EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R1195

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) für Masttruthühner und Jungtruthühner zur Zucht (Zulassungsinhaber: Lyven) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 342, 14.12.2012, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 037 P. 301 - 302

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1195/oj

14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1195/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) für Masttruthühner und Jungtruthühner zur Zucht (Zulassungsinhaber: Lyven)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission (2) wurde die Verwendung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) für Masthühner auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

(3)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag für eine neue Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) bei Masttruthühnern und Jungtruthühnern zur Zucht gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2012 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Masttruthühnern die Futterverwertung verbessern kann. Außerdem könne dieser Schluss auf Jungtruthühner zur Zucht ausgedehnt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat ferner den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den dort aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 12.

(3)  EFSA Journal 2012; 10(7):2843.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1642

Lyven

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 1 500 AXC (1)/g

 

flüssig: 200 AXC/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203)

 

Analysemethode  (2):

Zur Quantifizierung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) in Futtermitteln:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung gefärbter Oligomere, die durch die Einwirkung von Endo-1,4-beta-Xylanase auf Remazol-Brillantblau-R-Xylan bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 30 °C entstehen.

Masttruthühner

Jungtruthühner zur Zucht

75 AXC

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis je kg Alleinfuttermittel für Masttruthühner und Jungtruthühner zur Zucht: 100 AXC.

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane).

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

3. Januar 2023


(1)  1 AXC ist die Enzymmenge, die 17,2 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 30 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


Top