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Document 32012D0145

2012/145/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2012 über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

OJ L 72, 10.3.2012, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 007 P. 326 - 326

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/145(1)/oj

10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2012

über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2012/145/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (1) erlassen.

(2)

Die Union hat mit der Republik Guinea-Bissau über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterstehen (nachstehend „Protokoll“).

(3)

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 15. Juni 2011 das Protokoll paraphiert.

(4)

Dieses Protokoll wurde im Einklang mit dem Beschlusses 2011/885/EU des Rates (2) unterzeichnet und wird seit 16. Juni 2011 vorläufig angewandt.

(5)

Das genannte Protokolls sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (nachstehend „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 14 des Protokolls im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 1.

(3)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 1, veröffentlicht.

(4)  Das Datum, an dem das Protokoll in Kraft tritt, wird vom Generalsekretariat des Rats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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