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Document 32009D0603

2009/603/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. August 2009 zur Festlegung von Anforderungen für die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6054) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 206, 8.8.2009, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 054 P. 211 - 213

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2015; Aufgehoben durch 32013L0056

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/603/oj

8.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. August 2009

zur Festlegung von Anforderungen für die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6054)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/603/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/66/EG sieht die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren vor. Um einen unnötigen Verwaltungsaufwand für diese Hersteller zu vermeiden, sollten Verfahrensregeln aufgestellt werden, die gemeinschaftsweit gelten.

(2)

Es sollte festgelegt werden, welche Angaben Hersteller von Batterien und Akkumulatoren bei einem Antrag auf Registrierung übermitteln müssen, wobei eine Überschneidung mit den Anforderungen anderer Registrierungsverfahren zu vermeiden ist.

(3)

Mögliche Registrierungsgebühren sollten angemessen und kostenbezogen sein, um den betroffenen Erzeugern unnötige Verwaltungskosten zu ersparen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anforderungen für die Registrierung

Die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren erfolgt über die einzelstaatlichen Behörden oder von den Mitgliedstaaten zugelassene einzelstaatliche Organisationen für die Herstellerverantwortung, im Folgenden „Registrierungsstellen“, entweder auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege.

Das Registrierungsverfahren kann Teil eines anderen Hersteller-Registrierungsverfahrens sein.

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren müssen sich in einem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien und Akkumulatoren zum ersten Mal kommerziell auf den Markt bringen, nur einmal registrieren lassen und erhalten dabei eine Registriernummer.

Artikel 2

Von den Herstellern zu übermittelnde Angaben

Hersteller von Batterien und Akkumulatoren übermitteln den Registrierungsstellen die im Anhang aufgeführten Angaben.

Für die Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 1 Absatz 2 sind Hersteller von Batterien und Akkumulatoren nicht verpflichtet, über die im Anhang aufgeführten Angaben hinausgehende Informationen bereitzustellen.

Artikel 3

Registrierungsgebühren

Registrierungsstellen können nur Registrierungsgebühren erheben, wenn diese kostenbezogen und angemessen sind.

Registrierungsstellen, die Registrierungskosten erheben, setzen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden über die Methode der Kostenberechnung für die Gebühren in Kenntnis.

Artikel 4

Änderung der registrierten Angaben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Registrierungsstellen über eine Änderung der gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung übermittelten Daten innerhalb eines Monats nach der Änderung in Kenntnis setzen.

Artikel 5

Aufhebung der Registrierung

Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ein, so lässt er die Registrierung durch eine entsprechende Mitteilung an die Registrierungsstelle aufheben.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. August 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

FÜR DIE REGISTRIERUNG ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

1.

Name des Herstellers und (gegebenenfalls) Handelsmarke, unter der er in dem Mitgliedstaat tätig ist.

2.

Anschrift(en) des Herstellers: Postleitzahl und Ort, Straßenname und Hausnummer, Land, Internetadresse, Telefonnummer sowie eine Kontaktperson, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, falls vorhanden.

3.

Angaben zu der Art der Batterien und Akkumulatoren, die von dem Hersteller auf den Markt gebracht werden: Gerätebatterien und -akkumulatoren, industrielle Batterien und Akkumulatoren oder Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren.

4.

Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt: durch ein individuelles oder kollektives System.

5.

Datum des Registrierungsantrags.

6.

Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers (fakultativ).

7.

Erklärung, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.


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