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Document 32011D0881

2011/881/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9597)

OJ L 343, 23.12.2011, p. 119–120 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/881/oj

23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/119


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2011

über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9597)

(2011/881/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 22 bis 24,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben im Veterinärbereich festgelegt.

(2)

Insbesondere sieht Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG vor, dass die Union die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung unterstützen kann.

(3)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen (4) gibt einen Überblick über die früheren und jetzigen Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Gesundheit von Honigbienen in der EU. Wichtigstes Thema der Mitteilung ist die Sterblichkeit bei Bienen. Aus mehreren Ländern der Welt und auch aus der EU wurde eine erhöhte Mortalität gemeldet.

(4)

2009 ergab das EFSA-Projekt „Überwachung der Bienensterblichkeit und Bienenzucht in Europa“, dass die Überwachungssysteme in der EU im Allgemeinen unzureichend sind und ein Mangel an Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie ein Mangel an vergleichbaren Daten auf EU-Ebene besteht.

(5)

Zu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen gehörte die Benennung eines EU-Referenzlabors (EURL) für Bienengesundheit und die Durchführung von Studien bezüglich der Überwachung auf Verluste bei Bienenvölkern, mit Unterstützung seitens des EURL bei den technischen Aspekten und mit Kofinanzierung seitens der Kommission.

(6)

Der erste Schritt wurde bereits abgeschlossen, da das EURL für Bienengesundheit mit der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission (5) benannt wurde und seit dem 1. April 2011 in Kraft ist (ANSES — Sophia Antipolis — FR).

(7)

Entsprechend dem Ersuchen der Kommission hat das EURL für Bienengesundheit ein technisches Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung auf Verluste bei Honigbienenvölkern“ (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm) erstellt, in dem den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Überwachungsstudien an die Hand gegeben werden.

(8)

Zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten über die Bienengesundheit ist es angezeigt, bestimmte Überwachungsstudien in den Mitgliedstaaten zu Verlusten bei Honigbienenvölkern zu unterstützen.

(9)

Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, der Kommission ihre Überwachungsstudien auf Grundlage des technischen Dokuments des EURL für Bienengesundheit bis zum 30. September 2011 zu übermitteln.

(10)

20 Mitgliedstaaten haben ihre Vorschläge für Überwachungsstudien übermittelt. Diese Vorschläge werden nunmehr technisch und finanziell evaluiert mit dem Ziel, ihre Konformität mit dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung auf Verluste bei Honigbienenvölkern“ zu bewerten. Nach der Evaluierung und Auswahl wird der Kofinanzierungssatz (höchstens 70 %) und der jeweilige Gesamtbeitrag für jeden Mitgliedstaat im Wege eines Kommissionsbeschlusses festgesetzt.

(11)

Die Überwachungsstudien müssen Kontrollen der Bienenstöcke vor dem Winter sowie einen Besuch nach dem Winter vorsehen. Ein weiterer Besuch ist im Sommer geplant. So sollte, je nach Konzeption der Programme der Mitgliedstaaten, der erste Besuch vor dem Winter 2012 stattfinden, der zweite voraussichtlich im darauffolgenden Jahr. Daher sollte dieser Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 gelten.

(12)

Es ist angezeigt, für diese Studien eine EU-Finanzierung in Höhe von 3 750 000 EUR festzusetzen.

(13)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Artikels 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beitrag der Europäischen Union für die Durchführung der Studien zur Überwachung der Verluste bei Honigbienenvölkern wird auf 3 750 000 EUR festgesetzt. Der Beitrag gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013.

(2)   Der Beitrag gemäß Absatz 1 darf höchstens 70 % der Kosten betragen und ist begrenzt auf Kosten für:

i)

Laboruntersuchungen und

ii)

Personal, das speziell eingesetzt wird für:

Probenahme und

Überwachung des Gesundheitszustands von Bienenvölkern und Bienenstöcken.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  KOM(2010) 714 endg.

(5)  ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1.


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