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Document 32009D0786

2009/786/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2009 zur Freistellung des Vereinigten Königreichs von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich Avena strigosa Schreb. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8038) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 281, 28.10.2009, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/786/oj

28.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/5


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2009

zur Freistellung des Vereinigten Königreichs von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich Avena strigosa Schreb.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8038)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/786/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23 Buchstabe a,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 66/402/EWG kann die Kommission einen Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen von in dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen beim Verkehr mit Getreidesaatgut entbinden.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat für Avena strigosa Schreb. einen Antrag auf Freistellung von seinen Verpflichtungen gestellt.

(3)

Saatgut dieser Art wird im Vereinigten Königreich normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht. Außerdem hat der Anbau von Avena strigosa Schreb. in diesem Mitgliedstaat nur geringe wirtschaftliche Bedeutung.

(4)

Solange sich daran nichts ändert, sollte das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung entbunden werden, die entsprechende Bestimmung der Richtlinie 66/402/EWG auf Saatgut der fraglichen Arten anzuwenden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/402/EWG mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz 1 auf die Art Avena strigosa Schreb. anzuwenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.


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