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Document 32010D0414

2010/414/GASP: Beschluss 2010/414/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

OJ L 195, 27.7.2010, p. 74–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 006 P. 154 - 155

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018D1944

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/414/oj

27.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/74


BESCHLUSS 2010/414/GASP DES RATES

vom 26. Juli 2010

zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1) angenommen, mit dem die Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird.

(2)

Der Beschluss 2010/127/GASP sieht Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen bezeichneten Personen und Einrichtungen sowie das Verbot vor, Waffen und militärische Ausrüstung an die bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben sowie Unterstützung oder Dienstleistungen im diesem Zusammenhang bereitzustellen.

(3)

Das Verfahren zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2010/127/GASP sollte unter anderem das Erfordernis beinhalten, den bezeichneten Personen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen übermittelte Liste mitzuteilen, damit sie Gelegenheit erhalten, eine Stellungnahme zu unterbreiten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(4)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(5)

Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(6)

Ein weiteres Vorgehen der Union sind erforderlich, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/127/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.“

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 7b

(1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19.


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