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Document 32009D0785
2009/785/EC: Commission Decision of 26 October 2009 amending Decision 2008/359/EC setting up the High Level Group on the Competitiveness of the Agro-Food Industry, in order to extend its applicability
2009/785/EG: Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2009 zur Änderung des Beschlusses 2008/359/EG der Kommission über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie zwecks Verlängerung seiner Geltungsdauer
2009/785/EG: Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2009 zur Änderung des Beschlusses 2008/359/EG der Kommission über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie zwecks Verlängerung seiner Geltungsdauer
OJ L 280, 27.10.2009, p. 56–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2010
27.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/56 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2009
zur Änderung des Beschlusses 2008/359/EG der Kommission über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie zwecks Verlängerung seiner Geltungsdauer
(2009/785/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gültigkeit des Beschlusses 2008/359/EG der Kommission vom 28. April 2008 über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie (1) ist befristet. |
(2) |
Die Hochrangige Gruppe hat zur Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie der Gemeinschaft beigetragen, indem sie einen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie (2), 30 Empfehlungen und einen Fahrplan mit Schlüsselinitiativen erstellt hat. Diese Initiativen müssen weiterverfolgt werden. |
(3) |
Die Arbeit der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie sollte nach denselben Regeln weitergeführt werden, die im genannten Beschluss aufgestellt sind. |
(4) |
Der Beschluss 2008/359/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Artikel 6 des Beschlusses 2008/359/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2010.“
Brüssel, den 26. Oktober 2009
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 15.
(2) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/food/files/high_level_group_2008/documents_hlg/final_report_hlg_17_03_09_en.pdf