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Document 32011D0642

2011/642/EU: Beschluss der Kommission vom 29. September 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ L 254, 30.9.2011, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 131 P. 276 - 277

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/642/oj

30.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. September 2011

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2011/642/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 5. November 2010 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag im Zusammenhang mit dem angeblich schädigenden Dumping durch bestimmte Grafitelektrodensysteme („Grafitelektroden“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“) ein; der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung von der European Carbon and Graphite Association („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von bestimmten Grafitelektrodensystemen in der Union entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(3)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China ein.

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die chinesischen Behörden und alle ihr bekannten Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6)

Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(7)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(8)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kommission keinerlei Gründe bekannt waren, die darauf hinwiesen, dass die Einstellung des Verfahrens nicht im Interesse der Union läge; auch seitens der interessierten Parteien wurden keine solchen Gründe vorgebracht. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(9)

Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7 μΩm oder weniger mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und für solche Elektroden verwendete Nippel, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. September 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 343 vom 17.12.2010, S. 24.


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