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Document 32011D0346

2011/346/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 159, 17.6.2011, p. 95–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/346/oj

17.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/95


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4932)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/346/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der vorliegende Beschluss betrifft eine staatliche Beihilfe, die Portugal der Banco Privado Português (nachstehend „BPP“ genannt) in Form einer staatlichen Garantie gewährt hat.

1.   VERFAHREN

(2)

Am 13. März 2009 genehmigte die Kommission in einer Entscheidung (2) (nachstehend „Entscheidung über die Sofortbeihilfe“ genannt) eine staatliche Garantie für ein Darlehen über 450 Mio. EUR, das sechs portugiesische Banken am 5. Dezember 2008 der Banco Privado Português gewährt hatten. Die Maßnahme wurde auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV) für einen Zeitraum von sechs Monaten unter der Voraussetzung genehmigt, dass die portugiesischen Behörden ihrer Verpflichtung nachkommen und innerhalb von sechs Monaten (d. h. bis zum 5. Juni 2009) einen Umstrukturierungsplan vorlegen.

(3)

Am 15. Juli 2009 forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, umgehend einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen. Da dies unterblieb, übermittelte die Kommission am 6. Oktober 2009 ein förmliches Erinnerungsschreiben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates.

(4)

Am 10. November 2009 leitete die Kommission im Zusammenhang mit der vermeintlichen staatlichen Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren ein. In der besagten Entscheidung ersuchte die Kommission Portugal um Auskünfte und die Vorlage des Umstrukturierungsplans bis zum 22. Dezember 2009.

(5)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. März 2010 veröffentlicht (3). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. In einem Schreiben vom 6. April 2010 wurde von einem Dritten, der anonym bleiben will, eine Stellungnahme zur Sache vorgelegt.

(6)

Im Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Auskünfte. Auf dieses Ersuchen antwortete Portugal in einem Schreiben vom 13. April 2010, dessen Eingang am 14. April 2010 registriert wurde.

(7)

Die Stellungnahme der Beteiligten wurde Portugal im Schreiben vom 15. April 2010 übermittelt. Portugal hat darauf im Schreiben vom 13. Mai 2010, dessen Eingang am 14. Mai 2010 registriert wurde, geantwortet.

(8)

Am 29. April 2010 ersuchte die Kommission um zusätzliche Informationen, die Portugal im Schreiben vom 13. Mai 2010 zur Verfügung stellte. Am 15. und 21. Juni 2010 übermittelte Portugal weitere Angaben.

2.   BEIHILFEEMPFÄNGER UND BEIHILFEMASSNAHME

2.1.   Der Beihilfeempfänger

(9)

Bei der BPP handelt es sich um ein Finanzinstitut mit Sitz in Portugal, das in den Bereichen Private Banking, Unternehmensberatung und Private Equity tätig ist. Zu den Kunden der BPP gehören private und institutionelle Anleger sowie u. a. fünf landwirtschaftliche Kreditkassen, eine Sparkasse, mehrere Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften. Die BPP ist in Portugal und Spanien und in geringerem Umfang auch in Brasilien und Südafrika tätig.

(10)

Die Aktien der BPP sind nicht an der Börse notiert, so dass es nicht möglich ist, ihren Marktwert zu verfolgen. Am 30. Juni 2008 betrug das gesamte, in der Bilanz des BPP ausgewiesene Anlage- und Umlaufvermögen 2,9 Mio. EUR und damit weniger als 1 % sämtlicher Aktiva des portugiesischen Bankensektors. Die BPP wird zu 100 % von der Privado Holding SGPS, S.A. kontrolliert. Am 30. Juni 2008 wurde die Aktienmehrheit dieser Beteiligungsverwaltungsgesellschaft (51,5 %) von 12 Aktionären gehalten. 2009 hatte die Privado Holding 187 Angestellte, von denen 148 bei der BPP beschäftigt waren.

2.2.   Finanzielle Schwierigkeiten der Bank

(11)

Nach Auskunft der portugiesischen Behörden geriet die Bank im Zuge der Verschlechterung der weltweiten Wirtschaftslage die das Liquiditätsmanagement der Bank deutlich beeinträchtigte, in Liquiditätsschwierigkeiten.

(12)

Am 24. November 2008 setzte die BPP die portugiesische Zentralbank (Banco de Portugal) davon in Kenntnis, dass die Gefahr bestehe, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Daraufhin erhielt die BPP die Genehmigung, ihre Zahlungen zum 1. Dezember 2008 einzustellen.

(13)

Am 5. Dezember 2008 erhielt die BPP ein staatlich garantiertes Darlehen über 450 Mio. EUR zu folgenden Bedingungen: Das Darlehen und die Garantie decken lediglich die Haftung der BPP im Zusammenhang mit der Passivseite, die in der Bilanz vom 24. November 2008 ausgewiesen ist, und das Darlehen sollte nur für Auszahlungen an Sparer und andere Gläubiger verwendet werden. Damit könnten die Schulden anderer zur Gruppe gehörender Institute nicht gedeckt werden.

2.3.   Sofortbeihilfemaßnahme

(14)

Am 5. Dezember 2008 unterzeichnete die BPP einen staatlich garantierten Darlehensvertrag (nachstehend Darlehensvertrag genannt) über 450 Mio. EUR mit sechs namhaften portugiesischen Banken (Banco Comercial Português, S.A., Caixa Geral de Depósitos, S.A., Banco Espírito Santo, S.A., Banco BPI, S.A., Banco Santander Totta, S.A., Caixa Central — Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL (nachstehend Bankenkonsortium genannt). Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten ausgereicht und durfte bis auf zwei Jahre verlängert werden. Für das Darlehen galt eine Verzinsung entsprechend dem EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte. Die Vergütung für das Darlehen wurde auf der Grundlage der Finanzierungskosten für die Gläubigerbanken am Tag des getätigten Rechtsgeschäfts berechnet.

(15)

Nach Auskunft der portugiesischen Behörden wäre aufgrund der Schwere der finanziellen Lage der BPP kein Darlehensgeber bereit, sie ohne eine staatliche Garantie zu einem annehmbaren Zinssatz zu finanzieren. Die staatliche Garantie für das Darlehen wurde in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 112/97 gewährt und damit außerhalb der portugiesischen Regelungen für die Gewährung von Garantien (Gesetz 60-A/2008), die die Kommission am 29. Oktober 2008 verabschiedet hat (4). Die portugiesischen Behörden erläuterten insbesondere, dass wegen der zunehmenden finanziellen Schieflage der Bank und den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen spezifischen Risiken das Kreditabsicherungssystem, das solvente Banken in Anspruch nehmen können, keinen geeigneten Rahmen für ein Eingreifen des Staates zugunsten der BPP darstellen würde.

(16)

Die Vergütung der vom Staat gestellten Garantie wurde auf 20 Basispunkte unter Berücksichtigung der durch die BPP vorgelegten Gegengarantien festgelegt.

(17)

Bei den Gegengarantien handelt es sich um folgende: i) Vorrangsrecht bei der Verwertung von diversem Aktivvermögen, das in dem zwischen Portugal, der BPP und der Banco de Portugal unterzeichneten Vertrag spezifiziert ist, und ii) erste Hypothek auf das Immobilienvermögen der BPP. Die gestellten Gegengarantien beliefen sich auf einen von den portugiesischen Behörden bei Abschluss des Darlehensvertrages und der Garantievereinbarung geschätzten Wert von annähernd 672 Mio. EUR (5). Die Stellung der Gegengarantien wird durch eine Vereinbarung zwischen der Generaldirektion der Staatskasse, der BPP und der Banco de Portugal geregelt, in der Letztere mit der Überwachung und Verwaltung der Gegengarantien im Namen der Generaldirektion beauftragt wurde. Nach Auskunft der portugiesischen Behörden besitzt Portugal gemäß dem nationalen Recht Privilegien und vorrangige Rechte bei der der Inanspruchnahme der Gegengarantien.

(18)

Während der Laufzeit des durch die staatliche Garantie gedeckten Darlehensvertrages verpflichtet sich die BPP, ihr derzeitiges oder zukünftiges Aktivvermögen weder zu veräußern noch als Zahlungssicherheit zu verwenden oder in anderer Weise darüber zu verfügen.

(19)

Im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Sofortbeihilfemaßnahme verpflichtete sich Portugal, innerhalb von sechs Monaten ab Eingreifen des Staates (d. h. bis zum 5. Juni 2009) einen Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen.

(20)

In der Entscheidung vom 13. März 2009 genehmigte die Kommission die Beihilfemaßnahme für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Stellung der staatlichen Garantie und damit bis zum 5. Juni 2009. Die Kommission hielt es ebenfalls für notwendig, dass der Umstrukturierungsplan wegen der ungewöhnlich niedrigen Darlehenskosten bis zum 5. Juni 2009 vorzulegen war.

(21)

Zur Verlängerung der staatlichen Garantie über den Anfangszeitraum von sechs Monaten hinaus verpflichteten sich die portugiesischen Behörden, der Kommission eine gesonderte Mitteilung zu übermitteln.

(22)

Portugal hat die oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllt.

2.4.   Verlängerung der Sofortbeihilfemaßnahme

(23)

In der E-Mail vom 23. Juni 2009 setzte Portugal die Kommission davon in Kenntnis, dass die staatliche Garantie um sechs Monate verlängert worden war (Entscheidung Nr. 13364-A/2009 des Finanzministeriums vom 5. Juni 2009). Portugal meldete diese Maßnahme jedoch weder an, noch holte es die Genehmigung der Kommission dazu ein.

(24)

Da jedoch mit der Entscheidung der Kommission die Beihilfe bis zum 5. Juni 2009 genehmigt worden war, ist die Sofortbeihilfe seit dem 6. Juni 2009 rechtswidrig.

(25)

Am 24. April 2009 legte die BPP-Geschäftsführung der Banco de Portugal einen Umstrukturierungsplan vor.

(26)

In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2009 erläuterten die portugiesischen Behörden der Kommission, dass sich die Vorlage des Umstrukturierungsplans für die BPP verzögert hat, weil die Banco de Portugal den von der BPP vorgeschlagenen Sanierungs- und Rettungsplan abgelehnt hat.

(27)

Am 9. Juni 2009 veröffentlichte das Ministerium für Finanzen und Öffentliche Verwaltung ein Dokument mit der Überschrift „Klarstellung des Ministeriums für Finanzen und Öffentliche Verwaltung — Entscheidung zur Portugiesischen Privatbank“ (nachstehend „Dokument vom 9. Juni 2009“ genannt). In diesem wird erklärt, dass in dem von der BPP am 24. April 2009 der Banco de Portugal vorgelegten Sanierungs- und Rettungsplan eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Staates in Höhe von 150 bis 200 Mio. EUR in Form von Stammaktien, Vorzugsaktien und Zusatzleistungen ohne jedwede Vergütung vorgesehen war. Dieser Plan wurde abgelehnt, da man der Auffassung war, dass er weder den „Regeln der Rekapitalisierung nach Gesetz 63-A/2008 noch den diesbezüglich auf EU-Ebene festgelegten Leitlinien entsprach und darüber hinaus die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einzuhalten waren, da wir es in diesem Fall mit staatlichen Beihilfen zu tun haben“.

(28)

Im Dokument vom 9. Juni 2009 wurde weiterhin erwähnt, dass viele BPP-Kunden ihre Ersparnisse der Bank anvertraut haben, die diese für den Erwerb von Finanzierungsinstrumenten einsetzte, welche über dutzende, in rechtlichen Offshore-Hoheitsgebieten liegende Zweckgesellschaften verteilt sind. Ungeachtet der mit dieser Anlageform verbundenen Risiken („Absolute Return“-Fonds) hat die BPP eine bestimmte Verwertungsrate zugesichert und bei Auszahlung jeweils das gesamte, von den Kunden angelegte Kapital garantiert. Dass es eine solche Zusicherung gibt, war den Aufsichtsbehörden zu keiner Zeit mitgeteilt noch in die Bilanz übernommen oder dort ausgewiesen worden. Durch das Verschweigen dieser Haftung vermied die Bank, dass ihr die Aktionäre zusätzliches Kapital bereitstellen mussten, um die entsprechenden anwendbaren gesetzlichen Forderungen und Regelungen zu erfüllen. Darüber hinaus wurden laut diesem Dokument vom 9. Juni 2009 bei der Prüfung des Marktes beweglicher Vermögenswerte Portugals und der Banco de Portugal durch die Kommission gravierende Unregelmäßigkeiten aufgedeckt, die die BPP mit Straftaten in Zusammenhang bringen.

2.5.   Situation der Finanzprodukte in „Absolute Return“-Fonds

(29)

Im Dokument vom 9. Juni 2009 bestätigen die portugiesischen Behörden weiterhin, dass sie bestrebt sind, gemeinsam mit den Überwachungsbehörden eine Lösung zu finden, um mögliche Verluste der BPP-Kunden, die „Absolute Return“-Fonds besitzen und ihre Geldanlagen gefährdet sehen, so gering wie möglich zu halten. Die von der Regierung vorgesehene Lösung würde folgendermaßen aussehen: 1) Schaffung eines neuen, für die jetzige indirekte absolute Returnanlage repräsentativen Finanzierungsinstruments, damit die aktuellen Positionen der Anleger abgelöst werden; 2) das Finanzierungsinstrument würde von einer von der BPP unabhängigen Einrichtung entwickelt und verwaltet, deren Eigentum und Management von nationalen Bankinstituten gesichert werden.

2.6.   Förmliches Prüfungsverfahren und zweite Verlängerung der Sofortbeihilfemaßnahme

(30)

Am 15. Juli 2009 forderte die Kommission die portugiesischen Behörden auf, umgehend den Umstrukturierungsplan für die BPP vorzulegen, auch wenn dieser nur vorläufig sein sollte, und erinnerte daran, dass die Sofortbeihilfe seit dem 6. Juni 2009 rechtswidrig ist.

(31)

Da der geforderte Plan nicht vorgelegt wurde, übermittelte die Kommission am 6. Oktober 2009 ein förmliches Erinnerungsschreiben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(32)

Am 10. November 2009 leitete die Kommission im Zusammenhang mit der vermeintlichen staatlichen Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren ein. In der besagten Entscheidung ersuchte die Kommission Portugal um Auskünfte und die Vorlage des Umstrukturierungsplans bis zum 22. Dezember 2009.

(33)

Der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. März 2010 veröffentlicht (6). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(34)

Am 3. Dezember 2009 teilten die portugiesischen Behörden der Kommission mit, dass die staatliche Garantie um weitere sechs Monate verlängert wird. Den portugiesischen Behörden zufolge sah sich der Staat gezwungen, die Garantie zu verlängern, da eine unmittelbare Störung des Geschäftsbetriebs der BPP mit Sicherheit die Lösung, die zu diesem Zeitpunkt geprüft wurde, gefährdet hätte. Da die BPP offenkundig nicht in der Lage war, das Darlehen zu bedienen, vereinbarten die Darlehensgeberbanken, die Laufzeit um weitere sechs Monate zu verlängern, ohne die gültigen Darlehensbedingungen zu ändern und ohne eine Zusatzfinanzierung. Voraussetzung war, dass die entsprechende staatliche Garantie ebenfalls verlängert würde.

(35)

In der Folge wurde dann am 5. Dezember 2009 die staatliche Garantie um weitere sechs Monate verlängert. Die Verlängerung wurde der Kommission jedoch nicht gemeldet. Die portugiesischen Behörden informierten lediglich darüber, dass die Sicherheit für das Darlehen verlängert würde.

(36)

Am 25. Februar 2010 übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission ein Schreiben, in dem sie erläuterten, auf welche wesentlichen Elemente sich die Regierung stützen sollte, um die von der BPP vielen ihrer Kunden verursachten Probleme zu lösen, insbesondere mit Blick auf die Inhaber von „Absolute Return“-Fonds.

(37)

In dem Schreiben informierten die portugiesischen Behörden die Kommission auch über die von der Regierung am 11. Dezember 2009 gefassten Beschlüsse:

i)

Bildung eines geschlossenen, nicht harmonisierten Sonderinvestitionsfonds (FEI) aus dem Vermögen (Brutto-Aktiv- und Passivvermögen) der absoluten Return-Produkte mit folgenden Fondsmerkmalen: a) passive Steuerung des Sonderinvestitionsfonds, b) Sacheinlagen, c) Laufzeit von vier Jahren, verlängerbar bis maximal zehn Jahre auf Beschluss der Teilnehmerversammlung (1 Beteiligungseinheit = 1 Stimme), d) freiwilliger Beitritt der Kunden zum Fonds.

ii)

Verlängerung der staatlichen Garantie für das Darlehen über 450 Mio. EUR bis zur Bildung des Sonderinvestitionsfonds.

iii)

Einrichtung eines Spareinlagenabsicherungsfonds (FGD) zur Sicherung der vollständigen Rückzahlung der Guthaben auf den Barkonten der Sparer bis zu einer Höhe von 100 000 EUR, und eines Anlegerentschädigungsfonds (SII), der eine maximale Entschädigung von 25 000 EUR pro Anleger entsprechend der im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen garantiert und keine staatlichen Mittel umfasst.

iv)

Abgesicherte Deckung bis zu 250 000 EUR für dem FEI beitretende Kunden, sofern diese den Kriterien des FGD und SII entsprechen; sollte sich eine negative Differenz zwischen den Auszahlungen an den Kunden — Rückzahlungen über den FGD und den SII und Zahlungen aus dem FEI — und dem Nennbetrag der Anlage ergeben, wird diese bis zu einem Höchstwert von 250 000 EUR mit Stand 24. November 2008 vom Staat abgesichert.

(38)

Die vom portugiesischen Staat gegenüber den FEI-Anlegern übernommene Verpflichtung ist entsprechend ihres rechtlichen Rahmens erst am Tag der Löschung des Fonds anwendbar, d. h. vier Jahre nach dessen Einrichtung, also am 30. März 2014 (7).

(39)

Am 1. Februar 2010 genehmigte die Kommission für den Markt beweglicher Vermögenswerte (CMVM) die Einrichtung des FEI mit den oben genannten Merkmalen. Die Privado Fundos — Sociedade Gestora de Fundos de Investimento, S.A., ist für die Verwaltung des Fonds und die Banif — Banco de Investimento, S.A, für dessen Ausstattung zuständig.

(40)

Der FEI wurde am 30. März 2010 eingerichtet.

(41)

Am 16. April 2010 gab die Banco de Portugal eine Mitteilung heraus, um darüber zu informieren, dass der BPP mit Beschluss vom 15. April 2010 die Zulassung entzogen wurde, da keine Umstrukturierung oder Rekapitalisierung der Bank möglich sei. Am 22. April 2010 beantragte die Banco de Portugal beim zuständigen Gericht (Tribunal de Comércio de Lisboa) die Liquidation der BPP und unterbreitete gleichzeitig einen Vorschlag für die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses. Die Liquidation der BPP erfolgt entsprechend den einschlägigen Vorschriften Portugals über die Liquidation von Bankinstituten. Nach Auffassung der portugiesischen Behörden kann das Liquidationsverfahren aufgrund der in den entsprechenden Gesetzen vorgeschriebenen rechtlichen Schritte etwa ein Jahr in Anspruch nehmen.

(42)

Am 13. Mai 2010 teilten die portugiesischen Behörden der Kommission mit, dass auf der Grundlage des Darlehensvertrages (8) die Sicherheit durch das Bankenkonsortium am 7. Mai 2010 in Anspruch genommen worden sei und Portugal den sechs Banken die 450 Mio. EUR gezahlt habe. Der portugiesische Staat erklärte, dass er bereits die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hat, um seine Rechte als bevorrechtigter und vorrangiger Gläubiger der Gegengarantien im Zusammenhang mit der von ihm geleisteten staatlichen Garantie wahrzunehmen, und dass er seine Ansprüche beim zuständigen Gericht angemeldet hat (9).

3.   ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(43)

In ihrer Entscheidung vom 10. November 2009 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens formulierte die Kommission ihre vorläufige Einschätzung und äußerte ihre Zweifel, ob die zu prüfenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dabei ging es um folgende Fragen:

Die Vergütung der vom Staat gestellten Garantie lag unter dem in der Bankenmitteilung normalerweise geforderten Niveau (10). Die Kommission hatte Zweifel, ob die Vergütung dem realen Risiko angemessen war. Darüber hinaus wurde die Genehmigung dieser Vergütungshöhe von der Vorlage eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der längerfristig diese Begünstigung rechtfertigt.

Die Tatsache, dass Portugal keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, obwohl es im Schreiben vom 6. Oktober 2009 förmlich dazu aufgefordert worden war.

Die Verlängerung der staatlichen Garantie (am 5. Juni 2009) über die ursprünglich von der Kommission genehmigten sechs Monate hinaus.

4.   STELLUNGNAHME PORTUGALS

(44)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führten die portugiesischen Behörden an, dass ihnen die gegenüber der Kommission eingegangen Verpflichtung zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die BPP sehr wohl bekannt ist. Unter Verweis auf das Dokument vom 13. April 2010 lag die Zuständigkeit für die Vorlage des Umstrukturierungsplans (der von der Banco de Portugal abgelehnt wurde) letztlich jedoch bei der BPP selbst, und somit oblag dem portugiesischen Staat lediglich die Übermittlung des Plans an die Kommission. Die portugiesischen Behörden hatten der Kommission den Umstrukturierungsplan nur deshalb nicht vorgelegt, weil der von der BPP vorgelegte Plan von der Banco de Portugal nicht genehmigt wurde. Die Auflage aus der Entscheidung der Kommission vom 10. November 2009 konnte somit nicht erfüllt werden, ungeachtet aller politischen Anstrengungen des portugiesischen Staates, damit die BPP ihren Verpflichtungen gegenüber der Banco de Portugal, dem Staat und letztlich auch der Kommission in vollem Umfang nachkommt.

(45)

Was die staatliche Beihilfe für die BPP betrifft, so vertritt Portugal die Auffassung, dass diese Beihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt insofern vereinbar war und ist, als sie ähnlich wie in anderen europäischen Staaten zur Sicherung der nationalen Finanzsysteme gewährt wurde.

(46)

Zu den Verlängerungen der staatlichen Garantie über 450 Mio. EUR führt Portugal an, dass es sich dabei um keine neue Beihilfe gehandelt hat, da die Umstände, die zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme durch die Kommission geführt haben, sich nicht geändert hätten. Die zweimal verlängerte staatliche Garantie blieb in ihren Bedingungen unverändert: i) die Darlehenssumme wurde nicht aufgestockt, ii) die mit der Stellung des Darlehens verbundenen Verpflichtungen wurden nicht verändert (11), iii) gemäß dem Absicherungsvertrag läuft die staatliche Garantie erst dreißig Tage nach der letzten Darlehenstilgung und Zinszahlung aus und der Kommission war bekannt, dass der Darlehensvertrag eine Laufzeit von zwei Jahren hatte (12).

(47)

In Bezug auf die nicht erfolgte schriftliche Meldung der Verlängerung der staatlichen Garantie für die Beihilfemaßnahme machen die portugiesischen Behörden geltend, dass die Verlängerung des Darlehensvertrages nicht nur vom portugiesischen Staat abhing, sondern auch von der Entscheidung des Bankenkonsortiums und der BPP und ein Versagen der Verlängerung für das portugiesische Finanzsystem die gleichen negativen Auswirkungen gehabt hätte, die ursprünglich Anlass für die uneingeschränkte Genehmigung der staatlichen Beihilfemaßnahme durch die Kommission war. Außerdem vertritt Portugal die Auffassung, dass die staatliche Garantie unter Verweis auf den Inhalt des Darlehensvertrages zwar jeweils automatisch verlängert wurde, dies aber aus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber dem Bankenkonsortium förmlich in der vorgeschriebenen Schriftform erfolgte.

(48)

Nach Aussage der portugiesischen Behörden stellen andererseits die Verlängerungen (selbst wenn es sich jeweils um eine neue Unterstützung gehandelt hat) keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, weil die BPP seit dem 1. Dezember 2008 praktisch nicht mehr aktiv war. Demzufolge hat die Maßnahme mit oder ohne Verlängerungen „die BPP weder in eine wirtschaftlich vorteilhafte Lage versetzt noch ihre Position im Wettbewerb verbessert, da sie ja nicht mehr am Markt tätig war und sich somit auch nicht mehr im Wettbewerb mit anderen Banken befand“ (13). Portugal ist daher überzeugt, dass die staatliche Beihilfemaßnahme weder den Wettbewerb noch den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst hat.

(49)

In ihren Bemerkungen zu den Stellungnahmen von Dritten (siehe unten) führten die portugiesischen Behörden an, dass bei der Verwendung des Darlehens in Höhe von 450 Mio. EUR jederzeit Transparenz geherrscht habe, um Systemauswirkungen zu verhindern und die am 24. November 2008 in der Bilanz der BPP festgestellte Passivseite zu regeln.

(50)

Die portugiesischen Behörden führten darüber hinaus an, dass Portugal seine Ansprüche aus den Gegengarantien für die gestellte staatliche Garantie im Liquidationsverfahren der BPP anmelden wird. In Anbetracht seines Statuts als privilegierter Gläubiger der BPP ist Portugal zuversichtlich, dass es die den Gläubigerbanken zur Verfügung gestellte Summe von 450 Mio. EUR vollständig zurückerhalten wird. In diesem Zusammenhang führen die portugiesischen Behörden an, dass sich der Wert der Gegengarantien per 7. Mai 2010 auf mehr als 20 % über dem Gesamtbetrag des abgesicherten Darlehens belief.

(51)

Zur Verpflichtung des Staates, Verluste bis zum Höchstwert von 250 000 EUR für dem FEI beigetretene Inhaber von „Absolute Return“-Fonds zu tragen, erklärt Portugal, dass diese Verpflichtung keine staatliche Beihilfemaßnahme darstellt, weil: i) keine Übertragung staatlicher Mittel an die Verwaltungsgesellschaft des FEI oder eine andere am Markt tätige Organisation erfolgt; ii) es sich um einen Mechanismus handelt, der im Rahmen der erweiterten Logik zur Entschädigung von Anlegern geschaffen wurde; iii) sie den Anlegern, für die sie zur Erfüllung europäischer, nationaler und gesetzlicher Forderungen generell und ausschließlich vorgesehen ist, keine wirtschaftlichen Vorteile bringt und es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt oder zwischen den Mitgliedstaaten kommen wird.

(52)

Weiterhin vertritt Portugal die Auffassung, dass die effektiven Zahlungen an die Kunden des FEI in der Folge der übernommenen Verpflichtung minimal sein werden oder gar nicht notwendig sein werden. Die portugiesischen Behörden führen an, dass die Absicherung von 250 000 EUR eine vertrauensbildende Maßnahme für die Kunden des FEI darstellt, die jedoch mehrheitlich zu keiner tatsächlichen Auszahlung führen wird. Bei einem Szenario, das von der Hypothese ausgeht, dass das Aktivvermögen des FEI in den kommenden vier Jahren unter den Wert vom Oktober 2009 zurückgehen wird, rechnet Portugal damit, dass die sich die Auszahlung pro Kunde auf maximal 68 000 EUR belaufen wird. Unter günstigeren Umständen ist es sogar möglich, dass überhaupt keine Auszahlungen erforderlich werden.

5.   STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN

(53)

Im Ergebnis von Erwägungsgrund 6 der Entscheidung vom 10. November 2009 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission am 6. April 2010 Stellungnahmen von namentlich bekannten Dritten erhalten, die jedoch anonym bleiben wollen. In ihren Stellungnahmen zur Einleitung des Prüfverfahrens haben die Drittinteressenten klargestellt, dass keine der Bedingungen, auf deren Grundlage die staatliche Garantie für das Darlehen gestellt wurde, erfüllt ist (maximale Dauer von sechs Monaten und Vorlage des Umstrukturierungsplans). Damit war nach Ansicht der vorgelegten Stellungnahmen die staatliche Hilfe rechtswidrig und die Kommission hätte Portugal auffordern müssen, die Stellung der Sicherheit abzubrechen. Außerdem sei der Betrag von 450 Mio. EUR nicht zur Umstrukturierung der Bank, sondern zur Befriedigung bestimmter Kunden der BPP zum Nachteil der anderen eingesetzt worden.

6.   BEURTEILUNG DER STAATLICHEN MASSNAHME

6.1.   Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe

(54)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist festgelegt:

„Sofern in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(55)

Damit Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt, muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfemaßnahme vorliegen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht, indem bestimmten Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wird.

6.1.1.   Staatliche Garantie für das Darlehen über 450 Mio. EUR

(56)

Die Kommission erinnert daran, dass in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe vom 13. März 2009 festgelegt war, dass die staatliche Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt (14). Die Maßnahme wird durch staatliche Mittel in dem Umfang finanziert, der der von Portugal gewährten staatlichen Garantie entspricht. Bei dem vom portugiesischen Staat dem Bankenkonsortium am 13. Mai 2010 (siehe Erwägungsgrund 42) gezahlten Betrag handelt es sich nachweislich um staatliche Mittel.

(57)

Wie in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe vom 13. Mai 2009 (15) ebenfalls festgelegt wurde, wurde es durch die staatliche Garantie möglich, dass die BPP bessere finanzielle Bedingungen für das aufgenommene Darlehen erhalten hat, als sie normalerweise am Markt für andere, sich in einer gleichen Situation befindliche Unternehmen möglich sind. Dafür wurde von den portugiesischen Behörden ein nicht glaubhaftes Szenario eingeräumt, damit solche Darlehen auch zur Verfügung gestellt werden. In diesem Sinne war in der Entscheidung über die Sofortbeihilfemaßnahme eine Verzinsung vorgesehen, die mit 20 Basispunkten erheblich unter dem empfohlenen Niveau der Europäischen Zentralbank vom 20. Oktober 2008 liegt. Obwohl eine staatliche Garantie in beträchtlicher Höhe gestellt wurde, so stellt die Kommission fest, liegen die Zinsen weit unter dem Niveau, das für in Schwierigkeiten geratene Banken üblich und angemessen ist. Die besagte Finanzierung war lediglich für die reine Notphase unter der Bedingung gerechtfertigt, dass bis zum 5. Juni 2009 ein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden wäre.

(58)

Im Vergleich zu anderen Bankinstituten, die nicht von einer staatlichen Garantie profitieren konnten, hat sich die BPP einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, denn die Vergütung für die staatliche Garantie lag deutlich unter den marktüblichen Zinsen.

(59)

Dem Argument der portugiesischen Seite, die BPP wäre ab dem 1. Dezember 2008 nicht mehr am Markt tätig gewesen, kann nicht gefolgt werden. Da die Banco de Portugal der BPP erst am 15. April 2010 die Bankzulassung entzogen hat, hätte die BPP jederzeit kurzfristig (wieder) auf dem Markt aktiv werden können. Zwischen Dezember 2008 und April 2009 wurden tatsächlich Rettungspläne für die BPP vorgelegt und die Möglichkeit nachgewiesen, dass die Bank zur Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Sofortbeihilfemaßnahme in der Lage ist. Unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der BPP und seiner Position an den nationalen und internationalen Finanzmärkten kann ein solcher Vorteil den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinflussen. Erst seit dem 15. April 2010 hat die BPP mit dem Entzug der Bankzulassung jede Möglichkeit verloren, sich wieder auf dem Markt zu etablieren und potenziell Einfluss auf den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu nehmen.

(60)

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Garantie der BPP durch die Nutzung der von Portugal abgesicherten staatlichen Mittel einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Dieser Vorteil kann den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verfälschen. Daher stellt die Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar.

6.1.2.   Sicherheit in Höhe von 250 000 EUR für die FEI-Kunden

(61)

Wie oben bereits beschrieben, sind die Begünstigten dieser Maßnahme die BPP-Bankkunden, die Geld in „Absolute Return“-Fonds angelegt und sich entschlossen haben, dem FEI beizutreten. Ohne die von Portugal gefundene Lösung wären die FEI-Kunden dem Risiko ausgesetzt gewesen, nicht ausgezahlt zu werden oder hätten, was noch wahrscheinlicher ist, Verluste unterhalb der garantierten Absicherung hinnehmen müssen. Den von Portugal vorgenommenen Schätzungen zufolge können FEI-Kunden durch die garantierte Absicherung mit einer höheren Rückzahlung rechnen. Damit hatten die FEI-Kunden bei Inanspruchnahme dieser Maßnahme einen Vorteil.

(62)

Die bloße Existenz des Fonds stellt jedoch noch keine Handelstätigkeit im Sinne der Regeln für staatliche Beihilfen dar, und nach dem von Portugal vorgelegten Nachweis sind die dem FEI beigetretenen Anleger Privatanleger und keine Unternehmen. Insofern, als die von den FEI-Beträgen, die von einer staatlichen Garantie abgedeckt werden, auch Unternehmen begünstigen, kann dieser Umstand sehr wohl eine staatliche Beihilfe begründen.

(63)

Die von Portugal vorgelegten Angaben belegen jedoch eindeutig, dass die vom Staat abgesicherte Rückzahlung unterhalb der De-minimis-Schwelle von 200 000 EUR in einem Zeitraum von drei Jahren liegt (16), wenn man von der Deckung über das System zur Entschädigung von Anlegern und den Fonds zur Depotabsicherung sowie den wahrscheinlichen Beträgen ausgeht, die die Anleger aus Basistiteln bei einer guten Anlage erzielen.

6.2.   Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

6.2.1.   Staatliche Garantie für das Darlehen von 450 Mio. EUR

(64)

Portugal führt an, dass das Beihilfeelement nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beurteilt werden müsse. Dieser Bestimmung zufolge ist es zulässig, dass die Kommission eine mit dem Binnenmarkt verträgliche staatliche Beihilfe genehmigt, wenn eine „schwere Störung in der Wirtschaft eines Mitgliedstaats beseitigt werden muss“. Die Kommission erinnert daran, dass das Gericht unterstrichen hat, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV restriktiv anzuwenden ist und eine Störung in der Gesamtwirtschaft eines Mitgliedstaats zu beseitigen ist (17).

(65)

Die Kommission hat bereits anerkannt, dass die Krise der Finanzmärkte zu einer schweren Störung in der Wirtschaft eines Staates führen kann und die Beihilfemaßnahmen für Banken geeignet sind, um diese Störung zu beseitigen. Diese Einschätzung wurde durch die Bankenmitteilung (18), Mitteilung über die Rekapitalisierung der Banken (19), Mitteilung über Behandlung wertgeminderter Aktiva (20) und Mitteilung über die Umstrukturierung der Banken bestätigt (21). Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann unter den aktuellen Umständen als juristische Grundlage für Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung des Systemkrise dienen. In Bezug auf die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Lage Portugals ist die Einschätzung auch die richtige Grundlage für mehrere Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung von Maßnahmen, die von den portugiesischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise eingeleitet wurden, zum Beispiel die Beschlüsse zur Genehmigung und der nachfolgenden Verlängerung der Rekapitalisierung der Kreditinstitute in Portugal, wobei der letzte Beschluss vom März 2010 datiert (22).

(66)

In dem zur Bewertung vorliegenden Fall führt die Kommission ebenfalls an, dass in ihrer Entscheidung, in der die Sofortbeihilfe genehmigt wurde, die Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft und geschlussfolgert wurde, dass die Bestimmung erfüllt ist, da die Nichterfüllung finanziellen Verpflichtungen der BPP negative Folgen für den portugiesischen Finanzsektor haben könnten (siehe Erwägungsgründe 33 bis 45 der Entscheidung über die Sofortbeihilfe).

(67)

Obwohl der Umstrukturierungsplan nicht vorgelegt wurde und trotz mehrerer Aufforderungen und des Erinnerungsschreibens, fehlende Informationen (siehe Erwägungsgründe 30 bis 32) zu übermitteln, verlängerte Portugal die Garantie zwei Mal, ohne dies der Kommission vorher gemeldet zu haben und deren Zustimmung abzuwarten.

(68)

Die Argumente der portugiesischen Behörden, nach denen der Kommission bekannt war, dass die Garantie gemäß dem Darlehensvertrag zwei Jahre lang gestellt werden kann und es auch keine materielle Veränderung der staatlichen Garantie gab, können nicht akzeptiert werden. Die Entscheidung über die Sofortbeihilfe verknüpft die Wirksamkeit der Genehmigung der staatlichen Garantie mit der Erfüllung der von den portugiesischen Behörden abgegebenen Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Dieser Verpflichtung sind die portugiesischen Behörden nicht nachgekommen.

(69)

Außerdem ist das Vorhandensein einer vertraglichen Bestimmung zur Verlängerung der staatlichen Garantie als Entscheidungsgrundlage für das Bankenkonsortium und die BPP nicht dazu geeignet, Portugal von seinen spezifischen Verpflichtungen zu befreien, die es gegenüber der Kommission eingegangen ist, und auf deren Grundlage die Entscheidung über die Sofortbeihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV gefasst wurde.

(70)

Zur Verpflichtung, einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, vertritt Portugal die Position, dass es lediglich für die Weiterleitung des Plans an die Kommission zuständig gewesen sei. Im Lichte der Verpflichtungen, auf die sich die Entscheidung über die Sofortbeihilfe gründet, kann dieser Begründung ebenfalls nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass der Umstrukturierungsplan nicht innerhalb der in der Entscheidung über die Sofortbeihilfe angegebenen Frist vorgelegt wurde und somit die Verpflichtung, die Voraussetzung für die Zustimmung zur Sofortbeihilfe war, nicht erfüllt wurde.

(71)

Daraus folgt, dass das Entgelt für die Stellung der staatlichen Garantie unterhalb der normalerweise geforderten Höhe lag, wie sie in der Bankenmitteilung zu einem angemessenen Entgelt beschrieben ist. Die Kommission hatte dieser Höhe in ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Sofortbeihilfe nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass Portugal einen Plan zur Umstrukturierung oder Liquidation vorlegt, der die Wettbewerbsverfälschung auf ein angemessenes Mindestmaß reduziert. Da der besagte Plan nicht bis zum 5. Juni 2009 übermittelt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Portugal am 5. Dezember 2008 gestellte Garantie und deren Verlängerung am 5. Juni 2009 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.

(72)

Auch wenn Portugal den Umstrukturierungsplan für die BPP nicht übermittelt hat, stellten die portugiesischen Behörden Informationen zur Verfügung, die belegen, dass das mit dem Entzug der Bankzulassung am 15. April 2010 eingeleitete Liquidationsverfahren zur tatsächlich Liquidation der BPP geführt hat. Darüber hinaus erhalten die BPP-Aktionäre neben den unter Umständen nach dem Liquidationsverfahren verbleibenden Beträgen keinen Ausgleich. Unter Verweis auf diese Informationen geht die Kommission davon aus, dass zukünftig kein Risiko für eine von der BPP verursachte Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist. Diese Schlussfolgerung kann jedoch nicht die Nichtvereinbarkeit der von Portugal zwischen dem 5. Dezember 2008 und dem 15. April 2010 gewährten Maßnahme ausräumen.

(73)

Zur Bestimmung einer marktüblichen Größenordnung für die Darlehenszinsen beruft sich die Kommission in ihrer Prüfung auf die Mitteilung über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (23). Die Kommission legt Referenzsätze fest, die dem Mittelwert der marktüblichen Zinssätze für die Ausreichung von mittelfristigen, von normalen Garantien abgesicherten Darlehen entsprechen. Dieser Referenzsatz ist ein Mindestwert, der bei besonders hohen Risiken auch erhöht werden kann (zum Beispiel bei sich in Schwierigkeiten befindenden Unternehmen, beim Fehlen der normalerweise von den Banken geforderten Sicherheiten usw.). In Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie der Summe entsprechen, die tatsächlich von der Garantie gedeckt wird.

(74)

Durch die Garantie konnte die BPP in den Genuss von Finanzierungsmöglichkeiten für das Darlehen gelangen, die günstiger waren, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Die Kommission geht davon aus, dass das Beihilfeelement der Garantie als Differenz zwischen dem Zinssatz, die die BPP für ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen, d. h. ohne Garantie, hätte zahlen müssen, und dem Zinssatz berechnet werden kann, zu dem das Darlehen effektiv genehmigt wurde. Daraus ergibt sich, dass diese Differenz der Prämie entspricht, die ein Bürge für solche Garantien in einer Marktwirtschaft fordert.

(75)

Im vorliegenden Fall hätte die BPP nach Ansicht der Kommission, ohne die staatliche Garantie einen Zinssatz mindestens in Höhe des Referenzsatzes zuzüglich 400 Basispunkte zahlen müssen, weil es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelte, das hohe Gegengarantien gestellt hatte. Die Kommission hält eine Größenordnung von 400 Basispunkten aufgrund der hohen dinglichen Sicherheiten für das Darlehen für angemessen (siehe Erwägungsgrund 17), da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Darlehensgeber ungeachtet der äußerst komplizierten Lage der BPP zumindest einen Teil seines Darlehens zurückerhält. Das Beihilfeelement der Garantie besteht demzufolge in der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen abgesichert wurde (das heißt, EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte), nach Abzug des für die Garantie tatsächlich gezahlten Entgeltes, d. h. 20 Basispunkte.

(76)

In diesem Zusammenhang merkt die Kommission ebenfalls an, dass Portugal erklärt hat, es habe für die Durchsetzung seiner Privilegien und vorrangigen Rechte bereits seine Ansprüche für die gegen die BPP gehaltenen Gegengarantien angemeldet und es werde dies auch solange tun, bis der gesamte Darlehensbetrag zurückgezahlt sei (24). Die Kommission geht davon aus, dass Portugal dazu auch verpflichtet ist, damit die Bestimmungen aus der Vereinbarung zur Stellung der Garantie umgesetzt werden, denn ein Verzicht auf die Ansprüche aus den Gegengarantien für die Realisierung des gesamten Darlehensbetrages wäre als staatliche Beihilfe für die BPP auszulegen.

6.3.   Verwendung des Darlehens über 450 Mio. EUR durch die BPP

(77)

Der Dritte, der eine Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens übermittelte, hat vorgetragen, dass das Darlehen über 450 Mio. EUR nicht zur Umstrukturierung der BPP, sondern zur Auszahlung bestimmter Bankkunden zum Nachteil der anderen verwendet wurde. Die Kommission erhielt von den portugiesischen Behörden Informationen, die belegen, dass das Darlehen zur Auszahlung bestimmter Gläubiger der BPP verwendet wurde, deren Kredite fällig waren oder deren Kreditlinien ausliefen und die sich entschieden hatten, die Kredite nicht zu verlängern oder die Kreditlinien nicht zu erneuern. Die Kommission konnte jedoch keine substanziellen Beweise dafür finden, dass die Behauptungen des Dritten wahr sind.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(78)

Im Lichte der vorstehenden Darlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die der BPP gewährte staatliche Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

8.   RÜCKFORDERUNG

(79)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu Entscheidungen bei rechtswidrigen Beihilfen wird die Kommission beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern. Es können nur Beihilfen zurückgefordert werden, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

(80)

Ziel der Rückforderung ist es, die vor der Bewilligung der Beihilfe vorhandene Situation wiederherzustellen. Das Ziel gilt als erreicht, wenn die BPP die mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Beihilfe vollständig zurückerstattet hat und damit den Vorteil verliert, den sie sich gegenüber anderen Unternehmen am Markt verschafft hat. Mit der Rückforderung des Betrags soll der BPP ein wirtschaftlicher Vorteil versagt bleiben.

(81)

Gemäß Ziffer 3.1 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (nachstehend „Mitteilung der Kommission über Garantien“ genannt) (25) muss im Falle einer vom Staat gewährten Einzelgarantie das Element der Beihilfe auf der Grundlage der Bedingungen für die Garantie und das Darlehen beurteilt werden. In Anbetracht der hohen finanziellen Schwierigkeiten der BPP zum Zeitpunkt der Stellung der Garantie bestanden nur sehr geringe Chancen, dass das Unternehmen ein Bankdarlehen auf dem Markt ohne Mitwirkung des Staates aufnehmen konnte.

(82)

Zur genauen Bezifferung des Beihilfebetrages muss, da es nicht möglich ist, einen angemessenen Marktpreis für die Finanzierung der staatlichen Garantie zu bestimmen, ein sinnvoller Referenzwert festgelegt werden. Wie in Abschnitt 3.2 der Mitteilung der Kommission über Garantien angegeben ist, kann das Bar-Subventionsäquivalent für ein Darlehen in einem bestimmten Jahr auf die gleiche Weise berechnet werden wie das Subventionsäquivalent eines Darlehens unter günstigen Bedingungen. In diesem Fall kann die Beihilfesumme als Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen berechnet werden.

(83)

Im vorliegenden Fall hätte die BPP wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten und aufgrund der gestellten Gegengarantien für das Darlehen zu marktüblichen Bedingungen, d. h. ohne Garantie, einen Referenzzinssatz zuzüglich einer Risikoprämie von 400 Basispunkten zahlen müssen. Damit muss die Beihilfesumme als Differenz zwischen dem theoretischen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz berechnet werden, zu dem der BPP das abgesicherte Darlehen effektiv gewährt wurde (d. h. EURIBOR-Satz + 100 Basispunkte), nach Abzug des tatsächlich gezahlten Garantieentgeltes, d. h. 20 Basispunkte.

(84)

Was die Gesamtsumme des Darlehens betrifft, so hat Portugal den portugiesischen Behörden zufolge bis heute alle Maßnahmen ergriffen und Schritte unternommen, um seine vorrangigen Rechte bei der Inanspruchnahme der von der BPP gestellten Gegengarantien (deren Wert erheblich über der Darlehenssumme liegt) durchzusetzen (26). Die Kommission geht davon aus, dass der portugiesische Staat weiterhin seine Rechte durchsetzen wird, um so die Rückzahlung des gesamten Darlehens im Rahmen des Liquidationsverfahrens zu erwirken, wie es auch in der Antwort vom 15. Juni 2010 angekündigt wurde (27).

(85)

Der in Erwägungsgrund 83 genannte Betrag ist die zurückzufordernde Summe, zuzüglich der effektiv fällig werdenden Zinsen auf den Betrag ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde (5. Dezember 2008). Die Verzinsung gilt bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens. Diese Zinsen dürfen nicht geringer sein als der Wert, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates berechnet wird (28)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in der Form einer Garantie für ein Darlehen über 450 Mio. EUR, die Portugal unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten der Banco Privado Portugûes rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Portugal fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinserzinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Portugal übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Portugal sein Vorabbefriedigungsrecht an den von Banco Privado Português gestellten Gegengarantien im Rahmen der geleisteten Garantie ausgeübt hat.

(2)   Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 56 vom 6.3.2010, S. 10.

(2)  ABl. C 174 vom 28.7.2009, S. 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Entscheidung vom 29.10.2008 in der Beihilfesache NN 60/08 — Garantieregelungen für Kreditinstitute in Portugal.

(5)  Portugal legte eine neue Schätzung von Banco de Portugal vom 7. Mai 2010 vor, nach der die Gegengarantien auf 582 Mio. EUR beziffert werden.

(6)  Siehe Fußnote 1.

(7)  Nach Auskunft der portugiesischen Behörden kann dieser Termin nach Einrichtung des FEI maximal um zehn Jahre verlängert werden.

(8)  Im Darlehensvertrag wurde festgelegt, dass die Auflösung oder Insolvenz der BPP die vorzeitige Rückzahlung der garantierten Darlehenssumme durch die BPP nach sich zieht (Artikel 16). Nach Auskunft der portugiesischen Behörden hat der Entzug der Bankzulassung für die BPP durch die Banco de Portugal die besagte Auflösung zur Folge. Damit werden gemäß dem Vertrag die Beträge des Darlehens geschuldet und durch die Bank geltend gemacht, die laut Darlehensvertrag als Vertreter handelt.

(9)  Siehe Seite 8 der Antwort vom 15. Juni 2010.

(10)  Mitteilung der Kommission — Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen, die für Finanzinstitute im Zusammenhang mit der derzeitigen globalen Finanzkrise getroffen wurden (Bankenmitteilung), ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(11)  Antwort II — 1 und 2 vom 15. Juni 2010.

(12)  Antwort II — 1.2 vom 13. April 2010.

(13)  Antwort vom 15. Juni 2010.

(14)  Erwägungsgründe 21 bis 24 der Entscheidung.

(15)  Erwägungsgründe 34, 38 und 39.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags über De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(17)  Zu den Grundsätzen siehe Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 167, die Anlass für die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 47/1996, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Erwägungsgrund 10.1, Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Erwägungsgründe 153 ff., und Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C50/06, BAWAG, bisher noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 166, waren. Siehe weiterhin Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Beihilfesache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1). Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Beihilfesache NN 25/08, Sofortbeihilfe für die WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3). und Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Beihilfesache C9/08 SachsenLB, bisher ebenfalls noch nicht veröffentlicht.

(18)  Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (Bankenmitteilung) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(19)  Mitteilung der Kommission — Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

(20)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(21)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(22)  Siehe Genehmigung der Rekapitalisierungsregelung für Kreditinstitute in Portugal durch die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2009 in der Beihilfesache N 556/08 (ABl. C 152 vom 7.7.2009, S. 4), insbesondere die Erwägungsgründe 65 bis 67, sowie die Verlängerung dieser Regelung durch die Entscheidung der Kommission vom 17. März 2010 in der Beihilfesache N 80/10 (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 2).

(23)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(24)  Siehe Seiten 8 und 13 der Antwort vom 15. Juni 2010.

(25)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 2.

(26)  Siehe Seite 8 der Antwort der portugiesischen Behörden vom 15. Juni 2010.

(27)  Siehe Seite 13.

(28)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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