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Document 32011R0311

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2011 der Kommission vom 31. März 2011 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

OJ L 86, 1.4.2011, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 016 P. 281 - 282

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2018; Aufgehoben durch 32018R0196

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/311/oj

1.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 311/2011 DER KOMMISSION

vom 31. März 2011

zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den Abkommen der World Trade Organisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2010 (1. Oktober 2009 bis 30. September 2010) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union auf 9,96 Mio. USD.

(3)

Da der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile abgenommen hat, dürfen auch entsprechend weniger Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; folglich sollten die 19 Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005, die 2010 in die Liste in Anhang I aufgenommen wurden, als erstes von der Liste in Anhang I der Verordnung gestrichen werden. Elf Waren in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollten dann aus diesem Anhang gestrichen werden, und zwar in der Reihenfolge der Liste.

(4)

Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 9,96 Mio. USD.

(5)

Um Verzögerungen bei der Zollabfertigung der Waren zu vermeiden, bei deren Einfuhr der zusätzliche Wertzoll von 15 % entfällt, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates (2), zu entnehmen.

0710 40 00

9003 19 30

8705 10 00


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.“


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