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Document 32012R0259

Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 94, 30.3.2012, p. 16–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 024 P. 65 - 70

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/259/oj

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 259/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Mai 2007 hat die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien bewertet. Nach weiteren Analysen wurde der Schluss gezogen, dass die Verwendung von Phosphaten in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln begrenzt werden sollte, um den Beitrag der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in Kläranlagen zu senken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden, als durch die Neuformulierung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln anhand von Alternativen zu Phosphaten anfallen.

(2)

Für effiziente Alternativen zu für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln auf Phosphatbasis werden geringe Mengen anderer Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten. Es ist wichtig, die Verwendung alternativer Stoffe mit einem günstigeren Umweltprofil als Phosphate und andere Phosphorverbindungen zur Herstellung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln zu fördern, wobei diese Stoffe unter normalen Verwendungsbedingungen mit keinen oder geringeren Gefahren für die Menschen oder die Umwelt verbunden sein sollten. Daher sollte erforderlichenfalls das REACH (4)-System zur Bewertung dieser Stoffe eingesetzt werden.

(3)

Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen muss sorgfältig abgewogen werden, für welchen Anwendungsbereich und in welchem Umfang die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln gelten soll. Die Begrenzung sollte nicht nur für Phosphate gelten, sondern für alle Phosphorverbindungen, damit ausgeschlossen ist, dass die davon betroffenen Phosphate lediglich durch andere Phosphorverbindungen ersetzt werden. Der Grenzwert für den Phosphorgehalt sollte niedrig genug angesetzt werden, damit die Vermarktung von Formulierungen von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln auf Phosphatbasis wirksam verhindert wird, und doch hoch genug angesetzt werden, damit die für alternative Formulierungen erforderliche Mindestphosphonatmenge zulässig ist.

(4)

Es ist zu diesem Zeitpunkt nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln auf Ebene der Union auf für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmte Detergenzien auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind. Was für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel betrifft, so werden voraussichtlich in naher Zukunft Alternativstoffe weiter verbreitet sein. Daher sollte für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien eine Begrenzung vorgesehen werden. Diese Begrenzung sollte ab einem künftigen Zeitpunkt gelten, zu dem Alternativen zu Phosphaten voraussichtlich weithin verfügbar sind, um die Entwicklung neuer Produkte anzuregen. Zudem sollte auf der Grundlage von Nachweisen einschließlich bestehender nationaler Beschränkungen für Phosphor in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln ein zulässiger Höchstgehalt an Phosphor festgelegt werden. Es ist jedoch auch notwendig vorzusehen, dass die Kommission vor Inkrafttreten dieser Begrenzung in der gesamten Union eine eingehende Bewertung des Grenzwerts auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten durchführen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen sollte. In dieser Bewertung sollten die Auswirkungen auf die Umwelt, die Industrie und die Verbraucher von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln mit einem Phosphorgehalt über bzw. unter dem in Anhang VIa festgelegten Grenzwert sowie Alternativen untersucht werden, wobei Aspekte wie deren Kosten, Verfügbarkeit, Reinigungswirkung und Auswirkungen auf die Abwasseraufbereitung zu berücksichtigen sind.

(5)

Eines der Ziele dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch die Verringerung der Eutrophierung, die durch den in von den Verbrauchern verwendeten Detergenzien enthaltenen Phosphor hervorgerufen wird. Daher sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits Beschränkungen in Bezug auf den Phosphorgehalt von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln haben, nicht gezwungen werden, ihre Beschränkungen anzupassen, bevor die unionsweit geltenden Beschränkungen in Kraft treten. Zudem ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen so bald wie möglich einzuführen.

(6)

In die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte eine Definition des Begriffs „Reinigung“ anstatt des Verweises auf die entsprechende ISO-Norm eingefügt werden; zudem sollten auch Definitionen der Begriffe „für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel“ und „für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“ aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ präzisiert und eine Definition von „Bereitstellung auf dem Markt“ aufgenommen werden.

(7)

Um innerhalb der kürzestmöglichen Fristen genaue Informationen bereitzustellen, sollte die Art der Veröffentlichung der Verzeichnisse der zuständigen Behörden und anerkannten Labors durch die Kommission modernisiert werden.

(8)

Um die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, Bestimmungen über lösungsmittelbasierte Detergenzien aufzunehmen und angemessene, unter Risikogesichtspunkten festgelegte Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe einzuführen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich von für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(10)

Für die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, für den Verbraucher bestimmte Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel auf Phosphatbasis während des für die Neuformulierung üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten dafür möglichst gering gehalten werden.

(11)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in für den Verbraucher bestimmten Detergenzien zur Eutrophierung, die Senkung der Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in Kläranlagen und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts im Bereich der für den Verbraucher bestimmten Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können, da nationale Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg nicht umfassend verbessern können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 werden der dritte und der vierte Gedankenstrich durch folgende Gedankenstriche ersetzt:

„—

die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich allergener Duftstoffe;

die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen;

Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„1a)   ‚für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel‘: ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer, einschließlich in öffentlichen Waschsalons, in Verkehr gebracht wird;

1b)   ‚für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel‘: ein Detergens, das für die Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer in Geschirrspülmaschinen in Verkehr gebracht wird;“.

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.   ‚Reinigung‘: das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird;“.

c)

Nummer 9 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„9.   ‚Inverkehrbringen‘: die erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Union gilt als Inverkehrbringen;

9a)   ‚Bereitstellung auf dem Markt‘: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;“.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Begrenzungen des Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen

Die in Anhang VIa aufgeführten Detergenzien, die den dort festgelegten Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen nicht entsprechen, dürfen ab den dort festgesetzten Zeitpunkten nicht mehr in Verkehr gebracht werden.“

4.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und der in Absatz 2 genannten anerkannten Labors.“

5.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Darüber hinaus werden auf der Verpackung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln die in Anhang VII Abschnitt B vorgesehenen Informationen angegeben.“

6.

Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen;

7.

Artikel 13 und 14 werden durch folgende Artikel ersetzt:

„Artikel 13

Anpassung von Anhängen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Aufnahme der Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis IV, VII und VIII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission greift dafür, wann immer dies möglich ist, auf europäische Normen zurück.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung in Bezug auf lösungsmittelbasierte Detergenzien delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)   In den Fällen, in denen der Wissenschaftliche Ausschuss ‚Verbrauchersicherheit‘ unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe festlegt, erlässt die Kommission gemäß Artikel 13a in Bezug auf die Anpassung des in Anhang VII Abschnitt A festgelegten Grenzwerts von 0,01 Gewichtsprozent delegierte Rechtsakte.

Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt bis zum 19. Juli 2016 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere Fünfjahreszeiträume, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Klausel über den freien Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien und/oder Tensiden für Detergenzien, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nicht aus Gründen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, untersagen, beschränken oder behindern.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Regelungen für die Beschränkungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien beibehalten oder erlassen, für die in Anhang VIa keine Beschränkungen des Gehalts festgelegt sind, wenn dies, insbesondere aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt, gerechtfertigt ist und technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Regelungen, die am 19. März 2012 in Kraft waren, für die Beschränkungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien beibehalten, für die die in Anhang VIa festgelegten Beschränkungen noch nicht anwendbar sind. Diese bestehenden einzelstaatlichen Regelungen werden der Kommission bis zum 30. September 2012 mitgeteilt und können in Kraft bleiben, bis die in Anhang VIa aufgeführten Beschränkungen wirksam werden.

(4)   Vom 19. März 2012 bis zum 31. Dezember 2016 können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen zur Umsetzung der Begrenzung des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen gemäß Anhang VIa Ziffer 2 erlassen, wenn dies, insbesondere aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt, gerechtfertigt ist und technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (5) der Kommission mit.

(5)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der einzelstaatlichen Regelungen gemäß den Absätzen 3 und 4.

8.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Detergens trotz Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder ein Risiko für die Umwelt darstellt, so kann er jedwede angemessene vorläufige Maßnahmen treffen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Risikos stehen, um sicherzustellen, dass das betreffende Detergens kein Risiko mehr darstellt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vom Markt genommen oder zurückgerufen wird oder seine Verfügbarkeit auf andere Weise eingeschränkt wird.

Der Mitgliedstaat teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.“

9.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Bericht

(1)   Bis 31. Dezember 2014 prüft die Kommission im Rahmen einer eingehenden Bewertung unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten über den Phosphorgehalt in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurden, und auf der Grundlage der ihr vorliegenden bekannten oder neuen wissenschaftlichen Daten für Stoffe, die in phosphathaltigen und alternativen Formulierungen verwendet werden, ob die in Anhang VIa Ziffer 2 festgelegte Begrenzung geändert werden sollte. Diese Bewertung umfasst eine Untersuchung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Industrie und die Verbraucher von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln mit einem Phosphorgehalt über bzw. unter den in Anhang VIa festgelegten Grenzwerten, wobei Aspekte wie Kosten, Verfügbarkeit, Reinigungswirkung und Auswirkungen auf die Abwasseraufbereitung zu berücksichtigen sind. Die Kommission unterbreitet diese eingehende Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten eingehenden Bewertung zu der Auffassung, dass die Begrenzung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln eine Änderung erfordert, legt sie außerdem bis 1. Juli 2015 einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor. Ein solcher Vorschlag muss darauf abzielen, die negativen Auswirkungen aller für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmittel auf die weitere Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei die in der eingehenden Bewertung ermittelten wirtschaftlichen Kosten zu berücksichtigen sind. Sofern das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines solchen Vorschlags bis zum 31. Dezember 2016 nicht anders entscheiden, gilt der in Anhang VIa Ziffer 2 festgelegte Grenzwert ab dem in dieser Ziffer genannten Datum als Beschränkung für den Phosphorgehalt in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln.“

10.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Dies kann geeignete Maßnahmen umfassen, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien oder für Detergenzien bestimmten Tensiden, die nicht dieser Verordnung entsprechen, zu verhindern. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die entsprechenden Bestimmungen und alle späteren Änderungen mit.

Zu diesen Vorschriften gehören die Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, Auslieferungen von Detergenzien, die dieser Verordnung nicht entsprechen, aufzuhalten.“

11.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIa in die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 eingefügt.

12.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird der folgende Wortlaut gestrichen:

„Legt der SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,01 Gewichtsprozent anzunehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Kennzeichnung in Bezug auf die Dosierung

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden.

Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel

Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, trägt folgende Informationen:

die empfohlenen Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Millilitern oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen,

bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei ‚normal‘ verschmutzten Textilien und bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen bei ‚leicht‘ verschmutzten Textilien, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO3/l) gewaschen werden können,

das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilitern oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit Markierungen versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen.

Gemäß der Begriffsbestimmung der Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel (6) ist unter normaler Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe im Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, sofern die Angaben des Herstellers nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (z. B. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).

Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel

Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Maschinengeschirrspülmittel bestimmt sind, trägt folgende Informationen:

die Standarddosierung in Gramm oder Millilitern oder Anzahl der Tabs für den Hauptwaschgang bei normal verschmutztem Geschirr in einer voll beladenen Geschirrspülmaschine für 12 Gedecke, erforderlichenfalls unter Angabe der Dosierung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 71.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Februar 2012.

(3)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.“

(6)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 52. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/264/EU (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).“


ANHANG

„ANHANG VIa

BEGRENZUNGEN DES GEHALTS AN PHOSPHATEN UND AN ANDEREN PHOSPHORVERBINDUNGEN

Detergens

Begrenzungen

Datum, ab dem die Begrenzung gilt

1.

Für den Verbraucher bestimmte Waschmittel

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gramm oder mehr in der empfohlenen Menge für den Hauptwaschgang für eine normale Waschmaschinenfüllung gemäß Anhang VII Abschnitt B bei hartem Wasserhärtegrad

für ‚normal verschmutzte‘ Textilien bei Vollwaschmitteln;

für ‚leicht verschmutzte‘ Textilien bei Feinwaschmitteln.

30. Juni 2013

2.

Für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel

Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,3 Gramm oder mehr in der Standarddosierung gemäß Anhang VII Teil B.

1. Januar 2017“


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