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Document 32012D0523

2012/523/EU: Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

OJ L 263, 28.9.2012, p. 2–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 129 P. 85 - 90

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/523/oj

28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

(2012/523/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und zuletzt geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4), insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2007/641/EG (5) wurde gefasst, um geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente und die in Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte verletzt worden waren.

(2)

Diese Maßnahmen wurden mit den Beschlüssen 2009/735/EG (6), 2010/208/EU (7), 2010/589/EU (8), 2011/219/EU (9) und 2011/637/EU (10) des Ratesverlängert, da Fidschi nicht nur wichtige, in den Konsultationen vom April 2007 vereinbarte Verpflichtungen, die wesentliche Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch nicht erfüllt hat, sondern es auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich einer Reihe dieser Verpflichtungen gekommen ist.

(3)

Seit Anfang 2012 haben jedoch einige positive Entwicklungen bei der Wiederherstellung der Demokratie in Fidschi stattgefunden und sollten anerkannt werden. Eine Wiederaufnahme der Programmierung künftiger Entwicklungshilfe sollte daher in Betracht gezogen werden.

(4)

Der Beschluss 2007/641/EG läuft am am 30. September 2012 aus. Es ist zweckmäßig, seine Geltungsdauer zu verlängern und den Inhalt der geeigneten Maßnahmen entsprechend zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/641/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2013. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle sechs Monate.“

2.

Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses ist an die Republik Fidschi gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15.

(6)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43.

(7)  ABl. L 89 vom 9.4.2010, S. 7.

(8)  ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 10.

(9)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 2.

(10)  ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 1.


ANHANG

H.E. Ratu Epeli NAILATIKAU

Präsident der Republik Fidschi

Suva

Republik Fidschi

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Europäische Union (EU) misst Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit große Bedeutung bei. Die AKP-EU-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.

Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der EU die Machtübernahme durch das Militär in der Republik Fidschi (Fidschi).

Da die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens darstellt, forderte die EU Fidschi nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung damals eine Reihe zentraler Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die unten aufgeführt sind, bestätigte und positive Ansatzpunkte für ihre Erfüllung vorschlug.

Leider ist es seither zu einer Reihe von Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, so dass Fidschi einige seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung der Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie Menschenrechtsverletzungen. Trotz der starken Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen sind diese größtenteils weiterhin von besonderer Relevanz für die derzeitige Lage in Fidschi; daher sind sie diesem Schreiben beigefügt. Da Fidschi einseitig beschlossen hat, einer Reihe zentraler Verpflichtungen nicht nachzukommen, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsgeldern hinnehmen.

Obwohl einige Menschenrechte und Grundfreiheiten nach wie vor beschränkt sind, sind seit Anfang 2012 einige positive Schritte unternommen worden, insbesondere die Aufhebung der Notstandsverordnungen am 7. Januar 2012 und die Ankündigung eines politischen Prozesses am 9. März 2012, der bis März 2013 zu einer neuen Verfassung und zur Wiederherstellung einer konstitutionellen Demokratie durch Parlamentsneuwahlen spätestens im September 2014 führen soll.

In Anerkennung dieser Entwicklungen bringt die EU im Geiste der Partnerschaft, die den Grundstein des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, einen neuen förmlichen Dialog über diese Entwicklungen aufzunehmen. Ein solcher förmlicher Dialog könnte anlässlich einer Überprüfungsmission im Rahmen des Artikels 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ins Auge gefasst werden, die nach dem für März 2013 erwarteten erfolgreichen Abschluss eines inklusiven, überzeugenden und transparenten Verfassungskonsultationsprozesses stattfinden würde.

Daher hat die EU beschlossen, die geeigneten Maßnahmen für Fidschi als erste Reaktion auf die von Fidschi unternommenen Schritte zu verlängern und zu ändern, um insbesondere die Aufnahme von Programmierungsgesprächen für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zu gegebener Zeit die Notifizierung eines Richtbetrags für Fidschi zu ermöglichen. Die Programmierungsdokumente für den 11. EEF sollen dann mit der künftigen, demokratisch gewählten Regierung fertiggestellt, unterzeichnet und umgesetzt werden. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die Interimsregierung sich zu einem inklusiven, überzeugenden und transparenten Verfassungskonsultationsprozess und internen politischen Dialog verpflichtet und insbesondere ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit erfüllt und die noch bestehenden Beschränkungen aufhebt. Wenngleich sich die Position der EU stets auf die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und auf dessen fundamentale Grundsätze stützt, vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs dieses Dialogs zieht.

Sollten die vorgesehene Überprüfung und der ins Auge gefasste förmliche Dialog zu einem positiven Ergebnis führen, verpflichtet sich die EU zu einer weiteren wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen. Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit weiteren Einbußen bei den EU-Entwicklungsgeldern rechnen. Insbesondere wird für die künftigen Beschlüsse der EU über das Nationale Richtprogramm für Fidschi im Rahmen des 11. EEF die Bewertung der weiteren Fortschritte, die bei Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, maßgeblich sein.

Bis der förmliche Dialog stattgefunden hat, fordert die EU Fidschi auf, den intensiven politischen Dialog fortzusetzen und zu verstärken.

Die geeigneten Maßnahmen betreffen Folgendes:

Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft und bedürftige Bevölkerungsgruppen können fortgesetzt werden.

Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, konnten fortgesetzt werden.

Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein.

Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform konnte erfolgen. Die Finanzierungsvereinbarung wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Suspensivklausel enthält.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2007 wurde auf Null gesetzt.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden — dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung — sowie von Maßnahmen, mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Die Zuweisung für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben.

Die Mittelzuweisung für 2010 wurde vor dem 1. Mai 2010 gestrichen, da keine Fortschritte im Demokratisierungsprozess festzustellen waren. Angesichts der kritischen Lage des Zuckersektors wurde jedoch ein Teil der Mittel als Direkthilfe für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung vorgesehen, um negative soziale Folgen abzufedern. Diese Gelder werden nicht über Regierungskanäle bereitgestellt, sondern von der EU-Delegation in Suva zentral verwaltet.

Das Mehrjahresrichtprogramm 2011-2013 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erstellt und unterzeichnet werden.

Die Bereitstellung des Richtbetrags im Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms 2011-2013 für Begleitmaßnahmen für vormalige Vertragsstaaten des Zuckerprotokolls hängt davon ab, ob eine Einigung im Konsultationsprozess erzielt wird. Sollte keine Einigung erzielt werden, können nur soziale Abfederungsmaßnahmen für eine Finanzierung aus diesen Mitteln in Betracht gezogen werden.

Die Vorbereitung der Programmierung für den 11. EEF kann eingeleitet werden, so dass Fidschi mit der Notifikation eines Richtbetrags zu gegebener Zeit rechnen kann.

Gezielte Unterstützung bei der Vorbereitung und Erfüllung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen ist möglich.

Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt.

Die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den in der Anlage dieses Schreibens aufgeführten Bestimmungen über den regelmäßigen Dialog, die wirksame Zusammenarbeit mit Bewertungs- und Kontrollmissionen und die Berichterstattung.

Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Eminent Persons‘ Group abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden. Die EU begrüßt die jüngsten Fortschritte bei der Zusammenarbeit mit der Minister-Kontaktgruppe des Pazifik-Insel-Forums, die mit dem Auftrag eingesetzt wurde, die Fortschritte Fidschis bei der Vorbereitung der Wahlen und ihrer Rückkehr zur Demokratie zu überwachen.

Die EU wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird mit Fidschi ein intensiver politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Dieser intensive Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.

Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen neu anzupassen.

Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Achtung der im Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Die Präsidentin

Für die Kommission

Mitglied der Kommission

ANLAGE ZUM ANHANG

MIT DER REPUBLIK FIDSCHI VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN

A.   Achtung der demokratischen Grundsätze

Verpflichtung Nr. 1

Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen.

Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

Es werden Maßnahmen getroffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung.

Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

B.   Rechtsstaatlichkeit

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung bemüht sich nach besten Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

Verpflichtung Nr. 3

Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben, und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert. Dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Section 138 (3) der Verfassung benannt wird.

Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

Verpflichtung Nr. 4

Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

C.   Menschenrechte und Grundfreiheiten

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in Fidschi gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung hebt die Notstandsverordnungen im Mai 2007 auf, sofern keine Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

Verpflichtung Nr. 4

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

D.   Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der Europäischen Kommission uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.


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