EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0994

Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 299, 27.10.2012, p. 13–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 12 Volume 005 P. 153 - 157

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2017; Aufgehoben durch 32017D0684

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/994/oj

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/13


BESCHLUSS Nr. 994/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten ersucht, die Kommission ab dem 1. Januar 2012 von allen ihren neuen und bestehenden bilateralen Energieabkommen mit Drittländern zu unterrichten. Die Kommission sollte diese Informationen allen anderen Mitgliedstaaten in geeigneter Form unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Schutzes sensibler Geschäftsdaten zur Verfügung stellen.

(2)

Nach Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher Unvereinbarkeiten zwischen dem Unionsrecht und zwischenstaatlichen Abkommen, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen werden, vermeiden oder beseitigen.

(3)

Das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarktes erfordert, dass für in die Union importierte Energie die dem Energiebinnenmarkt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt gelten. Ein Energiebinnenmarkt, der nicht ordnungsgemäß funktioniert, versetzt die Union im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit in eine gefährdete und nachteilige Lage, wodurch die potenziellen Vorteile, die er den Verbrauchern und der Wirtschaft in Europa bringen könnte, untergraben werden. Ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern würde es der Union ermöglichen, von Solidarität getragene, koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass solche Abkommen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und die Energieversorgung wirksam sichern. Eine solche Transparenz wäre auch vorteilhaft dafür, eine engere Zusammenarbeit innerhalb der Union im Bereich der externen energiepolitischen Beziehungen sowie der langfristigen politischen Ziele der Union in Bezug auf Energie, Klima und Energieversorgungssicherheit zu erreichen.

(4)

Daher sollte ein neuer Mechanismus für den Informationsaustausch geschaffen werden. Er sollte sich nur auf zwischenstaatliche Abkommen erstrecken, die Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt oder auf die Energieversorgungssicherheit in der Union haben, da beide untrennbar miteinander verbunden sind. Die erste Bewertung, ob ein zwischenstaatliches Abkommen oder ein anderer Text, auf den ein zwischenstaatliches Abkommen ausdrücklich Bezug nimmt, Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt oder die Energieversorgungssicherheit in der Union hat, sollte von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden; im Zweifelsfall sollten Mitgliedstaaten die Kommission konsultieren. Abkommen, die nicht mehr in Kraft sind oder nicht mehr angewandt werden, haben im Prinzip keine Auswirkungen auf den Energiebinnenmarkt oder die Energieversorgungssicherheit in der Union und sollten daher nicht unter den Mechanismus für den Informationsaustausch fallen. Der Mechanismus für den Informationsaustausch sollte insbesondere alle zwischenstaatlichen Abkommen erfassen, die sich auf die Versorgung mit Gas, Öl und Strom über ortsfeste Infrastrukturen oder auf die Menge der in die Union importierten Energie auswirken.

(5)

Zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union mitzuteilen sind, sollten von dem Mechanismus für den Informationsaustausch ausgenommen werden. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für Regierungsvereinbarungen mit Drittländern gelten, die sich auf die Entwicklung und Nutzung von Erdgasinfrastruktur und -lieferungen auswirken und die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (3) zu übermitteln sind. Solche Vereinbarungen sollten gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Regeln mitgeteilt werden. Zur Vermeidung von Doppelaufwand sollte davon ausgegangen werden, dass eine nach diesem Beschluss erfolgte Mitteilung die in Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festgelegte Pflicht erfüllt.

(6)

Für zwischenstaatliche Abkommen zu Fragen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte dieser Beschluss nicht gelten.

(7)

Dieser Beschluss begründet keine Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen kommerziellen Unternehmen. Er hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, freiwillig der Kommission kommerzielle Vereinbarungen mitzuteilen, auf die in zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich verwiesen wird. Da es möglich ist, dass kommerzielle Vereinbarungen Rechtsvorschriften enthalten, sollten sich außerdem kommerzielle Unternehmen, die kommerzielle Vereinbarungen mit Unternehmen aus Drittländern aushandeln, zwecks Beratung an die Kommission wenden können, um eine mögliche Kollision mit dem Unionsrecht zu vermeiden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen unabhängig davon, ob sie in Kraft getreten sind oder im Sinne des Artikels 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vorläufig angewandt werden, sowie alle neuen zwischenstaatlichen Abkommen übermitteln.

(9)

Ein höheres Maß an Transparenz hinsichtlich künftiger zwischenstaatlicher Energieabkommen, die künftig oder gegenwärtig zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ausgehandelt werden, könnte zur Kohärenz der Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei solchen Abkommen und zur Einhaltung des Unionsrechts sowie zur Energieversorgungssicherheit in der Union beitragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kommission über Verhandlungen über neue zwischenstaatliche Abkommen oder Änderungen bestehender zwischenstaatlicher Abkommen zu unterrichten. Wählen Mitgliedstaaten diese Möglichkeit, so sollte die Kommission regelmäßig von dem Fortschritt der Verhandlungen unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.

Die Kommission sollte auch die Möglichkeit haben, auf ihr eigenes Ersuchen und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats als Beobachterin teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, sie während ihrer Verhandlungen mit Drittländern zu unterstützen. In diesem Fall, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, in der Frage zu beraten, wie sich eine Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht vermeiden lässt, und auf die energiepolischen Ziele der Union und den Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten aufmerksam zu machen.

(10)

Die Kommission sollte die Vereinbarkeit bestehender zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht prüfen. Im Fall der Unvereinbarkeit sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeit zu finden.

(11)

Um ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten und um eine mögliche Kollision mit dem Unionsrecht zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit verfügen, die Kommission vor oder während der Verhandlungen über ein neues zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland von diesem in Kenntnis zu setzen. Hat ein Mitgliedstaat, der ein zwischenstaatliches Abkommen ausgehandelt hat, die Kommission vor Abschluss der Verhandlungen entsprechend unterrichtet und ihr den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens übermittelt, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diesen Mitgliedstaat von ihrem Standpunkt zur Vereinbarkeit des ausgehandelten Abkommens mit dem Unionsrecht in Kenntnis setzen. Die Kommission hat gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem AEUV verstoßen hat.

(12)

Alle endgültigen, ratifizierten zwischenstaatlichen Abkommen, die unter diesen Beschluss fallen, sollten der Kommission übermittelt werden, damit alle übrigen Mitgliedstaaten informiert werden können.

(13)

Die Kommission sollte alle Informationen, die sie erhält, allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Ersuchen der Mitgliedstaaten nachkommen, die ihr übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Ersuchen um vertrauliche Behandlung sollten jedoch den Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht einschränken, da die Kommission für ihre Prüfungen umfassende Informationen benötigt. Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsklausel zur Anwendung kommt. Ersuchen um Vertraulichkeit sollten das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) unberührt lassen.

(14)

Falls ein Mitgliedstaat ein zwischenstaatliches Abkommen als vertraulich betrachtet, sollte er der Kommission eine Zusammenfassung dieses Abkommens zur Verfügung stellen, damit die Zusammenfassung allen übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht werden kann.

(15)

Ein ständiger Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen auf Unionsebene sollte die Herausbildung einer bewährten Praxis ermöglichen. Ausgehend von dieser bewährten Praxis sollte die Kommission – in Bezug auf die Außenpolitik der Union gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) – fakultative Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ausarbeiten. Die Verwendung solcher Musterklauseln sollte darauf abzielen, Kollisionen zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den Vorschriften für den Energiebinnenmarkt, sowie Kollisionen mit den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen zu vermeiden. Die Verwendung dieser Klauseln sollte fakultativ sein, und es sollte möglich sein, ihren Inhalt an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.

(16)

Angesichts des Bestehens des Energiebinnenmarktes und der energiepolitischen Ziele der Union sollten die Mitgliedstaaten diesen Zielen gebührend Rechnung tragen, wenn sie zwischenstaatliche Energieabkommen aushandeln, die Auswirkungen auf die Energiepolitik der Union haben.

(17)

Eine bessere gegenseitige Kenntnis bestehender und neuer zwischenstaatlicher Abkommen sollte eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Energieangelegenheiten ermöglichen. Infolge einer solchen verbesserten Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten in vollem Umfang Nutzen aus dem politischen und wirtschaftlichen Gewicht der Union ziehen können, und der Kommission sollte es ermöglicht werden, Lösungen für die im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen festgestellten Probleme vorzuschlagen.

(18)

Die Kommission sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel erleichtern und fördern, die allgemeine strategische Rolle der Union durch einen starken und wirksamen koordinierten Ansatz gegenüber den Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern zu stärken.

(19)

Der Mechanismus für den Informationsaustausch – einschließlich der von den Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung vorzunehmenden Bewertungen – steht der Anwendung der Vorschriften der Union über Vertragsverletzungen und staatliche Beihilfen sowie der Wettbewerbsvorschriften der Union nicht entgegen.

(20)

Die Kommission sollte bewerten, ob dieser Beschluss für die Gewährleistung der Vereinbarkeit der zwischenstaatlichen Abkommen mit dem Unionsrecht und für die Gewährleistung eines hohen Maßes an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf zwischenstaatliche Energieabkommen ausreicht und wirksam ist.

(21)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über zwischenstaatliche Energieabkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zu zwischenstaatlichen Energieabkommen gemäß Artikel 2 zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel eingerichtet, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts zu optimieren.

(2)   Dieser Beschluss gilt nicht für zwischenstaatliche Abkommen, die in ihrer Gesamtheit bereits Gegenstand anderer spezieller Mitteilungsverfahren nach dem Unionsrecht sind.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 gilt dieser Beschluss für zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu übermitteln sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„zwischenstaatliches Abkommen“ jedes rechtsverbindliche Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, das Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union hat; erstreckt sich ein solches Abkommen jedoch auch auf andere Fragen, so bilden nur diejenigen Bestimmungen, die sich auf Energiefragen beziehen, einschließlich allgemeiner Bestimmungen, die für diese energiebezogenen Bestimmungen gelten, ein „zwischenstaatliches Abkommen“;

2.

„bestehendes zwischenstaatliches Abkommen“ ein zwischenstaatliches Abkommen, das vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in Kraft getreten ist oder vorläufig angewandt wird.

Artikel 3

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)   Bis zum 17. Februar 2013 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen, einschließlich der Anhänge und Änderungen dieser Abkommen. Nehmen diese bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen explizit auf sonstige Texte Bezug, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission diese sonstigen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht hinsichtlich Vereinbarungen zwischen kommerziellen Unternehmen.

Bestehende zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 übermittelt wurden, gelten als für die Zwecke dieses Absatzes übermittelt, sofern diese Übermittlung die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt. Bis zum 17. Februar 2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob Teile derartiger zwischenstaatlicher Abkommen als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission bestehende zwischenstaatliche Abkommen gemäß diesem Absatz, die auch in den Anwendungsbereich des Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 fallen, so gelten die in jenem Artikel festgelegten Verpflichtungen zur Übermittlung als erfüllt.

(2)   Hat die Kommission nach ihrer ersten Prüfung Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Wettbewerbsrecht der Union und den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat darüber innerhalb von neun Monaten nach der Übermittlung dieser Abkommen.

(3)   Vor oder während der Verhandlungen mit einem Drittland über ein zwischenstaatliches Abkommen oder über die Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens kann ein Mitgliedstaat die Kommission schriftlich über die Ziele der Verhandlungen sowie die Bestimmungen, die Gegenstand der Verhandlungen sein werden, sowie über sonstige sachdienliche Informationen unterrichten. Macht der Mitgliedstaat der Kommission eine solche Mitteilung über Verhandlungen, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission regelmäßig über den Fortschritt der laufenden Verhandlungen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an alle anderen Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Hat der Mitgliedstaat angegeben, dass die Informationen weitergegeben werden dürfen, so stellt die Kommission die Informationen, die sie erhalten hat, mit Ausnahme jeglicher Teile, die nach Artikel 4 als vertrauliche Teile angegeben wurden, allen anderen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung.

(4)   Macht ein Mitgliedstaat der Kommission eine Mitteilung über Verhandlungen gemäß Absatz 3, so kann die Kommission ihn beraten, wie sich Unvereinbarkeiten zwischen dem zwischenstaatlichen Abkommen oder Änderungen eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens, über das bzw. die verhandelt wird, und dem Unionsrecht vermeiden lassen.

(5)   Nach der Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung einschließlich etwaiger Anhänge des Abkommens oder der Änderung.

Nimmt das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung des zwischenstaatlichen Abkommens explizit auf andere Texte Bezug, so übermitteln die Mitgliedstaaten auch diese anderen Texte, sofern sie Elemente enthalten, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union haben. Diese Verpflichtung gilt nicht hinsichtlich Vereinbarungen zwischen kommerziellen Unternehmen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 7 dieses Artikels und des Artikels 4 stellt die Kommission die Unterlagen, die sie nach den Absätzen 1 und 5 erhalten hat, allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung.

(7)   Legt ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 4 auf, ein bestehendes zwischenstaatliches Abkommen, Änderungen eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens oder ein neues zwischenstaatliches Abkommen anderen Mitgliedstaaten nicht zugänglich zu machen, stellt er eine Zusammenfassung der übermittelten Informationen zur Verfügung. Diese Zusammenfassung enthält mindestens folgende Informationen bezüglich des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Änderung:

a)

den Gegenstand,

b)

das Ziel und den Anwendungsbereich,

c)

die Geltungsdauer,

d)

die Vertragsparteien,

e)

Informationen über die wichtigsten Bestandteile.

Die Kommission stellt die Zusammenfassungen allen anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.

Artikel 4

Vertraulichkeit

(1)   Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 6 kann der Mitgliedstaat angeben, ob ein Teil der Informationen, seien es kommerzielle oder andere Informationen, deren Offenlegung der Tätigkeit der beteiligten Parteien schaden könnte, als vertraulich zu behandeln sind und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Die Kommission beachtet diese Angaben.

(2)   Durch Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit nach dem vorliegenden Artikel wird der Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht eingeschränkt. Die Kommission stellt sicher, dass der Zugriff auf die vertraulichen Informationen strikt auf die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen können müssen.

Artikel 5

Unterstützung durch die Kommission

Macht ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Mitteilung über Verhandlungen, so kann dieser Mitgliedstaat die Kommission um Unterstützung bei diesen Verhandlungen ersuchen.

Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission und mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teilnehmen.

Nimmt die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teil, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat beraten, wie sich Unvereinbarkeiten zwischen dem zwischenstaatlichen Abkommen oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt werden, und dem Unionsrecht vermeiden lassen.

Artikel 6

Prüfung der Vereinbarkeit

(1)   Hat ein Mitgliedstaat bei Verhandlungen über ein zwischenstaatliches Abkommen oder über die Änderung eines bestehenden zwischenstaatlichen Abkommens aufgrund seiner eigenen Prüfung keine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich der Vereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht ziehen können, so teilt er dies der Kommission vor Abschluss der Verhandlungen mit und übermittelt ihr den Entwurf des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Änderung zusammen mit etwaigen Anhängen.

(2)   Die Kommission unterrichtet innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Entwurfs des Abkommens oder der Änderung, einschließlich seiner Anhänge, den betreffenden Mitgliedstaat von jeglichen Zweifeln bezüglich der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Reaktion seitens der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine Zweifel hat.

(3)   Unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 2 davon, dass sie Zweifel hat, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zehn Wochen nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Entwurfs (im Folgenden „Prüfzeitraum“) ihre Stellungnahme zu der Vereinbarkeit des Entwurf des betreffenden Abkommens oder der betreffenden Änderung mit dem Unionsrecht mit. Der Prüfzeitraum kann mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats verlängert werden. Wenn innerhalb des Prüfzeitraums keine Stellungnahme der Kommission erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine Einwände erhoben hat.

(4)   Die Zeiträume gemäß den Absätzen 2 und 3 werden im Einvernehmen mit der Kommission verkürzt, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Artikel 7

Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten

Die Kommission erleichtert und fördert die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf

a)

die Überprüfung von Entwicklungen im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und das Bemühen um Kohärenz in den energieaußenpolitischen Beziehungen der Union zu Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern;

b)

die Ermittlung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und Überlegungen zu geeigneten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme und gegebenenfalls die Unterbreitung von Lösungsvorschlägen;

c)

die Entwicklung – auf der Grundlage der bewährten Praxis und in Absprache mit den Mitgliedstaaten – von fakultativen Musterklauseln, die bei Verwendung die Vereinbarkeit künftiger zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht wesentlich verbessern würde;

d)

die Unterstützung, wo dies angezeigt ist, bei der Ausarbeitung multilateraler zwischenstaatlicher Abkommen, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder die Union als Ganzes beteiligt sind.

Artikel 8

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Januar 2016 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

(2)   In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit dieser Beschluss in Bezug auf die Übereinstimmung zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht und ein hohes Maß an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen förderlich ist. Außerdem wird bewertet, wie sich dieser Beschluss auf die Verhandlungen von Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgewirkt haben und ob der Anwendungsbereich dieses Beschlusses und die in ihm festgelegten Verfahren angemessen sind.

(3)   Nach der Vorlage des in Absatz 1 genannten ersten Berichts berichtet die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Beschlusses über die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 erhalten hat.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 65.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(3)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


Top