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Document 32009D0459

2009/459/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien

OJ L 150, 13.6.2009, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/03/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/459/oj

13.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/8


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 6. Mai 2009

über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien

(2009/459/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/458/EG des Rates (2) wurde Rumänien ein gegenseitiger Beistand gewährt.

(2)

Trotz der erwarteten Leistungsbilanzverbesserung wird der Auslandsfinanzierungsbedarf Rumäniens bis zum ersten Quartal 2011 von der Kommission, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und den rumänischen Behörden im März 2009 auf 20 Mrd. EUR geschätzt; Kapitalbilanz und Finanzierungskonto könnten sich angesichts der jüngsten Finanzmarktentwicklungen erheblich verschlechtern.

(3)

Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Rumänien im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten mit bis zu 5 Mrd. EUR unterstützt. Gewährt werden sollte dieser Beistand in Verbindung mit einem Darlehen des IWF von 11,443 Mrd. SZR (rund 12,95 Mrd. EUR) im Rahmen einer Bereitschaftskreditvereinbarung, die voraussichtlich am 6. Mai 2009 genehmigt wird. Die Weltbank hat Rumänien ebenfalls ein Darlehen von 1 Mrd. EUR zugesagt, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) werden zusammen weitere 1 Mrd. EUR zur Verfügung stellen.

(4)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden. Die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die nach Anhörung des WFA mit den rumänischen Behörden vereinbart werden, sollten in einem Memorandum of Understanding niedergelegt werden. Die genauen finanziellen Konditionen sollten von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt werden.

(5)

Die Kommission sollte sich vor Ort und durch regelmäßige Berichterstattung der rumänischen Behörden regelmäßig vergewissern, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden.

(6)

Die Kommission wird Rumänien im gesamten Verlauf der Programmumsetzung mit weiteren Politikempfehlungen und technischer Hilfe in bestimmten Bereichen zur Seite stehen.

(7)

Unbeschadet des Artikels 27 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der Europäische Rechnungshof das Recht, Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen, die er im Zusammenhang mit der Verwaltung der Hilfe als erforderlich erachtet. Die Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung hat das Recht, eigene Beamte oder bevollmächtigte Vertreter zu entsenden, um technische oder finanzielle Kontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen, die sie in Zusammenhang mit der Verwaltung des mittelfristigen Beistands der Gemeinschaft als notwendig erachtet.

(8)

Unabhängig von Laufzeit und Rahmen des Hilfsprogramms wird die Kommission durch Anwendung der bestehenden einschlägigen Verfahren einschließlich des Kooperations- und Kontrollverfahrens auch weiterhin die Fortschritte in den Bereichen überwachen, die zu transparenten und wirksamen öffentlichen Ausgaben beitragen, insbesondere im Bereich der Justiz und bei der Durchführung der Strukturfonds, um Rumänien zu helfen, die Wirkung des Beistands der Gemeinschaft zu verstärken.

(9)

Der Beistand sollte gewährt werden, um die Zahlungsbilanz Rumäniens zu stützen und so zur erfolgreichen Umsetzung des wirtschaftspolitischen Programms der Regierung beizutragen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Rumänien ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 5 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens sieben Jahren.

(2)   Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft steht ab dem ersten Tag nach dem Wirksamwerden dieser Entscheidung drei Jahre lang zur Verfügung.

Artikel 2

(1)   Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Rumäniens und den Empfehlungen des Rates, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und des Konvergenzprogramms im Einklang steht.

(2)   Die Kommission vereinbart mit den rumänischen Behörden nach Anhörung des WFA die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, an die der finanzielle Beistand gemäß Artikel 3 Absatz 5 geknüpft wird. Diese Auflagen werden im Einklang mit den Verpflichtungen und Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 in einem Memorandum of Understanding niedergelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt.

(3)   Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die rumänischen Behörden stellen der Kommission zu diesem Zweck alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeiten uneingeschränkt mit ihr zusammen. Der WFA wird von der Kommission laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen unterrichtet.

(4)   Rumänien ist bereit, zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zur Sicherung der makroökonomischen Stabilität zu beschließen und durchzuführen, falls solche Maßnahmen im Laufe des Beistandsprogramms erforderlich werden. Die rumänischen Behörden konsultieren die Kommission, bevor sie solche zusätzlichen Maßnahmen beschließen.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft wird Rumänien von der Kommission in höchstens fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, deren Umfang im Memorandum of Understanding festzulegen ist.

(2)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und des Memorandum of Understanding freigegeben.

(3)   Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.

(4)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe weiterer Tranchen nach Stellungnahme des WFA.

(5)   Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen Wirtschaftsprogramms der rumänischen Regierung, das im Konvergenzprogramm Rumäniens, im nationalen Reformprogramm und insbesondere in den im Memorandum of Understanding festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zum Ausdruck zu bringen ist. Dazu gehören unter anderem:

a)

Einführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit bis 2011 zumindest auf den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken.

b)

Verabschiedung und Ausführung eines geänderten Haushalts für 2009 (bis zum zweiten Quartal 2009), der auf Basis des ESVG-95 ein gesamtstaatliches Zieldefizit von höchstens 5,1 % des BIP vorsieht.

c)

Nominale Senkung der Lohnsumme im öffentlichen Dienst gegenüber 2008, indem auf die 2009 vorgesehenen Lohnerhöhungen (um nominal insgesamt 5 %) verzichtet wird (oder entsprechend viele weitere Stellen gestrichen werden) und indem die Beschäftigung im öffentlichen Sektor abgebaut wird, unter anderem indem nur einer von sieben scheidenden Mitarbeitern ersetzt wird.

d)

Weitere Einsparungen bei den Ausgaben für Waren und Dienstleistungen und Subventionen für öffentliche Unternehmen.

e)

Verbesserung der Haushaltsverwaltung durch Verabschiedung und Einführung eines verbindlichen mittelfristigen Haushaltsrahmens, Einführung von Beschränkungen für Haushaltsänderungen im Laufe des Jahres einschließlich haushaltspolitischer Regeln und Einsetzung eines „Finanzrats“ als unabhängige sachverständige Prüfungsinstanz.

f)

Reform des Vergütungssystem im öffentlichen Sektor, unter anderem durch Vereinheitlichung und Vereinfachung der Lohnskala und Reform der Vergünstigungsregelungen.

g)

Reform der maßgeblichen Parameter des Rentensystems, indem die Renten künftig an den Verbraucherpreisindex und nicht mehr an die Löhne gekoppelt werden, das Rentenalter über die aktuellen Pläne hinaus, insbesondere bei Frauen, stufenweise angehoben und die Beitragspflicht schrittweise auch für jene Beschäftigungsgruppen im öffentlichen Sektor eingeführt wird, die derzeit davon befreit sind.

h)

Änderung des Bank- und Konkursgesetzes, damit bei Bankenkrisen schnell und wirkungsvoll reagiert werden kann. Ein Hauptziel der Änderungen besteht darin, die Befugnisse der Verwalter von unter Insolvenzverwaltung gestellten Banken zu stärken. Neben Lösungsstrategien für Banken sollten die Befugnisse der rumänischen Zentralbank gestärkt werden, damit sie gegebenenfalls verlangen kann, dass wichtige Anteilseigner ihr Kapital aufstocken und die Bank finanziell unterstützen. Die Finanzaufsicht wird entsprechend den einschlägigen EU-Vorschriften verschärft. Außerdem werden ausführlichere Berichtspflichten zur Liquidität eingeführt. Überdies sollten die Verfahren für das Wirksamwerden der Einlagensicherung geändert werden, um Auszahlungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Nach den neuen Rechtsvorschriften wird die Einlagensicherung auf Beschluss der rumänischen Zentralbank innerhalb von 20 Tagen wirksam. Schließlich will die rumänische Zentralbank das Spektrum der sicherheitsfähigen Vermögenswerte erweitern, um eine ausreichende Liquiditätsversorgung sicherzustellen. Aufgrund der besonderen Umstände sollte die vorgeschriebene Eigenkapitalquote zu gegebener Zeit von 8 auf 10 % erhöht werden.

i)

Strukturreformmaßnahmen in den Bereichen der im Rahmen der Lissabon-Strategie ausgesprochenen länderspezifischen Empfehlungen. Dazu gehören sollen unter anderem Maßnahmen für eine effizientere und wirkungsvollere öffentlichen Verwaltung, qualitativ bessere öffentliche Ausgaben, eine solide Verwendung und stärkere Nutzung von EU-Mitteln, eine bürokratische, finanzielle und gesetzliche Entlastung der Unternehmen und die Bekämpfung der Schwarzarbeit, so dass die Steuerbasis verbreitert wird.

(6)   Um eine reibungslose Umsetzung der Programmauflagen sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, wird die Kommission dem Land bei der Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreform weiterhin beratend und anleitend zur Seite stehen.

(7)   Für die Verwaltung des mittelfristigen Beistands der Gemeinschaft eröffnet Rumänien ein Sonderkonto bei der Rumänischen Nationalbank.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. TOŠOVSKÝ


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.


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