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Document 32010R1261

Verordnung (EU) Nr. 1261/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

OJ L 343, 29.12.2010, p. 57–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 132 P. 94 - 112

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1261/oj

29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/57


VERORDNUNG (EU) Nr. 1261/2010 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2010

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 1. April 2010 kündigte die Kommission im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien (Indien oder „betroffenes Land“) in die Union einzuleiten („AS-Verfahren“).

(2)

Am selben Tag kündigte die Kommission im Wege einer weiteren Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien in die Union einzuleiten und setzte eine gesonderte Untersuchung in Gang („AD-Verfahren“).

(3)

Das AS-Verfahren wurde am 15. Februar 2010 auf Antrag der European Federation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise sind so aussagekräftig, dass sie die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens rechtfertigen.

(4)

Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung Indiens („indische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im vorliegenden Fall konnte allerdings keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die den Antrag unterstützenden EU-Hersteller, andere ihr bekannte EU-Hersteller, die ausführenden Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender und die indischen Behörden offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.2.1.   Stichprobenverfahren für ausführende Hersteller in Indien

(7)

Angesichts der vielen ausführenden Hersteller in Indien wurde in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Bestimmung der Subventionierung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen.

(8)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens befinden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung zu kontaktieren und ihr folgende Unternehmensinformationen vorzulegen: Ausfuhren und Inlandsverkäufe, genaue Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion der betroffenen Ware sowie die Namen und Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen, die an der Produktion und/oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren, und zwar für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010.

(9)

Zusätzlich wurden die zuständigen indischen Behörden zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert.

(10)

Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten insgesamt 22 ausführende Hersteller, darunter Gruppen verbundenen Unternehmen in Indien, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. 20 dieser mitarbeitenden Unternehmen oder Gruppen meldeten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum. Deshalb wurde die Stichprobe anhand der Informationen gebildet, die von diesen 20 ausführenden Herstellern und Gruppen ausführender Hersteller vorgelegt wurden.

(11)

Ausführende Hersteller, die sich nicht innerhalb der genannten Frist meldeten oder die die erbetenen Informationen nicht fristgerecht vorlegten, wurden im Rahmen der Untersuchung als nicht mitarbeitend geführt. Der Vergleich zwischen den Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware und den von den 20 mitarbeitenden Unternehmen und Gruppen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union ergab, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als sehr hoch einzustufen war.

1.2.2.   Bildung der Stichprobe der mitarbeitenden Unternehmen in Indien

(12)

Auf dieser Grundlage bildete die Kommission nach Artikel 27 der Grundverordnung eine repräsentative Stichprobe, und zwar ausgehend vom größten repräsentativen Ausfuhrvolumen der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste zwei Einzelunternehmen und eine Gruppe aus vier verbundenen Unternehmen, auf die zusammen über 63 % des Gesamtausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Union entfielen.

1.2.3.   Individuelle Ermittlung bei Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

(13)

Ein ausführender Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weil er die Kriterien des Artikels 27 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllte, beantragte, dass für ihn nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Subventionsspanne ermittelt wird; außerdem beantwortete er den Fragebogen.

(14)

Wie unter Randnummer 12 dargelegt, beschränkte sich die Stichprobe auf eine angemessene Anzahl von Unternehmen, die in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnten. Die zwecks Überprüfung des Antisubventionssachverhalts untersuchten Unternehmen sind unter Randnummer 22 aufgeführt. Angesichts der vielen Kontrollbesuche vor Ort, die die Untersuchung erforderte, befand die Kommission, dass die individuelle Ermittlung eine unangemessen hohe Belastung darstellen würde und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindert hätte.

(15)

Daraus wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass dem Antrag auf individuelle Ermittlung nicht stattgegeben werden konnte.

1.2.4.   Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(16)

Angesichts der vielen Unionshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung zwecks Bestimmung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen.

(17)

Nur die acht den Antrag unterstützenden Hersteller kontaktierten die Kommission und legten ihr für den Untersuchungszeitraum die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vor. Aus diesen acht Unternehmen wurde nach Maßgabe der Repräsentativität ihrer Verkaufsmengen, ihrer Warentypen und ihres Standorts in der Union eine Stichprobe von vier Unternehmen gebildet. Der Antragsteller und die betreffenden Hersteller wurden zur Auswahl der Stichprobe befragt.

(18)

Auf die vier Unionshersteller der Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum 62 % der Gesamtproduktion des EU-Wirtschaftszweigs.

1.2.5.   Stichprobenverfahren für Einführer

(19)

Angesichts der vielen im Antrag genannten Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren für Einführer nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist legten vier Einführer die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Da sich nur wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden.

(20)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Fragebogen gingen somit an die indische Regierung, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Indien, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die vier Einführer in die Union, die sich bei der Stichprobenbildung gemeldet hatten, sowie an alle von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Verwender.

(21)

Antworten erhielt die Kommission von der indischen Regierung, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, dem ausführenden Hersteller, der einen Antrag auf individuelle Ermittlung gestellt hatte, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sowie einem Einführer. Unbeantwortet blieb der Fragebogen seitens der Verwender und anderer am Verfahren interessierter Parteien. Im Übrigen legte die Mehrzahl der Unionshersteller die für die Schadensanalyse erforderlichen allgemeinen Informationen vor.

(22)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung einer Subventionierung, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Kontrollbesuche wurden in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in Delhi, der Regierung von Maharashtra in Mumbai, dem Regionalbüro der indischen Regierung in Mumbai sowie in den Betriebsstätten der folgenden Parteien durchgeführt:

 

Hersteller in der Union

Aceros Inoxidables Olarra S.A, Spanien, und verbundene Vertriebsgesellschaften,

Rodaciai S.p.A., Italien, und verbundene Vertriebsgesellschaften,

Roldan S.A., Spanien und verbundene Vertriebsgesellschaften,

Ugitech S.A., Frankreich, und verbundene Vertriebsgesellschaften.

 

Ausführende Hersteller in Indien

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra,

Chandan Steel Ltd., Mumbai, Maharashtra.

Venus-Gruppe:

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra,

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra,

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra,

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra.

1.3.   Untersuchungszeitraum

(23)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(24)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

2.2.   Gleichartige Ware

(25)

Die Untersuchung ergab, dass die auf dem indischen Inlandsmarkt hergestellte und dort verkaufte Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweist wie die aus dem betroffenen Land auf den EU-Markt ausgeführte Ware. Dementsprechend hat die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem EU-Markt verkaufte Ware ihrerseits dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen wie die aus dem betroffenen Land in die Union ausgeführte Ware. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(26)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme (Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren),

b)

Advance Authorisation Scheme (Vorabgenehmigungsregelung),

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme (Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter),

d)

Export Oriented Units Scheme (Regelung für exportorientierte Betriebe),

e)

Export Credit Scheme (Ausfuhrkreditregelung).

(27)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei solche „Foreign Trade Policy“-Dokumente relevant, nämlich „FT Policy 04-09“ und „FT Policy 09-14“. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für „FT Policy 04-09“ und „FT Policy 09-14“ jeweils in einem Verfahrenshandbuch ausgeführt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 04-09“ bzw. „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(28)

Die unter Buchstabe e aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — „RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

3.2.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(29)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 FT Policy 04-09 und FT Policy 09-14 sowie in Kapitel 4 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt.

b)   Begünstigte

(30)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPB-Regelung

(31)

Ein Ausführer kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der sogenannten „Standard Input/Output Norm“ („SION“) unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der Ausfuhrware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(32)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr muss der Ausführer den indischen Behörden melden, dass die Ausfuhr im Rahmen der DEPB-Regelung erfolgt. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Wenn die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren.

(33)

Wie die Untersuchung ergab, können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können entweder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Umsatzsteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig.

(34)

Anträge auf DEPB-Gutschriften werden elektronisch eingereicht und können eine unbegrenzte Anzahl von Ausfuhrgeschäften betreffen. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem elektronischen Verwaltungssystem für DEPB-Gutschriften gibt es keine Funktion für die automatische Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, bei denen die in Kapitel 4.47 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 vorgesehenen Antragsfristen überschritten werden. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge gegen eine geringe Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

(35)

Es hat sich gezeigt, dass zwei Unternehmen in der Stichprobe, nämlich Chandan Steel und die Unternehmen der Venus-Gruppe, diese Regelung im UZ in Anspruch nahmen.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(36)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(37)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(38)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(39)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger im UZ nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des DEPB-bedingt entstandenen Vorteils die Summe aller DEPB-Gutschriften zugrunde zu legen, die im UZ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.

(40)

Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(41)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen 1,5 bis 3,4 % im UZ.

3.3.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(42)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FT Policy 04-09 und FT Policy 2009-2014 sowie in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt.

b)   Begünstigte

(43)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 44 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „tatsächliche Ausfuhren“ (Physical Exports) und „Jahresbedarf“ (Annual Requirement) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Lieferung von Zwischenprodukten“ (Intermediate Supplies). Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 FT Policy 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben (Export Oriented Units — EOU), können die AA-Teilregelung „vorgesehene Ausfuhren“ (Deemed Exports) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf die AA-Teilregelungen „vorgezogener Lieferabruf“ (Advance Release Orders — ARO) und „Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten“ (Back to Back Inland Letter of Credit).

c)   Anwendung

(44)

Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen:

i)   Tatsächliche Ausfuhren: Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dient. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

ii)   Jahresbedarf: Eine derartige Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)   Lieferung von Zwischenprodukten: Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller an der Produktion einer einzigen Ausfuhrware beteiligt sind und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)   Vorgesehene Ausfuhren: Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FT Policy 04-09 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an eine EOU oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

v)   Vorgezogener Lieferabruf (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FT Policy 04-09 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)   Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten: Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FT Policy 04-09 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(45)

Zwei Unternehmen wurden im UZ in Bezug auf die betroffene Ware Vorteile aus der AA-Regelung eingeräumt. Diese Unternehmen nahmen die AA-Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren in Anspruch. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

(46)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 04-09 und HOP I 09-14), und zwar in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (COST and Works Accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(47)

Bei der Teilregelung, die im UZ von den betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, nämlich den Regelungen für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem sind die entsprechenden Geschäftsvorgänge zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr von Regierungsbeamten in der Genehmigung festzuhalten. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren.

(48)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

(49)

Die Untersuchung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden entweder nicht beachtet oder in der Praxis noch nicht erprobt worden waren.

(50)

Eines der untersuchten Unternehmen unterhielt kein System, anhand dessen hätte nachgeprüft werden können, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in Anhang 23 FT Policy vorgeschrieben ist und wie es im Einklang mit Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung erforderlich wäre. Der tatsächliche Verbrauch wurde nämlich nicht festgehalten. Änderungen bei der Durchführung der „FT Policy 2004-2009“ (obligatorische Übermittlung des Verbrauchsverzeichnisses an die indischen Behörden im Rahmen des Erstattungsverfahrens), die bereits im Herbst 2005 wirksam wurden, kamen im Falle dieses Unternehmens noch nicht zur Anwendung. Somit konnte zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft werden, ob die Bestimmung faktisch umgesetzt wurde.

(51)

Das andere Unternehmen unterhielt zwar eine Art Produktions- und Verbrauchsverzeichnis. Das Verbrauchsverzeichnis war aber für den UZ nicht verfügbar; folglich war es nicht möglich, unter anderem die Aufzeichnungen zum Verbrauch nachzuprüfen, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, so wie es in Anhang 23 FT Policy vorgeschrieben ist. Bezüglich der unter Randnummer 46 erwähnten Überprüfungsauflagen wurden von dem Unternehmen keine Aufzeichnungen darüber geführt, wie die entsprechende Bescheinigung erfolgte. Es gab weder einen Auditplan noch sonstige Belege zum durchgeführten Audit (z.B. einen Prüfbericht), noch Aufzeichnungen zur verwendeten Methodik oder zu den besonderen Anforderungen, die für eine solch eingehende Prüfung erforderlich wären, und die umfassende Fachkenntnisse über Herstellungsverfahren voraussetzen. Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass der untersuchte Ausführer nicht nachweisen konnte, dass die einschlägigen Bestimmungen der FT Policy eingehalten wurden.

d)   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(52)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(53)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

(54)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Es wird weiter davon ausgegangen, dass die SION für die betroffene Ware nicht präzise genug waren und dass sie kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch darstellen, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(55)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(56)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein auf die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen abstellt. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Kann also nicht nachgewiesen werden, dass es ein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystems nicht angemessen ist.

(57)

Die Höhe der Subvention zugunsten der Unternehmen, die die AA-Regelung in Anspruch nahmen, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der in Rede stehenden Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZ verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(58)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den betreffenden Unternehmen 0,8 bzw. 1,5 % im UZ.

3.4.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“)

(59)

Es hat sich gezeigt, dass zwei Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der Stichprobe diese Regelung im UZ in Anspruch nahmen. Es wurde indessen festgestellt, dass die erhaltenen Anreize vernachlässigbar gering waren. Es wurde daher nicht für erforderlich gehalten, die Anfechtbarkeit dieser Regelung weiter zu untersuchen.

3.5.   Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“)

(60)

Es hat sich gezeigt, dass ein Unternehmen in der Stichprobe als EOU eingestuft war und im UZ Subventionen erhielt.

a)   Rechtsgrundlage

(61)

Die Einzelheiten der EOU-Regelung sind in Abschnitt 6 FT Policy 04-09 und FT Policy 09-14 sowie in Kapitel 6 HOP I 04-09 und HOP I 09-14 ausführlich dargelegt.

b)   Begünstigte

(62)

Im Rahmen der EOU-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, sein gesamtes Angebot an Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Industrieunternehmen müssen ein Mindestanlagevermögen nachweisen, um die EOU-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

c)   Praktische Anwendung

(63)

Exportorientierte Betriebe können überall in Indien gegründet und angesiedelt werden.

(64)

Ein Antrag auf EOU-Status muss unter anderem nähere Einzelheiten zu den geplanten Produktionsmengen, dem veranschlagten Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren enthalten, und zwar für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die daran geknüpften Bedingungen mit. Der EOU-Status wird für fünf Jahre zuerkannt. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.

(65)

In FT Policy 2004-2009 und FT Policy 2009-2014 ist als eine wesentliche Verpflichtung festgelegt, dass ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaftet werden muss; genauer gesagt muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(66)

Exportorientierte Betriebe können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i)

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge oder in Verbindung damit benötigt werden;

ii)

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren;

iii)

Erstattung der landesweiten Umsatzsteuer auf im Inland beschaffte Waren;

iv)

Möglichkeit, einen Teil der Produktion, der bis zu 50 % des fob-Wertes der Ausfuhren ausmachen darf, auf dem Inlandsmarkt zu veräußern, sofern der Betrieb Netto-Deviseneinnahmen vorweisen kann; diese Möglichkeit wird gegen Zahlung von Gebühren (concessional duties) in Form von Verbrauchsteuern auf die Fertigwaren gewährt;

v)

Teilerstattung der Abgabe auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff;

vi)

Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen aus den Ausfuhrverkäufen gemäß Section 10B des Körperschaftsteuergesetzes (Income Tax Act) für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Betriebsaufnahme.

(67)

Betriebe, die diese Regelung in Anspruch nehmen, werden zollamtlich überwacht.

(68)

Sie sind gesetzlich verpflichtet, korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über alle Einfuhren, über den Verbrauch und die Verwendung aller eingeführten Vorleistungen sowie über die Ausfuhren nach Maßgabe von HOP I 2009-2014. Die betreffenden Unterlagen sind den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen (Vierteljahres- und Jahresberichte) zu übermitteln.

(69)

Gemäß dem einschlägigen Abschnitt von HOP I 2009-2014 ist ein EOU jedoch zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung mit den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben, Verkäufen im inländischen Zollgebiet (Domestic Tariff Area -DTA) oder Lagerbeständen abzugleichen.

(70)

Inlandsverkäufe werden auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen abgefertigt und erfasst. Die Abfertigung der Ausfuhrsendungen eines EOU wird von einem Beamten der Zoll-/Steuerverwaltung überwacht.

(71)

Im vorliegenden Fall wurde die EOU-Regelung von einem mitarbeitenden Ausführer der Stichprobe in Anspruch genommen. Dieser mitarbeitende Ausführer nutzte die Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren verbrauchsteuerfrei und zwecks Verbrauchssteuervergütung im Inland zu beziehen und um einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Der mitarbeitende Ausführer nahm somit alle Vorteile in Anspruch, die die unter den Ziffern i bis vi von Randnummer 66 dargelegt sind. Bezüglich der Nichtbesteuerung von normalerweise zu versteuernden Gewinnen nach Section 10B des Einkommensteuergesetzes ergab die Untersuchung jedoch, dass das Unternehmen ab 1. April 2010 nicht mehr anspruchsberechtigt sein würde. Folglich wurden die Bestimmungen über die Nichtbesteuerung des EOU im vorliegenden Fall nicht weiter untersucht.

d)   Schlussfolgerungen zur EOU-Regelung

(72)

Die Befreiungen exportorientierter Betriebe von dreierlei Einfuhrabgaben („Regelzoll“, „Bildungsabgabe auf den Zoll (Education Cess on Customs Duty)“ und „Bildungsabgabe Sekundarstufe II“ (Higher Secondary Education Cess) und die Rückerstattung der Umsatzsteuer stellen finanzielle Beihilfen der indischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt den EOU einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, denn die Liquidität dieser Betriebe wird durch die Befreiung von normalerweise fälligen Abgaben und die Erstattung der Umsatzsteuer verbessert.

(73)

Die Befreiung von der Verbrauchsteuer und den äquivalenten Einfuhrabgaben führt hingegen nicht zu einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen. Wurden Verbrauchsteuern und Zusatzzölle gezahlt, konnten diese im Rahmen des „Centralised Value-Added-Tax Mechanism“ (CENVAT) gutgeschrieben und mit späteren Abgabenschulden des Unternehmens verrechnet werden; bei CENVAT handelt es sich um ein System, das der Mehrwertsteuer vergleichbar ist und indischen Unternehmen die Möglichkeit gibt, Steuern auf Einkäufe mit fälligen Umsatzsteuern zu verrechnen. Aus diesem Grund sind diese Abgaben nicht endgültig. Im Rahmen des CENVAT wird nur auf den Mehrwert eine endgültige Abgabe erhoben, nicht auf die Vorleistungen.

(74)

Somit stellen nur die Befreiungen vom Regelzoll, von der Bildungsabgabe auf den Zoll und von der Bildungsabgabe Sekundarstufe II sowie die Rückerstattung der landesweiten Umsatzsteuer Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung dar. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die in Abschnitt 6.1 FT Policy 2009-2014 dargelegte Ausfuhrabsicht eines EOU ist eine notwendige Bedingung für die Gewährung der finanziellen Anreize.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(75)

Als anfechtbarer Vorteil gelten demnach der Erlass der normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Eingangsabgaben, des Regelzolls, der Bildungsabgabe auf den Zoll und der Bildungsabgabe Sekundarstufe II sowie die Rückerstattung der landesweiten Umsatzsteuer im UZ.

i)   Erlass von Eingangsabgaben (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II) sowie Rückerstattung der landesweiten Umsatzsteuer auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

(76)

Die Höhe der Subvention an Ausführer, die als exportorientierte Betriebe gelten, wurde errechnet anhand des Verzichts auf Eingangsabgaben auf Vorleistungen (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II), die für den EOU insgesamt eingeführt wurden, und der rückerstatteten Umsatzsteuer im UZ. Zwecks Erhalt der Subvention aufgewendete Kosten wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dem so ermittelten Betrag abgezogen, um den Gesamtwert der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die in Bezug auf die EOU-Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 4,3 %.

ii)   Erlass von Eingangsabgaben (Regelzoll, Bildungsabgabe auf den Zoll, Bildungsabgabe Sekundarstufe II) auf Investitionsgüter

(77)

Investitionsgüter sind nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Vorteil des betreffenden Unternehmens anhand der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für derartige Investitionsgüter in einem untersuchten Unternehmen entspricht. Der auf diese Weise für den UZ errechnete Betrag wurde dann durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um der Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen und somit den gesamten dem Begünstigten erwachsenden Vorteil zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Gesamtwert der Subvention in das angemessene Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die so ermittelte Subventionsspanne war vernachlässigbar gering.

3.6.   Export Credit Scheme (EC-Regelung)

a)   Rechtsgrundlage

(78)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten die beiden Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 und DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 09/04.02.02/2008-09 (Runderlasse über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährung) der indischen Zentralbank Reserve Bank of India („Zentralbank“) an alle Geschäftsbanken in Indien.

b)   Begünstigte

(79)

Ausführende Hersteller und ausführende Händler können in den Genuss dieser Regelung kommen.

c)   Praktische Anwendung

(80)

Im Rahmen dieser Regelung legt die Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite fest (in indischen Rupien und in Fremdwährung), die die Geschäftsbanken den Ausführern berechnen können. Die EC-Regelung umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die Zentralbank schreibt den Banken außerdem vor, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(81)

Aufgrund der besagten Runderlasse können Ausführer langfristige Kredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den marktbestimmten Zinsätzen für normale Geschäftskredite um Vorzugszinssätze handelt. Der Zinsunterschied kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung unter Umständen geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung erhalten Ausfuhrkredite und Barkredite nämlich möglicherweise zu denselben Bedingungen.

(82)

Wie die Untersuchung ergab, nahm ein Unternehmen diese Regelung im UZ in Anspruch.

d)   Schlussfolgerungen zur EC-Regelung

(83)

Die in den Runderlassen der Zentralbank (vgl. Randnummer 78) festgesetzten Vorzugszinssätze für Kredite nach der EC-Regelung können den Zinsaufwand eines Ausführers im Vergleich zu den Kosten für einen Kredit mit marktbestimmten Zinssätzen senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung nämlich als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen.

(84)

Auch wenn die Vorzugszinssätze nach der EC-Regelung von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass weder nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, im vorliegenden Fall eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, erfolgen muss, um den Subventionstatbestand zu begründen; es genügt eine Anweisung der Regierung, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung veranschaulichten Aufgaben wahrzunehmen. Die Zentralbank ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Geld- und Währungspolitik), zudem wird die Führungsspitze von der indischen Regierung ernannt. Die Zentralbank erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, denn die Geschäftsbanken sind unter anderem an die in den Runderlassen der Zentralbank festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden, des Weiteren an die Vorgabe der Zentralbank, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein derartiger Direkttransfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise der Regierung; des Weiteren unterscheidet sich diese Praxis faktisch nicht wesentlich von der üblichen Praxis von Regierungen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subventionierung gilt nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(85)

Die Höhe der Subvention wurde ermittelt anhand der Differenz zwischen den Zinsen, die das betreffende Unternehmen für im UZ in Anspruch genommene Ausfuhrkredite zahlte, und dem Zinsbetrag, den es für Kredite zu marktüblichen Konditionen bei einer Geschäftsbank hätte zahlen müssen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Gesamtwert der Subvention (Zähler) in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(86)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem betreffenden Unternehmen 0,4 % im UZ.

3.7.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(87)

Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind, belaufen sich die anfechtbaren Subventionen insgesamt auf 3,3 bis 4,3 % (ad valorem):

REGELUNG

DEPB (4)

AA (4)

EOU (4)

EC (4)

Insgesamt

UNTERNEHMEN

Chandan Steel Ltd.

1,5 %

1,5 %

 

0,4 %

3,4 %

Venus-Gruppe

2,6 bis 3,4 %

0 bis 0,8 %

 

 

3,3 % (5)

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

 

 

4,3 %

 

4,3 %

(88)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen 4,0 %; sie wurde berechnet anhand der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspannen der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen.

(89)

Bei allen übrigen Ausführern in Indien ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Wie unter Randnummer 10 erwähnt, wurden die Eurostat-Daten zu den Einfuhren der betroffenen Ware mit den von den mitarbeitenden Unternehmen und Gruppen für den Untersuchungszeitraum gemeldeten Ausfuhrmengen in die Union verglichen; dieser Vergleich zeigte, dass die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als sehr hoch einzustufen war, nämlich 100 %. In Anbetracht dieser umfassenden Mitarbeit wird für alle nicht mitarbeitenden Unternehmen die Subventionsspanne des Unternehmens mit der höchsten Einzelspanne als Subventionsspanne festgesetzt, d. h. 4,3 %.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Herstellung in der Union

(90)

Bei der Ermittlung der EU-Produktionsmenge wurde der Ausstoß der folgenden Unionshersteller berücksichtigt:

acht Hersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde,

vier Hersteller, die das Verfahren unterstützten,

zwölf andere im Antrag aufgeführte EU-Hersteller, die weder Antragsteller waren noch das Verfahren unterstützten, die aber auch keine Einwände gegen diese Untersuchung erhoben hatten.

(91)

Somit gilt die Produktion dieser 24 Unternehmen bei der gesamten Schadensanalyse als EU-Produktionsmenge.

4.2.   Stichprobenverfahren für Unionshersteller

(92)

Wie unter Randnummer 17 bereits erwähnt, wurde aus dem Kreis der Unternehmen, die die Kommission kontaktiert und ihr für den UZ die in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit bezüglich der betroffenen Ware vorgelegt hatten, eine Stichprobe aus vier Unternehmen gebildet.

(93)

Auf die vier Unionshersteller der Stichprobe entfielen im UZ 62 % der Gesamtproduktion des EU-Wirtschaftszweigs.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Vorbemerkungen

(94)

Die Schädigung wurde anhand der Entwicklungen bei Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen, Marktanteil und Wachstum auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt sowie der Entwicklungen bei Preisen, Beschäftigung, Produktivität, Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Kapitalrendite und Löhnen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geprüft.

5.2.   Unionsverbrauch

(95)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe, der Verkaufsmengen der übrigen Unionshersteller gemäß Angaben im Antrag, der Eurostat-Daten für die Einfuhren in die EU im Zeitraum 2007 bis 2009 sowie der Angaben im Stichproben-Fragebogen zum UZ ermittelt.

 

2007

2008

2009

UZ

Unionsverbrauch (in Tonnen)

315 143

285 548

186 198

202 019

Index (2007 = 100)

100

91

59

64

(96)

Der Verbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 36 %. Von 2007 bis 2009 ging der Verbrauch um 41 % zurück, um dann von 2009 bis zum UZ wieder geringfügig anzusteigen, und zwar um 5 Prozentpunkte.

(97)

Der Wirtschaftsabschwung trug ab 2008 zum Verbrauchsrückgang bei; in dieser Phase erlebten die Verwender der betroffenen Ware, z. B. die Automobilindustrie, die Hausgerätehersteller, die Chemieindustrie und die Bauwirtschaft einen gravierenden Nachfragerückgang in ihrem Produktbereich. In der zweiten Hälfte des UZ begann sich die Marktsituation leicht zu verbessern, was sich als geringer Nachfrageanstieg bei der betroffenen Ware gegenüber der ersten Hälfte des UZ bemerkbar machte.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

5.3.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

 

2007

2008

2009

UZ

Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

32 754

31 962

18 759

23 792

Index (2007 = 100)

100

98

57

73

Marktanteil der Einfuhren

10,39 %

11,19 %

10,07 %

11,78 %

Index (2007 = 100)

100

108

97

113

(98)

Den Eurostat-Daten für den Zeitraum 2007 bis 2009 sowie den Angaben aus dem Stichproben-Fragebogen zum UZ zufolge vollzogen die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien die Abwärtsentwicklung beim EU-Verbrauch nach, denn sie gingen im Bezugszeitraum um 27 % zurück. Der stärkste Rückgang war von 2008 bis 2009 zu verzeichnen; in diesem Zeitraum gaben die Einfuhren um 41 Prozentpunkte nach. Danach, d. h. von 2009 bis zum UZ, legten die Einfuhren wieder um 16 Prozentpunkte zu.

(99)

Da dieser Rückgang geringer ausfiel als der Rückgang beim Unionsverbrauch, erhöhte sich der Marktanteil der indischen Hersteller geringfügig, und zwar von 10,39 % im Jahr 2007 auf 11,78 % im UZ.

5.3.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

 

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus Indien (in EUR/t)

3 504

2 908

2 138

1 971

Index (2007 = 100)

100

83

61

56

(100)

Der durchschnittliche Preis für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien ging um 44 % zurück, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum fielen die Preise um 22 Prozentpunkte. Dieser Rückgang folgte zwar der Abwärtsentwicklung bei den Rohstoffpreisen, es ist aber erwähnenswert, dass der durchschnittliche Einheitspreis für die Einfuhren aus Indien im ganzen Bezugszeitraum deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis pro Einheit des EU-Wirtschaftszweigs lag, was einen starken Preisdruck auf die EU-Verkaufspreise zur Folge hatte.

(101)

Ein auf den UZ bezogener Vergleich zwischen den Ab-Werk-Preisen des EU-Wirtschaftszweigs gemäß Stichprobe an unabhängige Kunden auf dem Unionsmarkt mit den ordnungsgemäß um Entlade- und Zollabfertigungskosten berichtigten cif-Preisen frei Grenze der Union der ausführenden Hersteller in Indien ergab eine Preisunterbietung in der Größenordnung von 16,7 bis 18,2 %.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(102)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus Indien auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2007 bis zum UZ beeinflussten.

5.4.1.   Daten zum Wirtschaftszweig der Union insgesamt

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2007

2008

2009

UZ

Produktion (in Tonnen)

296 576

262 882

159 397

170 557

Index (2007 = 100)

100

89

54

58

Produktionskapazität (in Tonnen)

478 174

491 016

486 755

476 764

Index (2007 = 100)

100

103

102

100

Kapazitätsauslastung

62 %

54 %

33 %

36 %

Index (2007 = 100)

100

86

53

58

(103)

Von 2007 bis zum UZ ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 42 % zurück, wohingegen die Produktionskapazität konstant blieb, was einen Rückgang der Kapazitätsauslastung um 26 Prozentpunkte nach sich zog. Der Produktionsrückgang war stärker als der Rückgang beim Unionsverbrauch, der im Bezugszeitraum um 36 % absackte.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2007

2008

2009

UZ

EU-Verkäufe (in Tonnen)

255 300

230 344

154 602

164 191

Index (2007 = 100)

100

90

61

64

Marktanteil (in % des Unionsverbrauchs)

81 %

81 %

83 %

81 %

Index (2007 = 100)

100

100

102

100

(104)

Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an den ersten unabhängigen Kunden auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 36 % zurück, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum gingen die Verkäufe um 29 Prozentpunkte zurück. Danach, d. h. von 2009 bis zum UZ, stiegen die Verkäufe wieder geringfügig an, und zwar um 3 Prozentpunkte.

(105)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im ganzen Bezugszeitraum konstant bei rund 81 %.

c)   Wachstum

(106)

Da sowohl der Unionsverbrauch als auch die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 36 % zurückgingen, verblieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bei 81 %.

d)   Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne

(107)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der subventionierten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

5.4.2.   Daten zu den Unionsherstellern in der Stichprobe

a)   Lagerbestände

(108)

Der Wirtschaftszweig der Union produziert hauptsächlich auf Bestellung, weshalb die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Schadensindikator darstellen. Die Entwicklung der Lagerbestände wird lediglich informationshalber angegeben. Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich lediglich auf die Unternehmen der Stichprobe und weisen die Lagerbestände jeweils zum Jahresende aus.

 

2007

2008

2009

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

25 315

27 736

24 032

19 730

Index (2007 = 100)

100

110

95

78

(109)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum um 22 % zurück, ins Verhältnis zur Produktion gesetzt legten sie hingegen von 16 % auf 19,5 % zu.

b)   Durchschnittliche Verkaufs-Einheitspreise auf dem Unionsmarkt und Produktionskosten

 

2007

2008

2009

UZ

Durchschnittliche Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union (in EUR)

4 478

3 615

2 507

2 521

Index (2007 = 100)

100

81

56

56

Produktionskosten je Einheit

4 003

3 408

2 900

2 773

Index (2007 = 100)

100

85

72

69

(110)

Der durchschnittliche Einheitspreis des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe für unabhängige Kunden auf dem Unionsmarkt fiel von 2007 bis zum UZ um 44 %, wobei der stärkste Rückgang von 2008 bis 2009 zu verzeichnen war; in diesem Zeitraum gingen die Verkäufe um 25 Prozentpunkte zurück. Dieser Rückgang ging allerdings teilweise auf die gesunkenen Produktionskosten je Einheit der betroffenen Ware zurück; diese sanken im Bezugszeitraum um 31 %. Der Rückgang bei den Einheitskosten war hauptsächlich auf die gesunkenen Rohstoffpreise zurückzuführen. Dieser Rückgang wurde geringfügig beeinflusst von dem proportionalen Anstieg der Fixkosten je Einheit aufgrund der geringeren Kapazitätsauslastung.

c)   Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten

 

2007

2008

2009

UZ

Zahl der Beschäftigten

1 044

1 007

947

885

Index

100

97

91

85

Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)

149

141

97

115

Index

100

94

65

77

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

47 686

48 062

47 131

49 972

Index

100

101

99

105

(111)

Im Zuge der Schrumpfungsmaßnahmen im Wirtschaftszweig der Union wurde die Zahl der Beschäftigten um 15 % gesenkt.

(112)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten verzeichneten im Bezugszeitraum mit 5 % einen leichten Anstieg. Dieser Anstieg liegt unter der Inflationsrate im Bezugszeitraum und wird als natürlicher Anstieg gewertet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Arbeitskosten keinen wesentlichen Teil der Gesamtkosten für die Herstellung von nichtrostendem Stabstahl ausmachen.

d)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

 

2007

2008

2009

UZ

Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes)

9,5 %

3,5 %

–12,8 %

–7,9 %

Index

100

37

– 135

–83

Cashflow (in EUR)

44 464 193

13 280 433

–12 678 708

–3 063 190

Index

100

30

–29

–7

Investitionen (in 1 000 EUR)

18 085 847

15 714 829

4 341 909

4 198 607

Index (2007 = 100)

100

87

24

23

Kapitalrendite

101 %

25 %

–50 %

–33 %

Index (2007 = 100)

100

25

–49

–32

(113)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität deutlich zurück; aus einem Gewinn im Jahr 2007 von über 9 % wurde ein Verlust von fast 8 % im UZ. Der mit über 16 Prozentpunkten stärkste Rückgang war von 2008 auf 2009 zu verzeichnen.

(114)

Der mit der gleichartigen Ware erzielte Netto-Cashflow verringerte sich von 2007 bis zum UZ um 107 %.

(115)

Die jährlichen Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware gingen im Bezugszeitraum um 77 % zurück.

(116)

Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte dem Abwärtstrend der Rentabilität; sie sank um 134 Prozentpunkte.

(117)

Nichts deutete darauf hin, dass der Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum geringere Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hatte.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(118)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich fast alle Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union negativ.

(119)

Der Unionsverbrauch ging um 36 % zurück, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel um 36 %, und die Kapazitätsauslastung sank um 42 %. Die Verkaufs-Einheitspreise der Unionshersteller der Stichprobe sackten um 44 % unter die Kostendeckungsschwelle ab. Damit wurde der Rückgang der Preise für die indischen Ausfuhren nachvollzogen mit dem Ziel, zwecks Deckung der Fixkosten eine gewisse Verkaufs- und Produktionsmenge aufrecht zu erhalten.

(120)

Die Rentabilität entwickelte sich von einem Gewinn von 9,5 % im Jahr 2007 zu einem Verlust von fast 8 % im UZ. Die Investitionen, der Cashflow und die Kapitalrendite folgten ebenfalls dem Abwärtstrend; sie gingen im Bezugszeitraum um 77 %, 107 % bzw. 246 Prozentpunkte zurück.

(121)

Ein einziger Indikator blieb konstant bei 81 %, nämlich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union.

(122)

In Anbetracht dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Vorbemerkungen

(123)

Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus Indien den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit hätten geschädigt haben können, wurden ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

6.2.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(124)

Der Rückgang der Einfuhrpreise um 44 % im Bezugszeitraum sowie die im UZ festgestellten hohen Preisunterbietungsspannen von 16,7 bis 18,2 % fielen zeitlich zusammen mit der Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union.

(125)

Aufgrund des Subventionierungsgrades der mitarbeitenden Ausführer trug das niedrige Preisniveau der subventionierten Einfuhren, das deutlich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union lag, erheblich zur verstärkten Abwärtsentwicklung der Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt bei. Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union lässt sich am deutlichsten ablesen an den niedrigen Verkaufspreisen und den dramatischen finanziellen Verlusten des Wirtschaftszweigs.

(126)

Die durchschnittlichen Preise für die Einfuhren aus Indien sanken erheblich; dadurch sah sich der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Preise auf ein verlustbringendes Niveau zu senken, um einen gewissen Umsatz zu gewährleisten und damit wenigstens seine Fixkosten zu decken. Dies führte ab dem Jahr 2008 zu einer massiven Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union.

(127)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren aus Indien zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ erheblich unterboten, entscheidend zur dessen Schädigung beitrugen; diese Schädigung kommt vor allem in der schlechten Finanzlage des Wirtschaftszweigs und der Verschlechterung nahezu aller Schadensindikatoren zum Ausdruck.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(128)

Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Wirtschaftskrise, die Entwicklung des EU-Verbrauchs, die Produktionskosten, die Einfuhren aus anderen Drittländern sowie die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe.

6.3.1.   Wirtschaftskrise, Entwicklung des EU-Verbrauchs und Produktionskosten

(129)

Der Wirtschaftsabschwung trug zum Verbrauchsrückgang und zum Preisdruck bei. Die geringe Nachfrage nach bestimmtem nichtrostendem Stabstahl führte zum Produktionsrückgang im Wirtschaftszweig der Union und trug teilweise zum Druck auf die Verkaufspreise bei.

(130)

Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und ohne den starken Preisdruck durch die subventionierten Einfuhren hätte der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zwar gewisse Schwierigkeiten gehabt, mit dem Verbrauchsrückgang und dem dadurch bedingten Anstieg der Produktionsfixkosten aufgrund der geringen Kapazitätsauslastung von 2007 bis zum UZ fertig zu werden. Die subventionierten Einfuhren haben die Folgen des Wirtschaftsabschwungs aber verstärkt und es von 2009 bis zum UZ unmöglich gemacht, die Ware wenigstens zum Herstellungspreis abzusetzen.

(131)

Aus dem dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der Rückgang der EU-Nachfrage aufgrund der Wirtschaftskrise in der Branche zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Tatsache den ursächlichen Zusammenhang mit den subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus Indien nicht aufhebt.

6.3.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2007

2008

2009

UZ

Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

27 089

23 242

12 837

14 036

Index

100

86

47

52

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

8,60 %

8,14 %

6,89 %

6,95 %

Index

100

95

80

81

Durchschnittspreis der Einfuhren

4 820

4 487

3 756

3 501

Index

100

93

78

73

(132)

Laut Eurostat-Daten gingen die Mengen der Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Drittländern, die nicht von dieser Untersuchung betroffen sind, im Bezugszeitraum um 48 % zurück. Der Marktanteil der anderen Drittländer ging entsprechend um 19 % zurück.

(133)

Die Durchschnittspreise für diese Einfuhren lagen über den Preisen der indischen ausführenden Hersteller und auch über denen des Wirtschaftszweigs der Union. Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

6.3.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe

 

2007

2008

2009

UZ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

10 850

9 158

5 440

6 299

Index

100

84

50

58

Verkaufs-Einheitspreis (in EUR)

4 452

3 728

2 495

2 388

Index

100

84

56

54

(134)

Im Bezugszeitraum ging die Menge der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Stichprobe um 42 % zurück, der Verkaufs-Einheitspreis fiel um 46 %. Obwohl diese Ausfuhren nur 6 % der Gesamtverkäufe im UZ ausmachten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ausfuhrleistung negative Folgen für den Wirtschaftszweig der Union hatte. In Anbetracht der geringen Ausfuhrmenge wird jedoch davon ausgegangen, dass die Folgen nicht so gravierend waren, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten Schädigung aufheben könnten.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(135)

Die Untersuchung ergab, dass die anderen bekannten Faktoren wie die Ausfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union und der Verbrauchsrückgang keine wesentlichen Gründe für die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung darstellten.

(136)

Da die Verschlechterung der Lage der Unionshersteller zeitlich mit dem festgestellten Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Indien und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(137)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall, trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zur schädigenden Subventionierung zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien wurden untersucht, ebenso die Folgen eines Maßnahmenverzichts.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(138)

Der Wirtschaftszweig der Union litt unter den schadensverursachenden subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien. Es sei ferner daran erinnert, dass sich die meisten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum negativ entwickelten. Angesichts der Art der Schädigung (erhebliche Verluste) dürfte der Verzicht auf Maßnahmen zwangsläufig eine weitere bedeutende Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

(139)

Die Einführung von Maßnahmen dürfte weitere Marktverzerrungen verhindern und den fairen Wettbewerb wiederherstellen.

(140)

Bei einem Maßnahmenverzicht würden die Preise weiter unter der Kostendeckungsschwelle bleiben, und die Gewinne der Unionshersteller würden weiter erodieren. Dies wäre mittel- bis langfristig untragbar. Angesichts der eingefahrenen Verluste und der bedeutenden Investitionen in die Produktion ist bei einem Maßnahmenverzicht zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller ihre Investitionen nicht wieder hereinholen können.

(141)

Da sich der Wirtschaftszweig der Union aus mittleren und großen Unternehmen zusammensetzt, die über die ganze Union verteilt sind, wird die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen auch dazu beitragen, die Beschäftigung in den betreffenden Regionen zu sichern.

(142)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

7.3.   Interesse der Einführer

(143)

Die Kommission forderte alle ihr bekannten Einführer auf, sie zu kontaktieren und ihr Grundinformationen über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware vorzulegen. Vier Einführer meldeten sich im Rahmen der Stichprobenbildung. Alle vier Unternehmen erhielten Fragebogen, doch nur eines beantwortete ihn. Ein Kontrollbesuch in den Betriebstätten des Einführers in Deutschland soll in einer späteren Untersuchungsphase durchgeführt werden.

(144)

Bei Einführung von Ausgleichsmaßnahmen ist nicht auszuschließen, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückgehen und dies die wirtschaftliche Lage der Einführer beeinträchtigen wird. Allerdings würden sich etwaige Preiserhöhungen bei den Einfuhren der betroffenen Ware nur dahingehend auf die Einführer auswirken, dass der Wettbewerb auf dem EU-Markt wiederhergestellt würde; diese Erhöhungen dürften die Einführer jedoch nicht daran hindern, die betroffene Ware zu verkaufen. Im Übrigen dürfte der geringe Kostenbeitrag der betroffenen Ware zu den Gesamtkosten der Endverwender es den Einführern erleichtern, eine etwaige Preissteigerung an ihre Kunden weiterzugeben. In Anbetracht dieser Sachlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union haben dürfte.

7.4.   Interesse der Verwender

(145)

An alle im Antrag genannte Verwender wurden Fragebogen verschickt. Sie wurden jedoch von keinem der zweiundzwanzig Unternehmen beantwortet.

(146)

Es sei daran erinnert, dass die betroffene Ware vielfältig verwendet werden kann, beispielsweise für Kraftfahrzeuge, Hausgeräte, Medizin- und Laborinstrumente. In diesem Verfahren handelt es sich bei den Verwendern allerdings um zwischengeschaltete Unternehmen, die die Teile für die vorstehend genannten Einsatzbereiche herstellen und liefern. Aufgrund dieser Tatsache dürften diese Verwender in der Lage sein, den aus der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen resultierenden Preisanstieg vollständig oder fast vollständig an die Endverwender weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen für die Letztgenannten unerheblich sein werden.

(147)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Folgen der Einführung von Ausgleichszöllen auf die Kosten der Verwender unerheblich sein dürften.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(148)

Aus dem dargelegten Sachverhalt wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe vorliegen, die gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien sprechen.

8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(149)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

(150)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelte Subventionsspanne zu überschreiten.

(151)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass für den Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, die durchschnittliche Vorsteuer-Gewinnspanne des Jahres 2007 der Unionshersteller in der Stichprobe zugrunde gelegt werden sollte. Dabei handelt es sich um das letzte Jahr vor dem UZ, in dem der Wirtschaftszweig der Union noch eine normale Gewinnspanne erzielen konnte. Mithin werden 9,5 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping hätte erwarten dürfen.

(152)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 9,5 % ermittelt.

(153)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde (siehe Randnummer 101), mit dem nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(154)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(155)

Auf dieser Grundlage wurden die Ausgleichszollsätze durch Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Subventionsspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Ausgleichszollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Subventionsspanne

Schadensspanne

Vorläufige Ausgleichszollsätze

Chandan Steel Ltd.

3,4 %

28,6 %

3,4 %

Venus-Gruppe

3,3 %

45,9 %

3,3 %

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

4,3 %

51,5 %

4,3 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

4,0 %

44,4 %

4,0 %

Alle übrigen Unternehmen

4,3 %

51,5 %

4,3 %

(156)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(157)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (6) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

9.   UNTERRICHTUNG

(158)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Einführung von Ausgleichszöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Chandan Steel Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,4

AXXX

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

3,3

AXXX

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

3,3

AXXX

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,3

AXXX

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra

3,3

AXXX

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra

4,3

AXXX

Im Anhang aufgeführten Unternehmen

4,0

AXXX

Alle übrigen Unternehmen

4,3

AXXX

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 17.

(3)  ABl. C 87 A vom 1.4.2010, S. 1.

(4)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.

(5)  Gewogener Durchschnitt der Gruppe.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

TARIC-Zusatzcode AXXX

Unternehmen

Standort

Ambica Steel Ltd.

New Delhi

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Navi-Mumbai

Chase Bright Steel Ltd.

Navi-Mumbai

D.H. Exports Pvt. Ltd.

Mumbai

Facor Steels Ltd.

Nagpur

Global smelters Ltd.

Kanpur

Indian Steel Works Ltd.

Navi-Mumbai

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai

Laxcon Steels Ltd.

Ahmedabad

Meltroll Engineering Pvt. Ltd.

Mumbai

Mukand Ltd.

Thane

Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd.

Mumbai

Panchmahal Steel Ltd.

Kalol

Raajratna Metal Industries Ltd.

Ahmedabad

Rimjhim Ispat Ltd.

Kanpur

Sindia Steels Ltd.

Mumbai

SKM Steels Ltd.

Mumbai

Parekh Bright Bars Pvt. Ltd.

Thane

Shah Alloys Ltd.

Gandhinagar


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