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Document 32009L0123

Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 280, 27.10.2009, p. 52–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 028 P. 67 - 70

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/123/oj

27.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/52


RICHTLINIE 2009/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Richtlinie 2005/35/EG (3) und der vorliegenden Richtlinie ist es, die Definition der von natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit der Verschmutzung durch Schiffe begangenen Straftaten, den Umfang der Verantwortlichkeit dieser Personen und den strafrechtlichen Charakter der Sanktionen, die wegen solcher Straftaten gegen natürliche Personen verhängt werden können, anzugleichen.

(2)

Am 23. Oktober 2007 annullierte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (4) den Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (5) der die Richtlinie 2005/35/EG durch strafrechtliche Maßnahmen ergänzt hatte. Die vorliegende Richtlinie sollte die nach dem Urteil entstandene Rechtslücke schließen.

(3)

Strafrechtliche Sanktionen, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung anderer Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt, gewährleisten eine bessere Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über Verschmutzung durch Schiffe und sollten ausreichend streng sein, um etwaige Umweltverschmutzer von Verstößen gegen diese Vorschriften abzuhalten.

(4)

Eine Reihe aufeinander abgestimmter Legislativmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe wurde bereits auf EU-Ebene verabschiedet. Diese Rechtsvorschriften richten sich an Flaggenstaaten, Schiffseigner und Charterer, Klassifikationsgesellschaften, Hafenstaaten und Küstenstaaten. Das bestehende System von Sanktionen für von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen, das diese Rechtsvorschriften ergänzt, muss durch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen weiter verstärkt werden.

(5)

Gemeinsame Regeln für strafrechtliche Sanktionen ermöglichen effizientere Ermittlungen und eine effiziente Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemeinschaftsweit auch auf juristische Personen anwenden, da Verschmutzungsdelikte durch Schiffe häufig im Interesse oder zum Vorteil juristischer Personen begangen werden.

(7)

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/35/EG sollten keine anderen als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ausnahmen gelten. Daher sollte der Geltungsbereich der Richtlinie bestimmte Kategorien natürlicher und juristischer Personen, wie etwa Ladungseigner oder Klassifikationsgesellschaften, einschließen.

(8)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für die Einleitungen von Schadstoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, vorzusehen. Die vorliegende Richtlinie sollte keine Verpflichtung schaffen, diese Sanktionen oder andere Instrumente der Strafverfolgung im Einzelfall anzuwenden.

(9)

Nach der vorliegenden Richtlinie sollten von Schiffen ausgehende illegale Einleitungen von Schadstoffen als Straftaten betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen. Geringfügigere Fälle unerlaubter, von Schiffen ausgehender Einleitungen von Schadstoffen, die nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, brauchen nicht als Straftaten betrachtet zu werden. In der vorliegenden Richtlinie sollten solche Einleitungen als minder schwere Fälle bezeichnet werden.

(10)

Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau im Seeschifffahrtssektor zu gewährleisten sowie die Wirksamkeit des Prinzips, nach dem der Umweltverschmutzer für den Umweltschaden aufkommt, sicherzustellen, sollten wiederholt vorkommende minder schwere Fälle, die zwar nicht für sich alleine, doch in Verbindung miteinander zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, als Straftaten geahndet werden.

(11)

Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Schäden infolge von Meeresverschmutzung durch Schiffe im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, des nationalen Rechts oder des Völkerrechts unberührt.

(12)

Die gerichtliche Zuständigkeit für diese Straftaten sollte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten und ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie deren Wirkung bewerten kann.

(14)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der grenzüberschreitenden Schäden, die sich aus den betreffenden Verhaltensweisen ergeben können, und wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.

(16)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (6) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(17)

Die Richtlinie 2005/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2005/35/EG

Die Richtlinie 2005/35/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Standards für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen und sicherzustellen, dass gegen Personen, die für Einleitungen von Schadstoffen verantwortlich sind, angemessene Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.“

3.

In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

„5.

‚juristische Person‘ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.“

4.

Die Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 4

Verstöße

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen, einschließlich minder schwerer Fälle solcher Einleitungen, in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 begangen hat, dafür verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 5

Ausnahmen

(1)   Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 15, Regel 34, Regel 4.1 oder Regel 4.3 bzw. die in Anlage II Regel 13, Regel 3.1.1 oder Regel 3.1.3 des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

(2)   Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 4.2 bzw. die in Anlage II Regel 3.1.2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.“

5.

Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 5a

Straftaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 als Straftaten betrachtet werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für minder schwere Fälle, in denen die begangene Handlung keine Verschlechterung der Wasserqualität verursacht.

(3)   Wiederholte minder schwere Fälle, die nicht für sich alleine, doch in Verbindung miteinander zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen, werden als Straftaten betrachtet, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Artikel 5b

Anstiftung und Beihilfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Anstiftung oder Beihilfe zu den in Artikel 5a Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 3 genannten vorsätzlichen strafbaren Handlungen unter Strafe gestellt wird.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Sanktionen

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße im Sinne der Artikel 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden können.“

7.

Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 8a

Sanktionen gegen natürliche Personen

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

Artikel 8b

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine leitende Stellung innerhalb der Struktur der juristischen Person innehat aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt auch sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer der in Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat nach Artikel 5a Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5b nicht aus.

Artikel 8c

Sanktionen gegen juristische Personen

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 8b verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.“

Artikel 2

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 16. November 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 69.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. September 2009.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(4)  Rechtssache C-440/05, Kommission gegen Rat, Slg. (2007) I-9097.

(5)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 164.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


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