), Deutschland, Diabrotica virgifera, Nordrhein Westfalen (2011), Frankreich, Anoplophora glabripennis, (November 2011 bis Dezember 2012), Italien, Emilia-Romagna, Pseudomonas syringae pv. Actinidiae, Provinzen Bologna, Ferrara, Ravenna und Forlì-Cesena (2011), Niederlande, Anoplophora glabripennis, Gebiet um Almere (November 2010 bis Dezember 2011).

(24)

Für das dritte Jahr der folgenden Programme sollte ein finanzieller Beitrag der Union bis zu 45 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Nordrhein-Westfalen, Anoplophora glabripennis (2011), Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreise Emmendingen, Konstanz und Lörrach (2011), Spanien, Katalonien, Pomacea insularum (2012), Spanien, Galicien, Bursaphelenchus xylophilus (2012), Frankreich, Region PACA, Rhynchophorus ferrugineus (September 2011 bis September 2012), Zypern, Rhynchophorus ferrugineus (2012) und Portugal, Bursaphelenchus xylophilus, Gebiet um Setúbal (2012), da die betroffenen Maßnahmen bereits mit dem Beschluss 2010/772/EU der Kommission (3) (Deutschland, Diabrotica virgifera, Frankreich, Italien, Zypern) und/oder dem Durchführungsbeschluss 2011/868/EU der Kommission (4) (Deutschland, Italien, Spanien, Portugal) in den ersten beiden Jahren ihrer Durchführung von der Union gefördert wurden.

(25)

Außerdem sollte ein finanzieller Beitrag der EU bis zu 40 % für das vierte Jahr folgender Programme gewährt werden: Spanien, Extremadura, Bursaphelenchus xylophilus, Befall 2008 (2012), Italien, Venetien, Anoplophora glabripennis (2012), Portugal, Bursaphelenchus xylophilus (2012), portugiesisches Festland, ausgenommen die ursprünglich betroffene Zone von Setúbal von 1999, da für die betreffenden Maßnahmen bereits gemäß Beschluss 2009/996/EU der Kommission (5), Beschluss 2010/772/EU und Durchführungsbeschluss 2011/868/EU ein finanzieller Beitrag der EU für die ersten drei Jahre ihrer Durchführung gewährt wurde.

(26)

Laut den Schlussfolgerungen des Auditbesuchs, den das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission vom 19. bis 28. März 2012 in Portugal durchführte, waren zum 1. April 2012 lediglich 85 % der Wirtsnadelbäume, die vom Kiefernfadenwurm befallen waren oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufwiesen, gefällt und vernichtet worden, 15 % unter der angestrebten Quote. Zudem wurde nur etwa 1 % verdächtiger Nadelbäume beprobt und untersucht, was weit unter den Forderungen liegt, die mit der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (6) gestellt werden.

(27)

Insofern sollte die Höhe der im Antrag angegebenen erstattungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen auf dem portugiesischen Festland, mit Ausnahme der ursprünglich betroffenen Zone von Setúbal, in Bezug auf die Kosten für das Fällen von Nadelbäumen und die Ausgaben für die von der nationalen Forstbehörde durchgeführten Laboruntersuchungen verringert werden. Vor dem Hintergrund, dass es 2011 beim Fällen von Bäumen und der Rate der Untersuchungen bereits Versäumnisse gab, sollte die Kürzung 2012 höher sein als die Nichterfüllungsquote. Die Erstattung der Ausgaben für das Fällen von Bäumen sollte daher um 25 % verringert werden, und die Untersuchungen sollten nicht erstattungsfähig sein.

(28)

Die Kommission hat die Kosten für die Hitzebehandlung von Holz und Holzverpackungsmaterial in Portugal einem Finanzaudit unterzogen; im Einklang mit dessen Schlussfolgerungen sollten die Stückkosten je Palette (Äquivalent) auf 0,30 EUR anstelle von 0,43 EUR festgesetzt werden. In den beiden Anträgen, die Portugal vorgelegt hat, sollte der Betrag der erstattungsfähigen Ausgaben für diese Schutzmaßnahmen daher angepasst werden, um den Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.

(29)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle dieser Maßnahmen sollten die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung finden.

(30)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) muss der Bindung von Ausgaben aus dem EU-Haushalt ein Finanzierungsbeschluss des Organs, dem Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind.

(31)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen auf Kofinanzierung der Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausgaben.

(32)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und von der Kommission geprüften Informationen und Unterlagen wird hiermit die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Europäischen Union für das Jahr 2012 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, die Niederlande und Portugal in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Tilgungs- oder Eindämmungsprogrammen im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, genehmigt.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 7 271 741,06 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge des Beitrags der Europäischen Union für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Europäischen Union wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 10 und Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2012

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.

(3)  ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 9.

(4)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 57.

(5)  ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 49.

(6)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG

PROGRAMME ZUR TILGUNG/EINDÄMMUNG

Abschnitt I:

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union auf 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beläuft

(EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbeitrag der Union je Programm

Deutschland, Nordrhein-Westfalen

Diabrotica virgifera

Zea mays

08.2010 -09.2011

1 und 2

133 400,32

66 700,16

Deutschland, Hessen

Diabrotica virgifera

Zea mays

2011

1

55 374,84

27 687,42

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Rastatt und Stadt Baden-Baden (Jahr 1 der Maßnahmen), Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg (Jahr 2 der Maßnahmen).

Diabrotica virgifera

Zea mays

2011

1 oder 2

31 750,29

15 875,14

Spanien, Extremadura (Befall 2012)

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2012

1

1 081 399,69

540 699,84

Frankreich, Elsass

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

11.2011-12.2012

1 und 2

213 993,15

106 996,57

Italien, Emilia-Romagna (Provinzen Bologna, Ferrara, Ravenna und Forlì-Cesena)

Pseudomonas syringae pv. actinidiae

Actinidia sp.

2011

2

152 330,13

76 165,06

Niederlande, Gebiet um Almere

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

11.2010 -12.2011

1 und 2

583 436

291 718

Abschnitt II:

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der EU gemäß dem Grundsatz der Degressivität auf einen anderen Prozentsatz beläuft

(EUR)

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

Höhe (in %)

Höchstbeitrag der Union

Deutschland, Nordrhein-Westfalen

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

08.2010 -09.2011

3

207 314,64

45

93 291,58

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreise Emmendingen, Lörrach, Konstanz

Diabrotica virgifera

Zea mays

2011

3

33 675,54

45

15 153,99

Spanien, Katalonien

Pomacea insularum

Oryza sativa

2012

3

1 914 477,44

45

861 514,84

Spanien, Extremadura (Befall 2008)

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2012, (Januar-Oktober)

4

316 519,91

40

126 607,96

Spanien, Galicien

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2012

3

1 652 201,49

45

743 490,67

Frankreich, Region PACA

Rhynchophorus ferrugineus

Palmaceae

September 2011 bis September 2012

3

421 173,40

45

189 528,03

Italien, Venetien (Gebiet um Cornuda)

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2012

4

281 945

40

112 778

Zypern

Rhynchophorus ferrugineus

Palmaceae

2012

3

299 814

45

134 916,30

Portugal, portugiesisches Festland, Gebiet außerhalb des Gebiets um Setúbal

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2012 (Januar bis Juni)

4

Maßnahmen 1,2,3,4,5,9

40

Maßnahmen 1,2,3,4,5,9

1 473 813,32

589 525,32

Maßnahme 6 (Untersuchungsprobe)

Maßnahme 6 (Untersuchungsprobe)

0

0

Maßnahme 7 (Hitzebehandlung), d. h. 16 800 000 Paletten (Äquivalent) zu 0,30 EUR

Maßnahme 7 (Hitzebehandlung)

5 040 000

2 016 000

Maßnahme 8 (Fällen von Bäumen),d. h. verringert auf 75 % von 1 894 606,34

Maßnahme 8 (Fällen von Bäumen)

1 420 954,75

568 381,90

Summe

Summe

7 934 768,07

3 173 907,23

Portugal, Gebiet um Setúbal, Hitzebehandlung

Bursaphelenchus xylophilus

Holz und Holzverpackungsmaterial

2012

3

Maßnahmen 1 und 2

45

Maßnahmen 1 und 2

9 582,92

4 312,31

Maßnahme 3 (Hitzebehandlung), d. h. 5 114 059 Paletten (Äquivalent) zu 0,30 EUR

Maßnahme 3 (Hitzebehandlung)

1 534 217,70

690 397,96

Summe

Summe

1 543 800,62

694 710,27

Beitrag der EU insgesamt: (EUR) 7 271 741,06

Legende:

—   a= Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.


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