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Document 32009R0621

Verordnung (EG) Nr. 621/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

OJ L 182, 15.7.2009, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/621/oj

15.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 621/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2009

über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EG-Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

2/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

MAC/2CX14-

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, EG-Gewässer von Vb, internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

Datum

15. Juni 2009


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