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Document 32010D0621

2010/621/EU: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

OJ L 273, 19.10.2010, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 012 P. 197 - 198

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/10/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/621/oj

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19.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Oktober 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

(2010/621/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Harmonisierung ihrer Visumpolitik mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1) haben einige Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden: „Brasilien“) vor ihrem Beitritt zur Union die Befreiung von der Visumpflicht gewährt, da Brasilien auf der Liste der Drittländer steht, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

(2)

Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann Brasilien die Visumpflicht für die Mitgliedstaaten nicht einseitig aufheben; es bedarf eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht, das vom brasilianischen Parlament ratifiziert werden muss.

(3)

Brasilien hat mit den meisten Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die entweder vor deren Beitritt zur Union oder vor Einführung der gemeinsamen Visumpolitik geschlossen wurden. Allerdings wurden mit vier Mitgliedstaaten bislang keine bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen, so dass Brasilien von den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten noch ein Visum für kurzfristige Aufenthalte verlangt.

(4)

Es liegt in der Natur der gemeinsamen Visumpolitik und der diesbezüglichen ausschließlichen Außenkompetenz der Europäischen Union, dass allein die Union, und nicht der einzelne Mitgliedstaat, ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht aushandeln und abschließen kann.

(5)

Da Brasilien gegenüber einigen Mitgliedstaaten keine Behandlung auf Gegenseitigkeitsbasis praktiziert, ermächtigte der Rat die Kommission durch Beschluss vom 18. April 2008, ein Abkommen zwischen der Union und Brasilien über kurzfristige Aufenthalte auszuhandeln, um eine auf voller Gegenseitigkeit beruhende Befreiung von der Visumpflicht zu gewährleisten.

(6)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 2. Juli 2008 aufgenommen und am 19. November 2009 abgeschlossen.

(7)

Das am 28. April 2010 in Brüssel paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(8)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist.

(9)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (im Folgenden: „Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss veröffentlicht.


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