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Document 32012R0671

Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013

OJ L 204, 31.7.2012, p. 11–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 069 P. 206 - 212

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1307

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/671/oj

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 671/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik müssen ab dem 1. Januar 2014 neue Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gelten und die derzeitigen Regelungen ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) sollte weiterhin die Grundlage für die Gewährung der Einkommensstützung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Kalenderjahr 2013 bilden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde eine bis zum Kalenderjahr 2012 geltende obligatorische Regelung zur progressiven Kürzung der Direktzahlungen („Modulation“), mit Ausnahme von Direktzahlungen bis zu 5 000 EUR, eingeführt. Infolgedessen wurden bis zum Kalenderjahr 2012 die Nettogesamtbeträge der Direktzahlungen („Nettoobergrenzen“) festgesetzt, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Modulation gewährt werden dürfen. Damit die Direktzahlungen im Kalenderjahr 2013 in vergleichbarer Höhe wie im Jahr 2012, unter gebührender Berücksichtigung der schrittweisen Einführung in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt werden können, empfiehlt es sich, für das Kalenderjahr 2013 einen Anpassungsmechanismus einzurichten, der die gleiche Wirkung wie die Modulation und die Nettoobergrenzen hat. Wegen der besonderen Merkmale der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährten Stützung für die Regionen in äußerster Randlage sollte dieser Anpassungsmechanismus nicht auf Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in diesen Randregionen anwendbar sein.

(3)

Für die reibungslose Gewährung der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Kalenderjahr 2013 gestellten Anträge zu leistenden Direktzahlungen ist es angezeigt, die für das Kalenderjahr 2012 festgesetzten Nettoobergrenzen für das Kalenderjahr 2013 zu verlängern und erforderlichenfalls anzupassen, insbesondere im Zusammenhang mit den Erhöhungen aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten.

(4)

Parallel zur obligatorischen Modulation erhielten die Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) die Möglichkeit, auf alle in ihrem Hoheitsgebiet in einem gegebenen Kalenderjahr bis zum Kalenderjahr 2012 zu gewährenden Beträge von Direktzahlungen eine Kürzung anzuwenden („fakultative Modulation“). Damit die Beträge von Direktzahlungen, die in Bezug auf im Kalenderjahr 2013 gestellte Anträge zu leisten sind, in vergleichbarer Höhe wie 2012 gehalten werden können, sollten Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2012 die fakultative Modulation angewandt haben, weiterhin die Möglichkeit haben, die Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 zu kürzen und die hierdurch frei werdenden Mittel für die Finanzierung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden. Daher ist es angezeigt, die Möglichkeit einer weiteren Kürzung der Beträge von Direktzahlungen vorzusehen, indem eine Regelung zur fakultativen Anpassung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 angewandt wird. Diese Kürzung sollte zu der für das Kalenderjahr 2013 vorgesehenen obligatorischen Anpassung der Direktzahlungen hinzukommen.

(5)

Hat ein Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2012 regional gestaffelte Sätze der fakultativen Modulation angewandt, so sollte er diese Möglichkeit auch für das Kalenderjahr 2013 haben. Damit die Höhe der Direktzahlungen an Betriebsinhaber gesichert wird, sollte die kombinierte Anwendung der obligatorischen und der fakultativen Anpassung der Direktzahlungen im Kalenderjahr 2013 nicht zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen, die über die im Kalenderjahr 2012 angewandten Kürzungen durch die obligatorische und die fakultative Modulation hinausgehen würde. Daher sollte der Höchstsatz der Anpassung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 in jeder Region nicht die für das Kalenderjahr 2012 angewandten Kürzungen durch die obligatorische und die fakultative Modulation überschreiten.

(6)

Hat ein Mitgliedstaat die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch genommen, indem er beschlossen hat, den Höchstsatz für den Beitrag aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht auf die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation im Programmplanungszeitraum 2007-2013 ergebenden Nettobeträge anzuwenden, so sollte dieser Mitgliedstaat diese Möglichkeit auch für die sich durch die fakultative Anpassung der Direktzahlungen ergebenden Mittel nutzen können, damit die Kontinuität bei der Finanzierung der öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2014 gewährleistet ist. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Bestimmungen zur Vorfinanzierung für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei diesen Mitteln nicht zur Anwendung kommen.

(7)

Entsprechend dem in der Beitrittsakte von 2005 vorgesehenen schrittweisen Einführungsmechanismus bleibt im Jahr 2013 die Höhe der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien unter der Höhe der Direktzahlungen, die sich in den anderen Mitgliedstaaten nach Anwendung des übergangsweisen Anpassungsmechanismus auf die Zahlungen an die Betriebsinhaber ergibt. Daher sollte der Anpassungsmechanismus nicht für Betriebsinhaber in Bulgarien und Rumänien gelten.

(8)

Den neuen Mitgliedstaaten wurde es infolge der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten gestattet, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren. Diese Möglichkeit wird im Jahr 2013, wenn der Zeitplan für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten vollständig erfüllt sein wird, nicht mehr zur Verfügung stehen. In den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, haben die ergänzenden nationalen Direktzahlungen bei der Stützung der Einkommen der Betriebsinhaber in bestimmten Sektoren eine wichtige Rolle gespielt. In Bezug auf Zypern gilt dies auch für staatliche Beihilfen. Aus diesem Grund und zur Vermeidung eines plötzlichen drastischen Rückgangs der Stützung im Jahr 2013 in den Sektoren, in denen bis 2012 ergänzende nationale Direktzahlungen sowie im Falle Zyperns staatliche Beihilfen gewährt wurden, ist es angebracht, in diesen Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzusehen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission den Betriebsinhabern im Jahr 2013 nationale Übergangsbeihilfen zu gewähren. Zur Gewährleistung der Kontinuität der Höhe der Stützungszahlungen an Betriebsinhaber im Jahr 2013 sollten nur diejenigen Sektoren, denen im Jahr 2012 ergänzende nationale Direktzahlungen sowie im Falle Zyperns staatliche Beihilfen gewährt wurden, für die nationalen Übergangsbeihilfen in Frage kommen, und falls diese Übergangsbeihilfen gewährt werden, sollten sie unter dieselben Bedingungen gewährt werden, die bei den genannten Zahlungen im Jahr 2012 galten.

(9)

Die in den Artikeln 134 und 135 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Mittelumschichtungen zugunsten des ELER fallen in den mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013. Die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Kalenderjahr 2013 gestellten Anträge zu leistenden Direktzahlungen werden im Haushaltsjahr 2014 wirksam und fallen daher unter den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen. Unter dem letztgenannten Finanzrahmen beinhalten die bei der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehenden Beträge bereits die Beträge, die den in den Artikeln 134 und 135 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Mittelumschichtungen entsprechen. Deshalb sollten diese Mittelumschichtungen abgeschafft werden.

(10)

Damit die Mittel effizienter verwendet werden können, ist in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Möglichkeit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Unterstützung über die nationale Obergrenze hinaus bis zu einem Betrag gewähren, dessen Höhe gewährleistet, dass die Unterstützung nicht über den Betrag der nicht ausgeschöpften nationalen Mittel hinausgeht. Nach der genannten Verordnung können diese Beträge entweder für die Finanzierung der besonderen Stützung verwendet oder gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an den ELER übertragen werden. Da die Möglichkeit der Gewährung von Unterstützung über die nationalen Obergrenzen hinaus abgeschafft wird, wenn das neue System der Direktbeihilfen anwendbar wird, sollten die in Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Mittelübertragungen an den ELER nur bis zum 31. Dezember 2013 aufrechterhalten werden.

(11)

Die Möglichkeit, die sich aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge für die zusätzliche Unionsförderung im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Finanzierung im Rahmen des ELER für das Haushaltsjahr 2014 verfügbar zu machen, und die Verlängerung der Mittelübertragungen gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollten keine Auswirkung auf die künftige Anpassung der Höhe der Direktzahlungen im Hinblick auf eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen unter den Mitgliedstaaten haben, die als Teil des neuen Systems der Direktbeihilfen vorgesehen ist.

(12)

Im Zusammenhang mit der Einhaltung der Haushaltsdisziplin muss für das Haushaltsjahr 2014 die Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben festgelegt werden, indem die in der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen, die der Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags annehmen wird, festgelegten Höchstbeträge, die sich aus der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge sowie die sich aus der Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für dieses Haushaltsjahr ergebenden Beträge berücksichtigt werden.

(13)

Um die korrekte Anwendung der Anpassungen der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Jahr 2013 gestellten Anträge zu leistenden Direktzahlungen und die Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber anwenden, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(14)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zu beschließen, ab dem folgenden Jahr einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere Stützung ihrer Betriebsinhaber zu verwenden sowie einen vorangegangenen Beschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang zu beschließen, diese Stützung zu ändern oder zu beenden. Es ist angebracht, eine zusätzliche Überprüfung dieser Beschlüsse mit Wirkung vom Kalenderjahr 2013 vorzusehen.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Darlegung der sich aus der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(16)

Hinsichtlich der Festlegung der sich aus der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge, der Festsetzung des für Ausgaben aus dem EGFL für das Haushaltsjahr 2014 verfügbaren Nettosaldos und der Genehmigung der Gewährung nationaler Übergangsbeihilfen sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 11 dieser Verordnung dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für jedes Kalenderjahr vor 2013 nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 bzw. für das Kalenderjahr 2013 nach Anwendung der Artikel 10a und 10b der vorliegenden Verordnung und mit Ausnahme der nach den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 gewährten Direktzahlungen gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen vor, auf die die Kürzungen für jedes Kalenderjahr vor 2013 gemäß den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 bzw. für das Kalenderjahr 2013 gemäß den Artikeln 10a und 10b der vorliegenden Verordnung angewandt werden, um die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Obergrenzen einzuhalten.“

b)

In Absatz 2 wird Buchstabe d gestrichen.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

Anpassungen der Direktzahlungen im Jahr 2013

(1)   Alle einem Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2013 zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden um 10 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung gemäß Absatz 1 wird für Beträge von über 300 000 EUR um vier Prozentpunkte angehoben.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern Bulgariens und Rumäniens sowie der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras, der Kanarischen Inseln und der Ägäischen Inseln gewährt werden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 wird die in jenem Absatz genannte Kürzung in den anderen neuen Mitgliedstaaten als Bulgarien und Rumänien auf 0 % festgesetzt.

Artikel 10b

Fakultative Anpassungen der Direktzahlungen im Jahr 2013

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der für das Kalenderjahr 2012 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 angewandt hat, kann für das Kalenderjahr 2013 eine Kürzung (im Folgenden „fakultative Anpassung“) auf die Beträge sämtlicher in seinem Hoheitsgebiet zu gewährenden Direktzahlungen anwenden. Die fakultative Anpassung wird zusätzlich zu den in Artikel 10a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen der Direktzahlungen angewandt.

Die fakultative Anpassung kann regional gestaffelt werden, sofern der Mitgliedstaat die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch genommen hat.

(2)   Der Höchstsatz der Kürzung, der sich aus der kombinierten Anwendung von Artikel 10a und Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergibt, darf den Prozentsatz der Kürzung, der sich aus der kombinierten Anwendung von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für die den Betriebsinhabern in den betreffenden Regionen für das Kalenderjahr 2012 zu gewährenden Beträge ergibt, nicht übersteigen.

(3)   Die sich aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge dürfen die von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für das Kalenderjahr 2012 festgesetzten Nettobeträge nicht übersteigen.

(4)   Die sich aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge stehen in dem Mitgliedstaat, in dem sie frei geworden sind, für die Unionsförderung im Rahmen der Programmplanung für ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung.

(5)   Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 8. Oktober 2012 Folgendes und teilen dies der Kommission mit:

a)

den Satz der fakultativen Anpassung für das gesamte Hoheitsgebiet und gegebenenfalls für die einzelnen Regionen;

b)

den Gesamtbetrag der Kürzung im Rahmen der fakultativen Anpassung für das gesamte Hoheitsgebiet und gegebenenfalls für die einzelnen Regionen.

Artikel 10c

Sich aus der fakultativen Anpassung und der Anwendung von Artikel 136 ergebende Beträge

(1)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10b Absatz 5 mitgeteilten Beträge erlässt die Kommission ohne Anwendung des in Artikel 141 Absatz 2 oder Artikel 141b Absatz 2 genannten Verfahrens Durchführungsrechtsakte, mit denen die sich aus der fakultativen Anpassung ergebenden Beträge festgesetzt werden.

(2)   Die gemäß Absatz 1 festgesetzten Beträge sowie die sich aus der Anwendung von Artikel 136 für das Haushaltsjahr 2014 ergebenden Beträge werden in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten des ELER-Beitrags für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einbezogen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Höchstsatz des ELER-Beitrags in Bezug auf die in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Beträge gemäß Absatz 2 zu überschreiten.

Die in die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten einbezogenen Beträge gemäß Absatz 2 unterliegen nicht der Zahlung des einzigen Vorschusses für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Darlegung der in Absatz 2 genannten Beträge in den Finanzierungsplänen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10d

EGFL-Nettoobergrenze

(1)   Die Obergrenze für die EGFL-Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 wird berechnet als die Höchstbeträge, die dafür durch die vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Verordnung festgelegt sind, abzüglich der in Artikel 10c Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beträge.

(2)   Die Kommission erlässt ohne Anwendung des in Artikel 141 Absatz 2 oder Artikel 141b Absatz 2 genannten Verfahrens Durchführungsrechtsakte, mit denen der für EGFL-Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 verfügbare Nettosaldo auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Daten festgelegt wird.“

3.

In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Haushaltsjahr 2014 wird die Anpassung nach Unterabsatz 1 jedoch festgesetzt, indem die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und der marktbezogenen Ausgaben der GAP, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnung festgelegt sind, unter Hinzufügung der in Artikel 10b genannten Beträge und der sich aus der Anwendung von Artikel 136 für das Haushaltsjahr 2014 ergebenden Beträge vor der in Artikel 10a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassung der Direktzahlungen, aber ohne Berücksichtigung der Marge von 300 000 000 EUR zugrunde gelegt werden.“

4.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Europäische Parlament und der Rat setzen diese Anpassungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahrs vorlegt, für das die Anpassungen nach Absatz 1 gelten, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahrs fest.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Übertragung von Befugnissen

Um eine optimale Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen für 2013 und der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 141a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage der Kürzungen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassungen der Zahlungen für 2013 gemäß Artikel 10a und der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 auf die Betriebsinhaber anwenden.“

6.

In Artikel 68 Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(8)   Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können ihn bis zum 1. September 2012 überprüfen und beschließen, ab 2013“.

7.

Artikel 69 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August 2011 oder 1. September 2012 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen Betrag von 2 000 000 EUR — für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verwenden.“

8.

Artikel 131 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August 2011 oder 1. September 2012 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 133a

Nationale Übergangsbeihilfe

(1)   Mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien haben die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, die Möglichkeit, im Jahr 2013 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.

Ausgenommen im Fall Zyperns muss die Gewährung dieser Beihilfe von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigt werden.

(2)   Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2012 gemäß den Artikeln 132 und 133 ergänzende nationale Direktzahlungen sowie im Fall Zyperns staatliche Beihilfen gewährt worden sind.

(3)   Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß den Artikeln 132 und 133 für das Jahr 2012 genehmigt wurden.

(4)   Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird für jeden Sektor durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt; dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

a)

dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen, der Betriebsinhabern im betreffenden Sektor im Jahr 2012 einschließlich aller gemäß Artikel 132 erhaltenen Zahlungen gewährt werden darf, und

b)

dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen, der für denselben Sektor im Jahr 2013 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zur Verfügung stehen würde.

Für Zypern sind die sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa wiedergegeben.

(5)   Auf der Grundlage einer Mitteilung erlässt die Kommission ohne Anwendung des in Artikel 141 Absatz 2 oder Artikel 141b Absatz 2 genannten Verfahrens Durchführungsrechtsakte, mit denen die nationale Übergangsbeihilfe genehmigt und

a)

der Finanzrahmen für jeden Sektor festgelegt wird;

b)

gegebenenfalls der Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe festgesetzt wird;

c)

die Bedingungen für deren Gewährung festgelegt werden und

d)

der für die Zahlungen anzuwendende Wechselkurs bestimmt wird.

(6)   Die neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigten Vorgaben über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen.“

10.

Die Artikel 134 und 135 werden gestrichen.

11.

Artikel 136 wird gestrichen.

12.

Artikel 139 erhält folgende Fassung:

„Artikel 139

Staatliche Beihilfe

Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (7) finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung auf Zahlungen gemäß den Artikeln 41, 57, 64, 68, 69, 70 und 71, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 86, Artikel 98 Absatz 4, Artikel 111 Absatz 5, Artikel 120, Artikel 129 Absatz 3 sowie den Artikeln 131, 132, 133 und 133a der vorliegenden Verordnung, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

13.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 141a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11a wird der Kommission für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 141b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (8).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

14.

In Anhang IV wird folgende Spalte hinzugefügt:

 

„2013

 

569

 

903

 

964,3

 

5 329,6

 

101,2

 

1 255,5

 

2 344,5

 

5 055,2

 

7 853,1

 

4 128,3

 

53,5

 

146,4

 

379,8

 

34,7

 

1 313,1

 

5,5

 

830,6

 

715,7

 

3 043,4

 

566,6

 

144,3

 

385,6

 

539,2

 

708,5

 

3 650“

15.

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG XVIIa

NATIONALE ÜBERGANGSBEIHILFE IN ZYPERN

(in EUR)

Sektor

2013

Getreide (außer Hartweizen)

141 439

Hartweizen

905 191

Milch und Milcherzeugnisse

3 419 585

Rindfleisch

4 608 945

Schafe und Ziegen

10 572 527

Schweinesektor

170 788

Geflügel und Eier

71 399

Wein

269 250

Olivenöl

3 949 554

Tafeltrauben

66 181

Getrocknete Weintrauben

129 404

Verarbeitete Tomaten

7 341

Bananen

4 285 696

Tabak

1 027 775

Früchte von Laubbäumen einschl. Steinobst

173 390

Insgesamt

29 798 462“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Abweichend von Absatz 2

a)

gelten die folgenden Bestimmungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung:

i)

Artikel 10b Absatz 5, Artikel 10c Absätze 1 und 4 und Artikel 10d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der durch Artikel 1 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung eingefügten Fassung;

ii)

Artikel 133a Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der durch Artikel 1 Nummer 4d der vorliegenden Verordnung eingefügten Fassung;

iii)

Artikel 1 Nummern 5, 6, 7, 8 und 13 der vorliegenden Verordnung;

b)

gilt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 11 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116.

(2)  Stellungnahme vom 4. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juli 2012.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(5)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(7)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.“

(8)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“


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