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Document 32009D0975

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von bestimmten Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten hinsichtlich bestimmter Wassertierkrankheiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9888) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 336, 18.12.2009, p. 31–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 052 P. 199 - 203

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/975/oj

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/31


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von bestimmten Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten hinsichtlich bestimmter Wassertierkrankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9888)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/975/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 49 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (2) enthält Musterformulare für die Vorlage durch die Mitgliedstaaten von Tilgungsprogrammen gemäß Richtlinie 2006/88/EG sowie für die Vorlage von Dokumenten zur Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß der genannten Richtlinie.

(2)

Anhang I Teil B der Entscheidung 2009/177/EG enthält eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen gemäß Richtlinie 2006/88/EG unterliegen. Teil C des genannten Anhangs enthält eine Liste der gemäß der genannten Richtlinie für seuchenfrei erklärten Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente.

(3)

Dänemark hat der Kommission gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) ein Mehrjahresprogramm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 vorgelegt. Dieses Programm wurde mit der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (4) genehmigt. Das Programm entspricht den in der Entscheidung 2009/177/EG festgelegten Anforderungen und sollte daher nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gebilligt werden. Folglich sollten die von diesem Programm abgedeckten Zonen in Teil B der Liste in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 12 der Entscheidung 2009/177/EG sind die Mitgliedstaaten abweichend von der Richtlinie 2006/88/EG unter bestimmten Bedingungen nicht verpflichtet, Tilgungsprogramme vorzulegen, die zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich VHS durch die Entscheidung 2003/634/EG der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (5) genehmigt wurden.

(5)

Mit der Entscheidung 2003/634/EG wurde ein von Finnland zur Erlangung des Status eines zugelassenen Gebietes hinsichtlich VHS vorgelegtes Programm genehmigt. Finnland hat mittlerweile gemäß der Entscheidung 2009/177/EG einen Bericht über dieses Programm vorgelegt. Folglich sollten die von diesem Programm abgedeckten Zonen in die Liste in Anhang I Teil B der genannten Entscheidung aufgenommen werden.

(6)

Deutschland hat der Kommission gemäß der Entscheidung 90/424/EWG ein Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) vorgelegt. Dieses Programm wurde mit der Entscheidung 2008/897/EG für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 genehmigt. Das Programm entspricht den in der Entscheidung 2009/177/EG festgelegten Anforderungen und sollte daher nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gebilligt werden. Folglich sollten die von diesem Programm abgedeckten Zonen in Teil B der Liste in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen werden.

(7)

Gemäß Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG ist das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs derzeit im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) für seuchenfrei erklärt. Das Vereinigte Königreich hat das Auftreten der ISA in einem Kompartiment gemeldet, das zuvor in Bezug auf diese Krankheit für seuchenfrei erklärt worden war. Folglich sollte der Eintrag für diesen Mitgliedstaat hinsichtlich ISA in der Liste in Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG geändert werden.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat nun ein Programm zur Tilgung von ISA zur Genehmigung vorgelegt, das auf den Südwestlichen Shetland-Inseln zur Anwendung kommen soll. Dieses Programm entspricht den Anforderungen der Entscheidung 2009/177/EG. Folglich sollte es genehmigt werden und die Südwestlichen Shetland-Inseln sollten in Teil B der Liste in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen werden.

(9)

Mit der Entscheidung 2003/634/EG wurde ein vom Vereinigten Königreich zur Erlangung des Status eines zugelassenen Gebietes hinsichtlich VHS vorgelegtes Programm genehmigt. Das Vereinigte Königreich hat mittlerweile gemäß der Entscheidung 2009/177/EG einen Bericht über dieses Programm vorgelegt, um den Status der Seuchenfreiheit für diese Zonen zu erhalten. Dieser Bericht entspricht den Anforderungen der Entscheidung 2009/177/EG. Folglich sollten die betreffenden Zonen in die Liste in Anhang I Teil C der genannten Entscheidung aufgenommen werden.

(10)

Ferner ist gemäß Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von Lough Foyle derzeit in Bezug auf Bonamiose (Bonamia ostreae) für seuchenfrei erklärt. Das Vereinigte Königreich hat nun das Auftreten der Bonamiose (Bonamia ostreae) in Strangforth Lough an dieser Küstenlinie gemeldet. Strangforth Lough sollte daher von dem für seuchenfrei erklärten Gebiet in der Liste in Anhang I Teil C der genannten Entscheidung ausgenommen werden.

(11)

Die Entscheidung 2009/177/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(4)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39.

(5)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8.


ANHANG

In Anhang I erhalten die Teile B und C folgende Fassung:

TEIL B

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen unterliegen

Krankheit

Mitgliedstaat

ISO-Code

Geografische Abgrenzung des unter ein Tilgungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Dänemark

DK

Folgende Wassereinzugsgebiete: Tim Å, Hover Å, Heager Å, Velling Å, Skjern Å, Hemmet Mølle Bæk, Lydum Å, Kongeå, Kolding Å, Vejle Å und Holmsland Klit

 

Finnland

FI

Provinz Åland

Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

 

 

 

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

Deutschland

DE

Bundesland Sachsen

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Vereinigtes Königreich

UK

Südwestliche Shetland-Inseln

Infektion mit Marteilia refringens

 

 

 

Infektion mit Bonamia ostreae

 

 

 

Weißpünktchen-krankheit

 

 

 


TEIL C

Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente

Krankheit

Mitgliedstaat

ISO-Code

Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Dänemark

DK

Wassereinzugs- und Küstengebiete der folgenden Gebiete:

Hansted Å

Hovmølle Å

Grenå

Treå

Alling Å

Kastbjerg

Villestrup Å

Korup Å

Sæby Å

Elling Å

Uggerby Å

Lindenborg Å

Øster Å

Hasseris Å

Binderup Å

Vidkær Å

Dybvad Å

Bjørnsholm Å

Trend Å

Lerkenfeld Å

Vester Å

Lønnerup med tilløb

Fiskbæk Å

Slette Å

Bredkær Bæk

Vandløb til Kilen

Resenkær Å

Klostermølle Å

Hvidbjerg Å

Knidals Å

Spang Å

Simested Å

Skals Å

Jordbro Å

Fåremølle Å

Flynder Å

Damhus Å

Karup Å

Gudenåen

Halkær Å

Storåen

Århus Å

Bygholm Å

Grejs Å

Ørum Å

Irland

IE

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme von:

1.

Cape Clear Island

Zypern

CY

Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

Finnland

FI

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme der folgenden:

1.

Provinz Åland;

2.

Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

 

 

 

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Belgien

BE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Bulgarien

BG

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechische Republik

CZ

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

DE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

EE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

EL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

ES

Gesamtes Hoheitsgebiet

Frankreich

FR

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

IT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

LV

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

LT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

LU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Malta

MT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

NL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

AT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

PL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

PT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Rumänien

RO

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowenien

SI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

SK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys mit Ausnahme der Südwestlichen Shetland-Inseln

Infektion mit Marteilia refringens

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm

Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals

Die gesamte Küstenlinie der Insel Man

Infektion mit Bonamia ostreae

Irland

IE

Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:

1.

Cork Harbour

2.

Galway Bay

3.

Ballinakill Harbour

4.

Clew Bay

5.

Achill Sound

6.

Loughmore, Blacksod Bay

7.

Lough Foyle

8.

Lough Swilly

Vereinigtes Königreich

UK

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens mit Ausnahme der folgenden Gebiete:

1.

die Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point

2.

die Küste von Dorset, Hampshire und Sussex von Portland Bill bis Selsey Bill

3.

das Gebiet entlang der Küste von North Kent und Essex von North Foreland bis Felixstowe

4.

in Südwestwales das Gebiet entlang der Küste vom Wooltack Point bis St. Govan’s Head, einschließlich Milford Haven und der Tidengewässer von Eastern und Western Cleddau

5.

das Gebiet des Gewässers Loch Sunart östlich einer vom nördlichsten Punkt von Maclean’s Nose südsüdöstlich gezogenen Linie bis Auliston Point

6.

das Gebiet des Gewässers West Loch Tarbert nordöstlich einer von Ardpatrick Point NR 734 578 ostsüdöstlich gezogenen Linie bis North Dunskeig Bay NR 752 568

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von:

1.

Lough Foyle

2.

Strangford Lough

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey, Herm und der Insel Man

Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals

Weißpünktchen-krankheit“

 

 

 


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