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Document 32010R0438

Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

OJ L 132, 29.5.2010, p. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 070 P. 23 - 30

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013R0576

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/438/oj

29.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 438/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Mai 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrolle dieser Verbringungen festgelegt.

(2)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 regelt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, wie in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführt, zwischen Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung müssen diese Heimtiere mit einem elektronischen Kennzeichen (Transponder) gekennzeichnet werden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten diese Heimtiere als gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss der Eigentümer oder die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortliche natürliche Person im Falle eines Transponders, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

(4)

Zur Vermeidung unnötiger Störungen, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Drittländern, ist es notwendig, die Angaben zu diesen ISO-Normen präziser zu fassen, bevor die Verwendung von Transpondern Pflicht wird. Aufgrund des technischen Charakters dieser Angaben ist es angebracht, sie in einen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufzunehmen und die Artikel 4 und 14 der genannten Verordnung entsprechend zu ändern.

(5)

Ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für Hunde, Katzen und Frettchen ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres mit einem inaktivierten Tollwutimpfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden auch rekombinante Impfstoffe für die Zwecke der Tollwutimpfung bereitgestellt.

(6)

Um die Verbringung von mit rekombinanten Impfstoffen geimpften Hunden, Katzen und Frettchen, insbesondere aus Drittländern, zu ermöglichen, sollte ebenfalls dafür gesorgt werden, dass für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die Verwendung derartiger Impfstoffe im Einklang mit bestimmten technischen Anforderungen, die in einem Anhang der genannten Verordnung festgelegt werden, genehmigt wird.

(7)

Sollen die Impfstoffe in einem Mitgliedstaat verabreicht werden, sollte eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (5) vorliegen.

(8)

Sollen die Impfstoffe in einem Drittland verabreicht werden, sollten sie die Mindestsicherheitsstandards, wie im einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegt, erfüllen.

(9)

Darüber hinaus sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Vorschriften ähnlicher Art erlassen werden, wie sie für Tollwut gelten. Darin sollten präventive Gesundheitsmaßnahmen bei der Verbringung von Heimtieren in Bezug auf andere, für Heimtiere gefährliche Krankheiten vorgesehen werden, sofern diese Präventivmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.

(10)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterliegt die Einführung von Hunden und Katzen nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich zusätzlichen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation in diesen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Diese Bestimmung ist als Übergangsmaßnahme bis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(11)

Gemäß diesen zusätzlichen Anforderungen müssen die betreffenden Hunde und Katzen, die in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingeführt werden, mit einem Transponder gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung des Tieres durch eine deutlich erkennbare Tätowierung zu. Ferner umfassen diese Anforderungen eine Antikörpertitrierung, die vor Einführung dieser Heimtiere in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten vorgenommen werden muss, um einen hinreichenden Tollwutschutz nachzuweisen.

(12)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf präventive Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich anderer Krankheiten als Tollwut und in Bezug auf Änderungen der technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung von Tieren und der Tollwutimpfung gemäß den Anhängen, die gemäß dieser Verordnung in die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 eingefügt wurden, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Expertenebene — durchführt.

(13)

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 legt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern fest, abhängig von der vorherrschenden Tollwutsituation im Herkunftsdrittland und im Bestimmungsmitgliedstaat.

(14)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 kommen bei der Verbringung von Heimtieren aus bestimmten Drittländern nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich die zusätzlichen Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung zur Anwendung. Diese Drittländer sind in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der genannten Verordnung aufgeführt.

(15)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 müssen Heimtiere bei der Verbringung aus anderen Drittländern unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung erfüllen.

(16)

Ferner dürfen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung galten. Diese Bestimmung ist als Übergangsmaßnahme bis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(17)

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterbreitet die Kommission nach Erhalt der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwendenden Regelung.

(18)

Zwecks Festlegung dieser Regelung führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch, die auf verschiedene, jüngst durchgeführte Anhörungen und auf den gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 angenommenen Bericht der Kommission vom 8. Oktober 2007 gestützt war, und berücksichtigte die von der EFSA formulierten Empfehlungen.

(19)

Am 11. Dezember 2006 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Tollwut in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden und Malta als Folge der Abschaffung des serologischen Tests auf Vorhandensein der schützenden Antikörper gegen Tollwut (6).

(20)

Gestützt auf Daten von 2005 stellte die EFSA fest, dass in manchen Mitgliedstaaten eine nicht vernachlässigbare Tollwut-Prävalenz bei Heimtieren besteht. Ferner empfahl die EFSA risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Ländern mit einer nicht vernachlässigbaren Tollwut-Prävalenz bei Heimtieren.

(21)

Die Krankheit tritt in diesen Mitgliedstaaten in der Regel als silvatische Tollwut (Wildtollwut) auf. Empirische Daten zeigen, dass mit der Eliminierung der Wildtollwut durch intensive Programme zur oralen Impfung von Wildtieren auch die Infektionsrate von Heimtieren zurückgeht.

(22)

Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tollwut in diesen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (7) genehmigt. Die Kommission beabsichtigt, die Unterstützung der Union für die nationalen Programme im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten Ende 2011 auslaufen zu lassen.

(23)

In Anbetracht des Gutachtens der EFSA vom 11. Dezember 2006 und der von der Gemeinschaft geförderten Programme zur Tilgung der Tollwut in bestimmten Mitgliedstaaten sollte die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden.

(24)

Am 18. Januar 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung der Echinokokkose in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden, Malta und Finnland als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften (8).

(25)

Am 8. März 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Zecken in das Vereinigte Königreich, nach Irland und Malta als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften (9).

(26)

Aus diesen Gutachten geht hervor, dass die EFSA aufgrund der verfügbaren Daten nicht in der Lage war, einen besonderen Status der Mitgliedstaaten, die die Übergangsmaßnahmen anwenden, in Bezug auf bestimmte Zecken und den Bandwurm Echinococcus multilocularis aufzuzeigen und das Risiko der Einschleppung durch die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu quantifizieren.

(27)

Zur Wahrung der Kohärenz bei den Übergangsmaßnahmen ist es angebracht, die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(28)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass

i)

eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde,

ii)

erforderlichenfalls präventive Gesundheitsmaßnahmen für das betreffende Tier in Bezug auf andere Krankheiten ergriffen wurden.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung von Heimtieren verbreiten könnten, sicherzustellen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen die präventiven Gesundheitsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.“

3.

In Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz erhalten die Einleitung und der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„1.   Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt — bis zum Ende des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen achtjährigen Übergangszeitraums — auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu, und.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,“

b)

Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.“

5.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.“

6.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Bis 31. Dezember 2011 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose und Irland, Malta und das Vereinigte Königreich bezüglich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Regelungen knüpfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.“

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 19a

(1)   Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ia festgelegten technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung beschließen.

(2)   Damit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Tollwutimpfung Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ib festgelegten technischen Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung beschließen.

(3)   Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 19b

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 19c.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen.

Artikel 19c

(1)   Die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 19d

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“

8.

Die Anhänge Ia und Ib, wie im Anhang dieser Verordnung festgelegt, werden eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 121.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2010

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  The EFSA Journal (2006) 436, S. 1.

(7)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(8)  The EFSA Journal (2006) 441, S. 1.

(9)  The EFSA Journal (2007) 469, S. 1.


ANHANG

ANHANG Ia

Technische Anforderungen bezüglich der Identifizierung

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip (‚Transponder‘), der

1.

der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und

2.

mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann.

ANHANG Ib

Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.

Der Tollwutimpfstoff muss

a)

ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:

i)

inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) oder

ii)

rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;

b)

bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit

i)

der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (1) oder

ii)

der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2);

c)

bei Verabreichung in einem Drittland zumindest die Anforderungen gemäß Kapitel 2.1.13 Teil C der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals), Ausgabe 2008, der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllen.

2.

Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der Impfstoff wurde zu einem Zeitpunkt verabreicht, der

i)

in Abschnitt IV des Ausweises oder

ii)

in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;

b)

der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegen, der

i)

in Abschnitt III Nummer 2 des Ausweises oder

ii)

in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;

c)

seit Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls müssen mindestens 21 Tage verstrichen sein, im Einklang mit den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Nummer 1 Buchstabe b vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird;

d)

die Gültigkeitsdauer der Impfung gemäß den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, muss von dem dazu ermächtigten Tierarzt

i)

in Abschnitt IV des Ausweises oder

ii)

in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung vermerkt worden sein;

e)

eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe d einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.


Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.


Erklärung der Kommission

Die Kommission will vorschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, und insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte, bis zum 30. Juni 2011 vollständig zu überarbeiten.


Erklärung der Kommission zur Bekanntgabe von delegierten Rechtsakten

Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, das Europäische Parlament und der Rat die Ansicht vertreten, dass bei der Bekanntgabe delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.


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