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Document 32012L0042

Richtlinie 2012/42/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Hydrogencyanid in Anhang I Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 327, 27.11.2012, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 050 P. 227 - 229

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32012R0528

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/42/oj

27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/31


RICHTLINIE 2012/42/EU DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Hydrogencyanid in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Hydrogencyanid.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Hydrogencyanid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in den folgenden in Anhang V dieser Richtlinie definierten Produktarten bewertet: Produktart 8 (Holzschutzmittel), Produktart 14 (Rodentizide) und Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden).

(3)

Die Tschechische Republik wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 24. Januar 2008 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 drei Berichte mit Empfehlungen der zuständigen Behörde übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben die Berichte der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 25. Mai 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in drei Bewertungsberichten festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Holzschutzmittel, Rodentizide, Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die Hydrogencyanid enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte Hydrogencyanid in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke bewertet. Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

(7)

Angesichts der hochgiftigen und entzündlichen Eigenschaften des Wirkstoffs und der Annahmen während der Risikobewertung empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Produkte nur zur Verwendung durch angemessen geschulte Fachkräfte zugelassen werden und dass für Anwender und Umstehende sichere Betriebsverfahren während der Begasung und zur Lüftung festgelegt werden, darunter folgende Verpflichtungen: Die Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzkleidung verwendet, gegebenenfalls einschließlich eines autonomen Atemgeräts und gasdichter Kleidung; das Wiederbetreten der begasten Räume ist verboten, bis die Luftkonzentration durch Lüftung auf sichere Werte für Anwender und Umstehende gesunken ist; die Exposition gegenüber Konzentrationen, die das sichere Niveau übersteigen, wird während und nach der Lüftung durch Einrichtung einer Sperrzone verhindert; aus den zu begasenden Räumen werden außer dem zu behandelnden Holz vor der Begasung jegliche Lebensmittel und poröse Gegenstände, die den Wirkstoff aufnehmen könnten, entweder entfernt oder auf angemessene Weise vor der Aufnahme des Wirkstoffs geschützt, und die zu begasenden Räume werden gegen zufällige Entzündung gesichert.

(8)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktarten 8, 14 und 18, die den Wirkstoff Hydrogencyanid enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(9)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(10)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(11)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„60

Hydrogencyanid

Hydrogencyanid

EG-Nr.: 200-821-6

CAS-Nr.: 74-90-8

976 g/kg

1. Oktober 2014

30. September 2016

30. September 2024

8, 14 und 18

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen von als Begasungsmittel eingesetzten Produkten an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1)

Das Produkt darf nur an angemessen geschulte Fachkräfte geliefert und nur von diesen verwendet werden;

(2)

sichere Betriebsverfahren für Anwender und Umstehende während der Begasung und zur Lüftung werden festgelegt;

(3)

die Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzkleidung verwendet, gegebenenfalls einschließlich eines autonomen Atemgeräts und gasdichter Kleidung;

(4)

das Wiederbetreten der begasten Räume ist verboten, bis die Luftkonzentration durch Lüftung auf sichere Werte für Anwender und Umstehende gesunken ist;

(5)

die Exposition gegenüber Konzentrationen, die das sichere Niveau übersteigen, wird während und nach der Lüftung durch Einrichtung einer Sperrzone verhindert;

(6)

aus den zu begasenden Räumen werden außer dem zu behandelnden Holz vor der Begasung jegliche Lebensmittel und poröse Gegenstände, die den Wirkstoff aufnehmen könnten, entweder entfernt oder auf angemessene Weise vor der Aufnahme des Wirkstoffs geschützt, und die zu begasenden Räume werden gegen zufällige Entzündung gesichert.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


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