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Document 32010R0848

Verordnung (EU) Nr. 848/2010 der Kommission vom 27. September 2010 zur Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Daten für die Übermittlung der Übertragungen von Überschusszucker im Wirtschaftsjahr 2010/11

OJ L 253, 28.9.2010, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/848/oj

28.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 848/2010 DER KOMMISSION

vom 27. September 2010

zur Abweichung von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Daten für die Übermittlung der Übertragungen von Überschusszucker im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichtet jedes Unternehmen, das beschlossen hat, den seine Zuckerquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise zu übertragen, den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem innerhalb der in demselben Artikel genannten Fristen festgesetzten Datum.

(2)

Um die Versorgung des Unionsmarktes mit Nichtquotenzucker zu erleichtern und es somit den Unternehmen zu erlauben, auf unvorhergesehene Veränderungen der Nachfrage in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres 2010/11 zu reagieren, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, spätere Daten für die Übermittlung der zu übertragenden Mengen Überschusszucker durch die Unternehmen festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichten die Unternehmen, die die Übertragung von Zuckermengen gemäß Artikel 63 Absatz 1 derselben Verordnung beschlossen haben, den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum zwischen dem 1. Februar und 15. August 2011.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


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