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Document 32012D0304
2012/304/EU: Commission Implementing Decision of 11 June 2012 authorising laboratories in Croatia and in Mexico to carry out serological tests to monitor the effectiveness of rabies vaccines (notified under document C(2012) 3761) Text with EEA relevance
2012/304/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juni 2012 über die Zulassung von Laboratorien in Kroatien und Mexiko für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3761) Text von Bedeutung für den EWR
2012/304/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Juni 2012 über die Zulassung von Laboratorien in Kroatien und Mexiko für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3761) Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 152, 13.6.2012, p. 50–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 053 P. 296 - 296
In force
13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/50 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
über die Zulassung von Laboratorien in Kroatien und Mexiko für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3761)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/304/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES) in Nancy, Frankreich, (früher Agence française de sécurité sanitaire des aliments, AFSSA) als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist. |
(2) |
Die genannte Entscheidung sieht auch vor, dass die ANSES die Bewertung von Laboratorien in Drittländern dokumentiert, die sich für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beworben haben. |
(3) |
Die zuständige Behörde Kroatiens hat die Zulassung des Laboratoriums für Tollwut und allgemeine Virologie des Veterinärinstituts in diesem Drittland für die Durchführung dieser serologischen Tests beantragt. Dieser Antrag wird durch einen befürwortenden Bericht der ANSES vom 20. September 2011 über die Bewertung dieses Laboratoriums unterstützt. |
(4) |
Die zuständige Behörde Mexikos hat die Zulassung des Laboratoriums im Centro Nacional de Servicios de Diagnóstico en Salud Animal in diesem Drittland für die Durchführung dieser serologischen Tests beantragt. Dieser Antrag wird durch einen befürwortenden Bericht der ANSES vom 20. September 2011 über die Bewertung dieses Laboratoriums unterstützt. |
(5) |
Diese Laboratorien sollten daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:
a) |
|
b) |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2012.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.