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Document 32009R0289

Verordnung (EG) Nr. 289/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ L 94, 8.4.2009, p. 48–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/289/oj

8.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 289/2009 DER KOMMISSION

vom 7. April 2009

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 9. Juli 2008 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“ oder „VR China“) an.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 28. Mai 2008 vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl entfiel. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte vorhersehbare und unmittelbar drohende bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Hersteller in der Gemeinschaft, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender sowie ihre Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlands offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an alle anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten. Zehn Unternehmen(sgruppen) stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(6)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller, Einführer und Gemeinschaftshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller sowie alle Einführer und Gemeinschaftshersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(7)

Nach Prüfung der eingegangenen Informationen und angesichts der großen Zahl kooperationsbereiter ausführender Hersteller und Gemeinschaftshersteller wurde entschieden, Stichproben dieser Hersteller zu bilden. Die Zahl der zur Mitarbeit bereiten Einführer war hingegen gering, weshalb sich die Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer erübrigte.

(8)

Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die Einführer sowie alle ihr bekannten Verwender und Verwenderverbände. Sie erhielt vollständig ausgefüllte Fragebogen von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China, von allen in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern mit Ausnahme eines Unternehmens, das nur unvollständige Informationen vorlegte, von sechs Einführern und fünf Verwendern.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung oder drohender Schädigung und Gemeinschaftsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Yan Link Steel Group (Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd, und Daye Special Steel Co., Ltd),

Hengyang Valin Group (Hengyang Valin Steel Tube Co., Ltd, und Hengyang Valin MPM Co., Ltd) und

Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd.

 

Gemeinschaftshersteller

Vallourec & Mannesmann France, Boulogne-Billancourt, Frankreich,

Vallourec & Mannesmann Germany GmbH, Düsseldorf, Deutschland,

Tenaris-Dalmine S.p.A., Dalmine, Italien,

ArcelorMittal Tubular Products Ostrava, Ostrau, Tschechische Republik,

ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Roman, Rumänien,

Tubos Reunidos SA, Amurrio Spanien,

Productos Tubulares S.A., Valle de Trapaga, Spanien.

 

Verbundene Händler

Almacenes Metalurgicos, S.A., Barcelona, Spanien.

 

Unabhängige Einführer

Jan van Meever B.V., Meerkerk, Niederlande,

Comercial de Tubos S.A., Alcalá de Henares, Spanien.

 

Verwender in der Gemeinschaft

Erne Fittings GmbH, Schlins, Österreich.

(10)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden könnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland hätte ermittelt werden müssen, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Vallourec & Mannesmann Tubes, Houston, Texas, USA.

3.   Stichprobenverfahren

(11)

Die Stichprobe der ausführenden Hersteller wurde von der Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge gebildet, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste vier Unternehmen(sgruppen), auf die 70 % der Ausfuhren der kooperierenden Parteien aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die betroffenen Parteien konsultiert; sie erhoben keine Einwände.

(12)

Die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller wurde von der Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge der in der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware gebildet, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste 5 Unternehmensgruppen (insgesamt 9 Unternehmen), auf die 62 % der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft entfielen. Die kooperierenden Hersteller wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände gegen die ausgewählte Stichprobe. Da die Zahl der kooperierenden Einführer in der Gemeinschaft gering war, erübrigte sich für sie die Bildung einer Stichprobe.

4.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 („UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (3) von maximal 0,86 haben („betroffene Ware“). Der Einleitungsbekanntmachung (siehe Erwägungsgrund 1) zufolge wird die betroffene Ware normalerweise unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93; diese KN-Codes wurden nur informationshalber angegeben. Die Untersuchung ergab indessen, dass sich drei dieser KN-Codes nicht auf die betroffene Ware beziehen, nämlich ex 7304 11 00, ex 7304 22 00 und ex 7304 24 00, und dass fünf weitere KN-Codes fehlten, nämlich ex 7304 31 20, ex 7304 39 10, ex 7304 39 52, ex 7304 51 81 und ex 7304 59 10.

(15)

Die betroffene Ware hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken, beispielsweise im mechanischen Bereich (darunter im Automobil- und Maschinenbau), im Baugewerbe für Spundwände, in der Stromerzeugung etwa als Kesselrohre, als so genannte OCTG-Rohre (Oil Country Tubular Goods), die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in der Ölförderung dienen, und als Leitungsrohre für den Transport von Flüssigkeiten oder Gas.

(16)

Nahtlose Rohre werden dem Verwender in sehr unterschiedlicher Form geliefert. Sie können beispielsweise galvanisiert oder mit Gewinde versehen sein, als „green tubes“ (d. h. ohne irgendeine Wärmebehandlung) geliefert werden, mit besonderem Abschluss versehen oder auf Größe geschnitten sein oder nicht. Da es für die Definition der Eigenschaften eines Rohres viele unterschiedliche Parameter gibt, werden die meisten nahtlosen Rohre auf Bestellung gefertigt. Nahtlose Rohre sind normalerweise zusammengeschweißt. In besonderen Fällen können sie aber auch über ein Gewinde verbunden sein oder einzeln verwendet werden, wobei sie jedoch weiterhin schweißbar sind.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass trotz Unterschieden bei den Endverwendungen verschiedener Typen von nahtlosen Rohren alle Typen der betroffenen Ware die gleichen grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen.

(18)

Ein Verband chinesischer Hersteller machte geltend, OCTG-Rohre sollten aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden, da sie nicht die gleichen Verwendungen, Spezifikationen und Eigenschaften aufwiesen wie andere Rohre und nicht mit diesen austauschbar seien; zudem würden nur begrenzte Mengen aus der VR China in die EU ausgeführt. Die Untersuchung ergab indessen, dass OCTG-Rohre unter anderem chemische Eigenschaften aufweisen, die mit denen anderer Typen von nahtlosen Rohren vergleichbar sind, da sie alle unter dem CEV-Grenzwert von 0,86 bleiben. Außerdem haben sie andere Grundeigenschaften mit den übrigen Typen von nahtlosen Rohren gemein, wie beispielsweise den äußeren Durchmesser und die Wanddicke. In Bezug auf die Endverwendungen von OCTG-Rohren wurde festgestellt, dass bestimmte OCTG-Rohre mit anderen Rohren aus nicht legiertem Stahl austauschbar sind. Da OCTG-Rohre die gleichen grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie andere nahtlose Rohre und mit diesen in gewissem Umfang austauschbar sind, wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass es keinen Grund gab, diesen Typ aus der Warendefinition auszunehmen.

2.   Gleichartige Ware

(19)

Die betroffene Ware und die nahtlosen Rohre, die in der VR China hergestellt und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauft werden, die nahtlosen Rohre, die im vorläufigen Vergleichsland USA hergestellt und verkauft werden, sowie die nahtlosen Rohre, die in der Gemeinschaft vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft werden, weisen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf. Daher werden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(20)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(21)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

2.

die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(22)

Bei dieser Untersuchung beantragten drei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular fristgerecht:

Yan Link Steel Group (Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd und Daye Special Steel Co., Ltd),

Hengyang Valin Group (Hengyang Valin Steel Tube Co., Ltd, und Hengyang Valin MPM Co., Ltd) und

Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd.

(23)

Zu den genannten kooperierenden ausführenden Herstellern holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Informationen ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der fraglichen Unternehmen, soweit dies notwendig erschien.

(24)

Die Untersuchung ergab, dass keiner der drei chinesischen Unternehmensgruppen eine MWB gewährt werden konnte, da keine von ihnen alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, und zwar aus folgenden Gründen.

(25)

Keine der drei Unternehmen(sgruppen) konnte nachweisen, dass sie das dritte Kriterium erfüllte, und es bestanden offensichtlich signifikante Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems: Alle drei Unternehmen(sgruppen) kamen in den Genuss einer steuerlichen Vorzugsbehandlung, und zwei der Unternehmen(sgruppen) erwarben Aktiva unter dem Marktwert. Nach Unterrichtung über die MWB-Ergebnisse brachten zwei Unternehmen(sgruppen) vor, die Tatsache, dass sie besondere steuerliche Vergünstigungen erhielten, könne nicht im Widerspruch zu dem dritten Kriterium stehen, da ja auch in Marktwirtschaftsländern Steuerermäßigungen gewährt würden. Es ist anzumerken, dass den betreffenden Unternehmen in mehrfacher Hinsicht eine bevorzugte steuerliche Behandlung zugute kam — so waren sie von der lokalen Einkommensteuer befreit und erhielten darüber hinaus die allen Unternehmen mit ausländischem Kapital sowie chinesisch-ausländischen Joint Ventures gewährte befristete Steuerbefreiung „2 Jahre steuerfrei, 3 Jahre halber Steuersatz“. Insgesamt boten diese Steuervergünstigungen den Unternehmen erhebliche Vorteile, die im UZ deutliche Auswirkungen auf Kosten und Preise gehabt haben dürften. Das dritte Unternehmen bzw. die dritte Unternehmensgruppe erklärte, die gewährte steuerliche Vergünstigung gelte seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr; es habe sich um eine einmalige Steuerermäßigung gehandelt, die keine Auswirkungen auf die Kosten des Unternehmens in den darauffolgenden Jahren gehabt haben könne, und im Übrigen sei die Steuerbefreiung nur sehr geringfügig gewesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Unternehmensgruppe sowohl 2006 als auch 2007 (also im UZ) in den Genuss der Steuerermäßigung für im Inland gekaufte Maschinen kam. Die gewährten Vorteile können nicht als unbedeutend eingestuft werden, weshalb der Schluss gezogen wird, dass sie eindeutig erhebliche Auswirkungen auf Kosten und Preise im UZ hatten.

(26)

Darüber hinaus erfüllten zwei Unternehmen(sgruppen) das zweite, die Buchführung betreffende Kriterium nicht: Während ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe Forderungen und Verbindlichkeiten miteinander saldierte, verfügte das andere Unternehmen bzw. die andere Unternehmensgruppe nicht über vollständige Finanzausweise und wandte den Grundsatz der Periodenabgrenzung nicht konsequent an. Nach der Unterrichtung über die MWB-Ergebnisse machte ein Unternehmen geltend, aufgrund seiner geringen Größe, der Tatsache, dass es nicht börsennotiert sei, und seiner Lage in einem ländlichen Gebiet sei es nicht an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) gebunden. Dieses Vorbringen muss indessen zurückgewiesen werden, da die festgestellten Verstöße sehr schwerwiegend waren; insbesondere war die geprüfte Rechnungslegung in wichtigen Bereichen unvollständig, und der Grundsatz der Periodenabgrenzung wurde nicht eingehalten. Diese ganz elementaren Rechnungslegungsgrundsätze sind jedoch ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens, seiner Größe und seines Standortes einzuhalten. Die andere Unternehmensgruppe gab an, der Rechnungsprüfer habe versichert, die Bilanz in dem geprüften Finanzausweis entspreche den IAS, und habe die bereits miteinander saldierten Konten als Forderungen und Verbindlichkeiten neu verbucht. Hierzu sei angemerkt, dass dieses Vorbringen nicht vor der Unterrichtung und insbesondere auch nicht während des Kontrollbesuchs geltend gemacht wurde und folglich nicht überprüft werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die besagte Unternehmensgruppe die Saldierungspraxis, die als solche einfach nicht mit den IAS in Einklang steht, nicht bestreitet. Mithin wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(27)

Ferner erbrachten zwei Unternehmensgruppen keinen Nachweis darüber, dass Entscheidungen über ihre Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen werden, und konnten somit nicht belegen, dass das erste Kriterium erfüllt ist. Nach der Unterrichtung machte ein Unternehmen geltend, die Begründung, mit der dieses Kriterium als nicht erfüllt bewertet worden sei, stütze sich nicht auf objektive Beweise, denn das Unternehmen sei in seinen Entscheidungen über Verkäufe und Preisgestaltung frei, obwohl seine geprüften Finanzausweise eine Bestimmung über die Preispolitik zwischen verbundenen Parteien enthielten. Dem Unternehmen zufolge sei dies keine Beschränkung, sondern vielmehr eine erforderliche Offenlegung für den Rechnungsprüfer bei der Überprüfung von Transaktionen zwischen „verbundenen Parteien“. Diese Angabe liefert allerdings keine hinreichende Erklärung für eine ausdrückliche Bestimmung in den geprüften Finanzausweisen, die besagt: „Wird der Preis durch das Rohstoffministerium festgesetzt, so sollte dieser Preis maßgeblich sein“. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Das andere Unternehmen brachte vor, es sei zwar mehrheitlich in Staatsbesitz, werde aber de facto hauptsächlich von einem privaten Unternehmen kontrolliert und sei frei von staatlicher Einflussnahme. Das Unternehmen brachte jedoch keine neuen Argumente vor, die etwas an der Schlussfolgerung hätten ändern können, dass in Anbetracht der tatsächlichen Zusammensetzung des Leitungsgremiums (Board of Directors), in dem die Mehrheit der Mitglieder Vertreter staatlicher Unternehmen sind, eine staatliche Einflussnahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Unternehmen nicht nachgewiesen hat, dass seine Entscheidungen ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme getroffen werden und dass folglich dieses Kriterium nicht erfüllt wurde. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass im Zuge der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen für diese Unternehmensgruppe auch ein Beispiel für eine Entscheidung angeführt wurde, die nicht auf Marktsignalen beruhte und vermutlich unter unzulässigem staatlichem Einfluss (kostenlose Landnutzungsrechte) getroffen wurde, und dass das Unternehmen hierzu keine Stellungnahme abgab.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(28)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(29)

Alle drei chinesischen Unternehmen(sgruppen), die MWB beantragten, beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

(30)

Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass zwei der drei Unternehmen(sgruppen) nachweisen konnten, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten.

(31)

Was das dritte Unternehmen bzw. die dritte Unternehmensgruppe betrifft, so wird die Mehrheit der Anteile vom Staat gehalten. Überdies kann in Anbetracht der Mehrheitsbeteiligung des Staates und seines erheblichen Einflusses auf die chinesische Stahlindustrie eine mögliche Umgehung nicht ausgeschlossen werden.

(32)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass nur den folgenden zwei ausführenden Unternehmen eine individuelle Behandlung gewährt werden sollte:

Hubei Xinyegang Steel Co.,

Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd.

3.   Normalwert

3.1.   Vergleichsland

(33)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt.

(34)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(35)

Eine interessierte Partei äußerte sich zur Wahl des Vergleichslands und vertrat die Auffassung, die Ukraine oder Indien seien für die Ermittlung des Normalwerts besser geeignet.

(36)

Die Ukraine sei eine angemessenere Wahl, da auf dem dortigen Markt freier Wettbewerb herrsche und darüber hinaus der Herstellungsprozess und der Zugang zu Rohstoffen mit der Lage in der VR China vergleichbar seien. Hierzu ist anzumerken, dass seit dem 30. Juni 2006 auf die Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in der Ukraine Antidumpingzölle in Höhe von 12,3 % bis 25,7 % erhoben werden. Zwar gibt es auf dem ukrainischen Markt mehrere Hersteller, die Tatsache jedoch, dass im Jahr 2006 Dumping festgestellt wurde, weist auf möglicherweise verzerrte Marktbedingungen hin, und die Verwendung dieser inländischen Preise und Kosten erscheint zweifelhaft. Im Übrigen arbeitete kein ukrainischer Hersteller an der Untersuchung mit.

(37)

Dieselbe interessierte Partei machte geltend, auch Indien sei eine bessere Alternative als die USA, und nannte einen indischen Hersteller der gleichartigen Ware. Dieser Hersteller war indessen nicht zur Mitarbeit bereit. Da es seitens der indischen Hersteller keine Bereitschaft zur Mitarbeit gibt, kann Indien nicht als Vergleichsland herangezogen werden.

(38)

Zudem weisen die Größe des US-Marktes, die Zahl der inländischen Hersteller und die erheblichen Einfuhrmengen darauf hin, dass der US-Markt ein Wettbewerbsmarkt ist, weshalb die USA vorläufig als am besten geeignetes Vergleichsland ausgewählt werden. Wie unter Erwägungsgrund 10 dargelegt, arbeitete ein US-Hersteller an der Untersuchung mit und stellte alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ein weiterer US-Hersteller legte einige unvollständige Informationen vor, die im Allgemeinen die Angaben des kooperierenden US-Herstellers bestätigten.

3.2.   Ermittlung des Normalwerts

(39)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, nach der im Folgenden dargelegten Methodik anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

(40)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für den Hersteller im Vergleichsland, ob die Gesamtmenge der von ihm auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware im UZ repräsentativ war, d. h., ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der chinesischen Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entsprach.

(41)

Für jeden einzelnen Typ der in Frage stehenden Ware, den der US-Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und der mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen der betroffenen Ware direkt vergleichbar waren, wurde sodann geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die während des UZ an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der von chinesischen Herstellern zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(42)

Anschließend prüfte die Kommission für jeden in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der betroffenen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ war.

(43)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(44)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

4.   Ausfuhrpreis

(45)

In allen Fällen gingen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

5.   Vergleich

(46)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sich die Anträge als begründet und korrekt erwiesen und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. Eine Berichtigung wurde gewährt für Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kosten für Kontrollen, Provisionen und Bankgebühren.

(47)

Bei Unterschieden in den materiellen Eigenschaften zwischen der von den Unternehmen im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften in Frage stehenden Ware und der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung vorgenommen. Diese Berichtigung entspricht einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts des Unterschieds.

6.   Dumpingspannen

(48)

Die vorläufigen Dumpingspannen wurden als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt.

(49)

Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt werden konnte, wurden individuelle Dumpingspannen gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt, indem ein gewogener durchschnittlicher Normalwert mit einem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen wurde.

(50)

Die Dumpingspanne für in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, denen keine MWB oder IB zugestanden wurde, und für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde als Durchschnitt der vier in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berechnet.

(51)

Da die Mitarbeit an der Untersuchung als gering eingestuft wurde — auf die kooperierenden Unternehmen entfielen rund 40 % aller Einfuhren aus der VR China im UZ —, wurde die landesweite Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen anhand der höchsten ermittelten Dumpingspanne für repräsentative Warentypen eines kooperierenden Herstellers, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, festgelegt.

(52)

Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen Dumpingspannen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd

38 %

Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd

47 %

Andere kooperierende Unternehmen

35 %

Übrige

51 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(53)

In der Gemeinschaft stellen 23 Hersteller die gleichartige Ware her. Die Produktion dieser 23 Gemeinschaftshersteller wird daher als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(54)

Von diesen 23 Herstellern bekundeten insgesamt 15, in der Mehrzahl Mitglieder des antragstellenden Verbandes („ESTA“), innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist ihr Interesse, an dem Verfahren mitzuarbeiten, und unterstützten die Untersuchung. Auf diese 15 Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Daher werden die 15 kooperierenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. Die verbleibenden Gemeinschaftshersteller werden im Folgenden als „die anderen Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet. Diese anderen Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag nicht aktiv, erhoben aber auch keine Einwände.

(55)

Wie unter Erwägungsgrund 12 dargelegt, wurde eine Stichprobe von fünf Herstellern gebildet, auf die 62 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfielen. Da es sich bei diesen Herstellern um Unternehmensgruppen handelte, umfasste die Stichprobe insgesamt 9 einzelne Unternehmen.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(56)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, des Volumens der Einfuhren in die Gemeinschaft auf der Grundlage von Eurostat-Daten sowie, was die anderen Gemeinschaftshersteller betrifft, anhand von Schätzungen des Antragstellers ermittelt.

(57)

Der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware wuchs zwischen 2005 und dem UZ kontinuierlich um annähernd 24 %. Am deutlichsten fiel die Zunahme von 2006 auf 2007 aus, als der Gemeinschaftsverbrauch um 17 Prozentpunkte stieg.

 

2005

2006

2007

UZ

Gemeinschaftsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

2 565 285

2 706 560

3 150 729

3 172 866

Index (2005 = 100)

100

106

123

124

(58)

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis wichtig, dass sich der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware in die folgenden großen Marktsegmente gliedert: Maschinenbau und Baugewerbe (rund 60 %), Stromerzeugung (rund 10 %), OCTG (rund 8 %) und Leitungsrohre (rund 8 %). Die betroffene Ware wird somit in erster Linie im Maschinenbau und im Baugewerbe verwendet, und diese Branchen verzeichneten 2007 ein sehr starkes Wachstum.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge der betroffenen Einfuhren

(59)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft nahmen während des gesamten Bezugszeitraums außerordentlich stark zu. Seit 2005 haben sie sich mehr als verzwanzigfacht.

Einfuhren

2005

2006

2007

UZ

VR China (in Tonnen)

26 396

136 850

470 413

542 840

Index (2005 = 100)

100

518

1 782

2 057

(60)

Die Aufgliederung der Einfuhren aus der VR China auf die verschiedenen Marktsegmente zeigt, dass die chinesischen Einfuhren vor allem auf den Maschinenbau und das Baugewerbe (rund 65 %) sowie auf Leitungsrohre (rund 15 %) konzentriert waren, während auf OCTG und Stromerzeugung weniger als 5 % entfielen.

b)   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(61)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China belief sich im Jahr 2005 auf 1 % und weitete sich während des Bezugszeitraums kontinuierlich um nahezu 16 Prozentpunkte aus. Im Einzelnen erhöhte er sich von 2005 auf 2006 um 4 Prozentpunkte, von 2006 auf 2007 um weitere 10 Prozentpunkte und im UZ um 2 Prozentpunkte. Im UZ lag der Marktanteil der chinesischen Einfuhren bei 17,1 %.

Marktanteil

2005

2006

2007

UZ

VR China

1,0 %

5,1 %

14,9 %

17,1 %

(62)

Die chinesischen Einfuhren sind jedoch nicht gleichmäßig auf die verschiedenen Segmente, aus denen sich der Gemeinschaftsmarkt zusammensetzt, verteilt. So entfiel im UZ auf die Einfuhren aus der VR China im Segment Leitungsrohre ein Marktanteil von rund 38 %, im Maschinenbau und Baugewerbe von 19 %, im Bereich OCTG von 9 % und im Segment Stromerzeugung von rund 7 %.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(63)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China ging von 2005 bis 2007 deutlich zurück (um 9 %) und stieg dann von 2007 bis zum UZ um 2 Prozentpunkte an. Insgesamt verringerte sich der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China zwischen 2005 und dem UZ um 7 %.

Stückpreis

2005

2006

2007

UZ

VR China (EUR/Tonne)

766,48

699,90

699,10

715,09

Index (2005 = 100)

100

91

91

93

ii)   Preisunterbietung

(64)

Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen wurden die Verkaufspreise der chinesischen ausführenden Hersteller für die einzelnen Modelle mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für unabhängige Abnehmer mit den Preisen der kooperierenden ausführenden Hersteller des betroffenen Landes verglichen. Wo erforderlich, wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei der Handelsstufe und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen.

(65)

Für die Berechnung der Preisunterbietung wurden Angaben aller in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Gemeinschaftshersteller herangezogen, die für den UZ vollständige und nachprüfbare Informationen vorlegten. Der Vergleich ergab für den UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 24 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(66)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten. Im Folgenden beziehen sich die Angaben zu Verkäufen und Marktanteilen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt, die Angaben zu allen übrigen Indikatoren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Die Angaben zu drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen blieben unberücksichtigt, weil i) ein Unternehmen bis zu einer Ausgliederung im Mai 2007 zu einem großen Stahlkonzern gehörte, so dass die Angaben aus der Zeit vor und nach der Ausgliederung nicht miteinander vergleichbar wären, ii) ein weiteres Unternehmen keine hinreichend genauen Angaben machte und iii) ein Unternehmen keine tatsächlichen Zahlen für 2008 und keine Vorausschätzungen für 2009 vorlegen konnte. Da die Analyse der Schadensindikatoren und die Untersuchung zu einer drohenden Schädigung auf der Grundlage kohärenter Daten vorgenommen werden müssen, musste das dritte Unternehmen auch bei der Analyse der Schadensindikatoren unberücksichtigt bleiben. In Anbetracht des vergleichsweise geringen Gewichts dieser drei Unternehmen in der Stichprobe wirkt sich dieser Ausschluss allerdings in keiner Weise auf das durch die Indikatoren gezeichnete Gesamtbild aus.

a)   Produktion

(67)

Die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhöhte sich aufgrund der gestiegenen Nachfrage (siehe Erwägungsgrund 57) von rund 2 000 000 Tonnen im Jahr 2005 auf einen Spitzenwert von mehr als 2 200 000 Tonnen im Jahr 2007, bevor sie im UZ wieder zurückging. Insgesamt stieg die Produktion im Bezugszeitraum um 7 % und lag im UZ bei rund 2 150 000 Tonnen.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Produktion (in Tonnen)

2 022 596

2 197 964

2 213 956

2 158 096

Index (2005 = 100)

100

109

109

107

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(68)

Die Produktionskapazität wurde ausgehend von der nominellen Kapazität der Produktionseinheiten im Eigentum der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ermittelt, unter Berücksichtigung technischer Produktionsunterbrechungen sowie der Tatsache, dass in bestimmten Fällen ein Teil der Produktionskapazität zur Herstellung anderer Waren mit denselben Produktionslinien verwendet wurde.

(69)

Die Produktionskapazität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller blieb während des gesamten Bezugszeitraums unverändert bei etwa 2 400 000 Tonnen.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 451 187

2 469 365

2 446 462

2 398 283

Index (2005 = 100)

100

101

100

98

Kapazitätsauslastung

83 %

89 %

90 %

90 %

Index (2005 = 100)

100

108

110

109

(70)

Die Kapazitätsauslastung lag 2005 bei 83 % und erhöhte sich im restlichen Bezugszeitraum auf rund 90 %. Dies spiegelt die schwankenden Produktionsmengen, wie unter Erwägungsgrund 67 beschrieben, wider. Insgesamt verbesserte sich die Kapazitätsauslastung nur um 7 Prozentpunkte, was gemessen an dem unter Erwägungsgrund 57 dargelegten erheblichen Verbrauchsanstieg wenig ist.

(71)

Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller aufgrund des hohen Verbrauchs eine hohe Kapazitätsauslastung ihrer Produktionsanlagen verzeichneten. Die Möglichkeit, eine hohe Kapazitätsauslastung zu erreichen, wird als wichtige Voraussetzung für die Erzielung zufrieden stellender Rentabilitätsniveaus für die gleichartige Ware betrachtet. So unterschied sich beispielsweise die Lage im Bezugszeitraum deutlich von der Lage zwischen 2002 und 2004, als die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge des Drucks durch gedumpte Einfuhren mit Ursprung unter anderem in Kroatien, Russland und der Ukraine nur bei rund 66 % bis 75 % lag und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste zwischen 5 % und 10 % hinnehmen musste.

c)   Lagerbestände

(72)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stiegen 2006 um 16 % und gingen danach leicht zurück, nämlich um 3 Prozentpunkte 2007 und um einen weiteren Prozentpunkt im UZ. Es ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung nahtloser Rohre ganz überwiegend auftragsbezogen erfolgt. Daher wird diesem Indikator für die Schadensanalyse nur begrenzte Bedeutung beigemessen.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

142 303

165 070

160 668

159 924

Index (2005 = 100)

100

116

113

112

d)   Verkaufsmenge

(73)

Das Volumen der Eigenproduktionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt lag im UZ bei rund 2 000 000 Tonnen, das waren 14 % mehr als 2005. Diese Zunahme ist dem unter Erwägungsgrund 56 beschriebenen beträchtlichen Verbrauchsanstieg zu verdanken, dessen positive Auswirkungen sich indessen nur teilweise in den gestiegenen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft niederschlugen.

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

2005

2006

2007

UZ

Gemeinschaftsverkäufe (in Tonnen)

1 766 197

1 907 126

2 061 033

2 017 525

Index (2005 = 100)

100

108

117

114

(74)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor allem in drei Marktsegmenten miteinander im Wettbewerb stehen: Maschinenbau, Baugewerbe und Leitungsrohre. Auf diese drei Marktsegmente entfallen 65 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und 80 % der Einfuhren aus der VR China.

e)   Marktanteil

(75)

Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 Prozentpunkte zurück, von 69 % im Jahr 2005 auf 64 % im UZ. Dieser Marktanteilsverlust ist dadurch bedingt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der massiven Zunahme der chinesischen Einfuhren den beträchtlichen Verbrauchsanstieg nur teilweise für sich nutzen konnte. Wie bereits ausgeführt, erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im gleichen Zeitraum von 1 % auf 17,1 % (siehe Erwägungsgrund 61).

 

2005

2006

2007

UZ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

68,8 %

70,5 %

65,4 %

63,6 %

Index (2005 = 100)

100

102

95

92

f)   Wachstum

(76)

Während der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 2005 und dem UZ um 24 % stieg, nahm das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nur um 14 % zu, und sein Marktanteil ging um 5 Prozentpunkte zurück. Dagegen stieg das Volumen der chinesischen Einfuhren auf mehr als das 20-fache, und ihr Marktanteilsgewinn betrug im gleichen Zeitraum 16 Prozentpunkte. Mithin wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar ein gewisses Wachstum verzeichnete, dass er aber mit Sicherheit nicht voll und ganz von dem beträchtlichen Anstieg der Nachfrage auf dem Markt profitieren konnte, während dieser den chinesischen Einfuhren in unverhältnismäßig hohem Maße zugute kam.

g)   Beschäftigung

(77)

Die Beschäftigung bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern stieg zwischen 2005 und 2007 kontinuierlich um 6 %. Zwischen 2007 und dem UZ nahm sie um 6 Prozentpunkte ab. Insgesamt blieb die Beschäftigtenzahl bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern zwischen 2005 und dem UZ konstant bei rund 9 100 Personen. Dies deutet darauf hin, dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ihre Effizienz steigerten, da das Produktionsvolumen gleichzeitig um 7 % zunahm (siehe Erwägungsgrund 67).

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Beschäftigung (Personen)

9 119

9 444

9 644

9 151

Index (2005 = 100)

100

104

106

100

h)   Produktivität

(78)

Die Produktivität der Beschäftigten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, gemessen als Output (in Tonnen) je Beschäftigten und Jahr, stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich an und lag im UZ schließlich um 7 % über dem Niveau von 2005. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum konstant blieb, während die Produktion gleichzeitig um 7 % stieg.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

369

387

386

395

Index (2005 = 100)

100

105

105

107

i)   Löhne

(79)

Der Durchschnittslohn je Beschäftigten stieg von 2005 auf 2006 um 7 % und von 2006 auf 2007 um weitere 8 Prozentpunkte; zwischen 2007 und dem UZ blieb er nahezu unverändert. Insgesamt erhöhte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten im Bezugszeitraum um 16 %. Der Anstieg der durchschnittlichen Lohnkosten ist teilweise darauf zurückzuführen, dass einem Stellenabbau bei Gemeinschaftsherstellern mit relativ niedrigen Durchschnittslöhnen Personalaufstockungen bei Gemeinschaftsherstellern mit relativ hohen Durchschnittslöhnen gegenüberstanden. Da der durchschnittliche Lohnanstieg durch eine deutliche Produktivitätssteigerung teilweise kompensiert wurde, waren die Gesamtauswirkungen auf die Arbeitskosten nicht sonderlich stark.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

46 527

49 968

53 704

54 030

Index (2005 = 100)

100

107

115

116

j)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(80)

Die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stiegen zwischen 2005 und 2007 beträchtlich, nämlich um 21 %, und blieben im UZ stabil. Der Anstieg der Verkaufspreise, der zeitgleich mit dem Anstieg der Verkaufsmengen erfolgte, erklärt sich dadurch, die sich im gleichen Zeitraum auch die Kosten erhöhten. Den Gemeinschaftsherstellern gelang es, diesen Kostenanstieg in ihren Verkaufspreisen aufzufangen und an ihre Abnehmer weiterzugeben. Daher begann der zunehmende Druck durch die chinesischen Waren erst im UZ, als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz eines Kostenanstieg um 4 Prozentpunkte stabil blieben, sich deutlich auf die Verkaufspreise auszuwirken.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Stückpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt (EUR/Tonne)

983

1 047

1 188

1 192

Index (2005 = 100)

100

106

121

121

(81)

Wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich, war der Kostenanstieg hauptsächlich durch einen Anstieg der Rohstoffpreise bedingt. Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang es nämlich sehr gut, Anstiege bei den Arbeitskosten und anderen allgemeinen Kosten zu begrenzen. Der Anstieg der Rohstoffkosten konnte indessen nur durch eine entsprechende Anhebung der Verkaufspreise ausgeglichen werden, und dies wurde im Verlauf des Bezugszeitraums zunehmend schwierig.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Gesamtkosten je Tonne

863

863

974

1 007

Index (2005 = 100)

100

100

113

117

Rohstoffkosten

498

532

603

622

Index (2005 = 100)

100

107

121

125

k)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(82)

Im Bezugszeitraum nahm die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware durch die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes, von 12,1 % im Jahr 2005 auf 17,9 % im Jahr 2007 zu. Danach ging sie im UZ auf 15,4 % zurück. Somit erhöhte sich die Rentabilität zwischen 2005 und dem UZ um 3 Prozentpunkte.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft (in % des Nettoumsatzes)

12,1 %

17,3 %

17,9 %

15,4 %

Index (2005 = 100)

100

143

147

127

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

47,1 %

85,1 %

79,2 %

51,7 %

Index (2005 = 100)

100

181

168

110

(83)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend dem Trend der Rentabilität. Sie erhöhte sich von 47 % im Jahr 2005 auf 85 % im Jahr 2006. 2007 ging sie auf 79 % und im UZ weiter auf 52 % zurück. Insgesamt stieg die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 4,6 Prozentpunkte.

l)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(84)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2005 auf knapp 367 Mio. EUR. 2006 stieg er auf rund 684 Mio. EUR und 2007 auf 1 Mrd. EUR, bevor er dann im UZ auf rund 630 Mio. EUR zurückging. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Cashflow (EUR)

367 215 052

684 541 347

1 034 223 612

634 658 147

Index (2005 = 100)

100

186

282

173

m)   Investitionen

(85)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in die Produktion der gleichartigen Ware nahmen von 2005 auf 2006 um 83 % zu, von 2006 auf 2007 um weitere 94 Prozentpunkte und im UZ dann nur geringfügig. Insgesamt stiegen die Investitionen zwischen 2005 und dem UZ um rund 185 %. Die Hauptziele dieser Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren die Verbesserung der Produktqualität, eine größere Effizienz der Produktionsanlagen, die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren, die Verbesserung des Arbeitsschutzes sowie der Umweltschutz. Sie hatten keine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge.

Stichprobe

2005

2006

2007

UZ

Nettoinvestitionen (EUR)

99 895 036

182 508 624

276 813 902

284 860 412

Index (2005 = 100)

100

183

277

285

(86)

Es wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum Mittel in ganz erheblichem Umfang investierte. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass in den vorangegangenen Jahren, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft äußerst gering bzw. sogar negativ war, nur ein sehr niedriges Investitionsniveau erreicht wurde. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über längere Zeiträume hinweg unter anderem unter gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Kroatien, Russland und der Ukraine litt und in dieser Zeit seine Investitionen drastisch zurückschrauben musste (4), konnte das erforderliche Investitionsniveau nicht erreicht werden. Die Steigerung der Gewinne im Bezugszeitraum trug daher entscheidend dazu bei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diese so lange aufgeschobenen Investitionen tätigen konnte. Dabei wurde aufgrund wachsender Bedenken, ob es angesichts der aggressiven Ausweitung der Einfuhren aus der VR China gelingen würde, von der steigenden Nachfrage zu profitieren, nicht in die Erweiterung der Produktionskapazität investiert.

n)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(87)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als erheblich angesehen werden. Es sei daran erinnert, dass im Jahr 2006 Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, um den schädigenden Auswirkungen des Dumpings durch Einfuhren aus mehreren anderen Ländern entgegenzuwirken. Gewiss konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank der guten finanziellen Ergebnisse, die er im Bezugszeitraum erzielte, in gewissem Umfang von dem früheren Dumping erholen. Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in vollem Umfang von der außerordentlichen Marktexpansion im Analysezeitraum (siehe Erwägungsgrund 75) profitieren konnte, denn die Marktanteile, die zuvor auf die Einfuhren entfielen, die Gegenstand der Maßnahmen waren, wurden von Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China übernommen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ebenfalls einen Teil seiner Marktanteile kosteten. Dies wirkte sich zweifellos auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus, indem es seiner vollständigen Erholung wie auch seiner Neigung, zu investieren und seine Produktionskapazität zu erweitern, um der Expansion des Marktes zu folgen, Grenzen setzte (siehe Erwägungsgrund 86). Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom früheren Dumping nicht als vollständig angesehen werden kann und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor der schädigenden Wirkung ausgesetzt ist, die möglicherweise von den in erheblichen Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt drängenden gedumpten Einfuhren ausgeht.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(88)

Die überprüften Daten lassen einige Anzeichen einer Schädigung erkennen. So konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf einem stark expandierenden Markt (+ 24 %) seine Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt nur in geringerem Umfang erhöhen (+ 14 %), was einen Rückgang seines Marktanteils bewirkte (von 69 % auf 64 %). Dennoch konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter diesen Bedingungen seine Kapazitätsauslastung und seine Preise auf einem ausreichend hohen Niveau halten, so dass seine Rentabilität weiterhin gut blieb (rund 15 % im UZ). Eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hielt sich somit in Grenzen und führte zu keinen größeren wirtschaftlichen Problemen.

(89)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. Es muss jedoch auch betont werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Zeit davor schädigendem Dumping ausgesetzt gewesen war, das zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2006 geführt hatte. Wenn es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang, sich teilweise von der früheren Schädigung zu erholen, so war dies in erster Linie der äußerst starken Marktexpansion zu verdanken, die zwischen 2005 und dem UZ stattfand. Durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Juni 2006 konnten die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus mehreren Ländern zwar beseitigt werden, dennoch war im UZ ein großer Anteil gedumpter Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt, die aus der VR China eingeführt und zu sehr niedrigen Preisen verkauft wurden. Falls sich die Gegebenheiten am Markt ändern sollten, die im Bezugszeitraum beobachtete Marktexpansion zum Stillstand kommen und sich der bisherige Wachstumstrend umkehren sollte, wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den möglichen schädigenden Auswirkungen dieser gedumpten Einfuhren voll und ganz ausgesetzt. Mithin wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ zwar keine bedeutende Schädigung erlitt, dass er am Ende des UZ jedoch gefährdet war.

E.   DROHENDE SCHÄDIGUNG

1.   Wahrscheinliche Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Untersuchungszeitraum

(90)

Um beurteilen zu können, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise eine Schädigung drohte, mussten einige der für den Bezugszeitraum und den UZ getroffenen Feststellungen eingehender analysiert werden. Dieser eingehenderen Analyse wurden die für die Jahre 2008 und 2009 eingeholten Informationen über die wichtigsten Schadensindikatoren zugrunde gelegt. Hierzu wurden Informationen herangezogen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in ihren Fragebogen übermittelt hatten, es wurden statistische Daten aktualisiert und sonstige von den Parteien vorgelegte Angaben analysiert. Auf dieser Grundlage wurde Folgendes festgestellt:

1.1.   Gemeinschaftsverbrauch

(91)

Der Gemeinschaftsverbrauch, der bis zum UZ anstieg, dürfte den Schätzungen zufolge vom Ende des UZ bis zum Jahr 2009 erheblich, nämlich um mindestens 30 %, zurückgehen. Diese Schätzung beruht auf öffentlich verfügbaren Informationen, die auch durch Angaben des Antragstellers sowie durch die Vorausschätzungen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern vorgelegt wurden, gestützt wurden.

(92)

Darüber hinaus legte der Antragsteller nach Marktsegmenten gegliederte Informationen vor, in denen ein erheblicher Rückgang in allen Branchen prognostiziert wird, mit Ausnahme des OCTG-Segments, das von dem ansonsten überall zu verzeichnenden starken Nachfragerückgang in geringerem Maße betroffen werden dürfte.

1.2.   Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil

(93)

Der starke Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China setzte sich kontinuierlich bis zum Ende des UZ fort. Diese auf Jahresbasis zu verzeichnende Aufwärtsentwicklung lässt sich bis mindestens Ende 2008 nachweisen. Angesichts des seit den letzten Monaten des Jahres 2008 rückläufigen Verbrauchs ist damit zu rechnen, dass sich der Marktanteil dieser Einfuhren auch 2009 erhöhen wird.

(94)

Es wird davon ausgegangen, dass die chinesischen Einfuhren auch weiterhin überwiegend auf die Marktsegmente Maschinenbau und Baugewerbe sowie Leitungsrohre konzentriert bleiben werden, wie unter Erwägungsgrund 60 ausgeführt.

(95)

Selbst wenn die Gesamtmenge der Einfuhren infolge der rückläufigen Marktnachfrage zurückgehen sollte — wobei allerdings nicht mit einem nennenswerten Rückgang zu rechnen ist —, wird sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in diesen Segmenten, in denen sie seit jeher eine starke Position haben, proportional erhöhen. Wahrscheinlich werden Niedrigpreiseinfuhren auf einem Markt, der in zunehmendem Maße nach Kostensenkungen strebt, sogar noch attraktiver werden.

(96)

Folglich dürfte sich der geschätzte Marktanteil der Einfuhren aus der VR China erhöhen. Je nachdem, wie sich der Verbrauch entwickelt, könnte der Marktanteil der chinesischen Einfuhren in Anbetracht der aggressiven Markteroberungspolitik der vergangenen Jahre (siehe Erwägungsgründe 61 sowie 114 und 115) von 2008 auf 2009 sogar um mehrere Prozentpunkte wachsen.

(97)

In Bezug auf die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware machte der Verband der chinesischen Ausführer („CISA“) geltend, sie seien nach dem UZ erheblich gestiegen.

(98)

Es wurde festgestellt, dass aus den Eurostat-Daten tatsächlich ein solcher Anstieg nach dem UZ hervorgeht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Anstieg in einigen Fällen signifikant ist (bis zu 33 %-43 %). Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass der Anstieg durch einen allgemeinen Preisanstieg bei bestimmten Rohstoffen (Stahl, Eisenschrott und Roheisen) sowie bei Energie bedingt ist, der zwischen April und Oktober 2008 weltweit zu verzeichnen war, und dass die Preisunterbietung, die offensichtlich weiterhin erheblich ist, durch diesen Anstieg nicht beseitigt wurde.

1.3.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(99)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird den Prognosen zufolge zwischen dem UZ und 2009 um 20 bis 35 Prozentpunkte zurückgehen. Dieser Trend wurde durch die Vorausschätzungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestätigt. Aus der Analyse der Vorausschätzungen kann der Schluss gezogen werden, dass die Produktion zwar einen insgesamt rückläufigen Verbrauch widerspiegelt, dass dabei aber die Nachfrage nach bestimmten Warentypen weniger stark zurückging als die nach anderen Typen, so dass es voraussichtlich zu einer Änderungen im Produktmix kommen wird.

(100)

Aus den von den Unternehmen der Stichprobe vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Produktionskapazität 2009 unverändert bleiben dürfte, während die Kapazitätsauslastung im selben Jahr voraussichtlich drastisch zurückgehen wird, nämlich auf fast 70 %. Dies entspricht dem unter Erwägungsgrund 91 beschriebenen starken Verbrauchsrückgang. So wurde bei Kontrollbesuchen bereits Folgendes festgestellt: i) eine Verringerung der Zahl der Schichten (zumeist von 18 auf 15 pro Woche), ii) ein zunehmender Rückgriff auf Freisetzung und vorübergehende Entlassung von Personal und iii) längere Betriebsschließungen in der Urlaubssaison. Wie frühere Untersuchungen bereits zeigten, dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei einer Kapazitätsauslastung unter 75 % kaum in der Lage sein, ein tragfähiges Leistungsniveau zu erreichen (siehe Erwägungsgrund 71).

1.4.   Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft (Mengen und Preise)

(101)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt dürften aus den gleichen Gründen, wie unter Erwägungsgrund 99 dargelegt, erheblich zurückgehen, und zwar mindestens ebenso stark wie der Verbrauch, nach den Vorausschätzungen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller jedoch wahrscheinlich noch stärker.

(102)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt voraussichtlich weiterhin Marktanteile an die gedumpten Einfuhren aus der VR China verlieren wird, wird er gezwungen sein, sich verstärkt auf die Exportmärkte hin zu orientieren. So gaben die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen an, der Rückgang der Verkäufe in der Gemeinschaft sei stärker ausgefallen als die Verringerung der Gesamtproduktion, da die für den Export bestimmte Produktion im Vergleich zur Produktion von Waren für den Gemeinschaftsmarkt nach wie vor recht stabil sei. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf OCTG (35 %), Leitungsrohre (25 %) und Stromerzeugung (13 %) konzentriert ist, während auf den Maschinenbau und das Baugewerbe nur 16 % der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfielen (gegenüber 60 % seiner Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, siehe Erwägungsgrund 73).

(103)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft legte Informationen vor, denen zufolge die Verkaufsmengen bereits beträchtlich zurückgegangen sind bzw. voraussichtlich beträchtlich zurückgehen werden, insbesondere in bestimmten Marktsegmenten, die stärker von den Waren aus der VR China durchdrungen sind (d. h. Maschinenbau und Baugewerbe sowie Leitungsrohre).

(104)

Die Verkaufspreise dürften den Vorausschätzungen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zufolge gegenüber den Preisen im UZ im Durchschnitt stabil bleiben.

(105)

Die Entwicklung der Verkaufspreise sei indessen nicht voll und ganz repräsentativ für den realen Preisrückgang, der voraussichtlich auf der Ebene der einzelnen Waren stattfinden werde. Der Grund hierfür sei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des von den chinesischen Einfuhren ausgehenden Preisdrucks versuche, sich auf Rohre von höherer Qualität umzustellen. Infolgedessen werde der Rückgang des Anteils von Waren geringerer Qualität an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wesentlich stärker ausfallen als der durchschnittliche Rückgang der Gesamtverkäufe, und der Anteil der Waren mit höherem Verkaufspreis werde entsprechend steigen. Somit sei damit zu rechnen, dass der durchschnittliche Preisrückgang geringer ausfallen werde als der Preisrückgang bei denjenigen Waren, die in direkterem Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China stehen.

(106)

Aus diesem Grund wurden beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Informationen über die Preisentwicklung einer Reihe repräsentativer Warentypen eingeholt, die der Untersuchung zufolge im UZ in direktem Wettbewerb mit den gedumpten chinesischen Einfuhren standen. Diese Analyse ergab, dass die Preise wichtiger Warentypen, die im UZ in erheblichen Mengen aus der VR China eingeführt wurden, in der zweiten Jahreshälfte 2008 stiegen, womit der unter Erwägungsgrund 98 dargelegte Kostenanstieg zum Teil seinen Niederschlag fand.

1.5.   Preise/Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(107)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden auch gebeten, Angaben zur voraussichtlichen Entwicklung ihrer Kosten für die betroffene Ware sowie zu den wichtigsten Kosten vorzulegen.

(108)

Die übermittelten Daten zeigen, dass es wahrscheinlich zu einem Gesamtanstieg der Kosten kommen wird. Dies ist im Wesentlichen auf zwei Faktoren zurückzuführen: Erstens wird der durch die verminderte Produktion und die geringere Kapazitätsauslastung verursachte Personalrückgang voraussichtlich nicht zu einer entsprechenden Verringerung der Arbeitskosten führen, da sich die durchschnittlichen Arbeitskosten durch befristete Arbeitslosigkeit und verkürzte Arbeitszeiten unter Umständen erhöhen. Zweitens bedeutet die Umstellung des Produktmix auf hochwertige Waren (was allerdings nicht zwangsläufig mit einer höheren Rentabilität verbunden ist), dass sich im Durchschnitt auch die Kosten (einschließlich der Rohstoffkosten) erhöhen würden. Darüber hinaus würde der deutliche Effizienzverlust infolge verringerter Produktionsmengen und suboptimaler Kapazitätsauslastung zu einem entsprechend hohen Anstieg der Festkosten führen.

1.6.   Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(109)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird sich zwischen dem UZ und 2009 voraussichtlich um einige Prozentpunkte verringern, bedingt durch den zunehmenden Druck durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgründe 93 und 101) auf einem stark schrumpfenden europäischen Markt.

1.7.   Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(110)

Den von den Gemeinschaftsherstellern vorgelegten Daten zufolge hat die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen dem UZ und dem Jahr 2008 geringfügig, nämlich um 0,5 % Prozentpunkte, abgenommen. Bis Ende 2008 ist sie den Angaben zufolge jedoch beträchtlich zurückgegangen, und nach den Vorausschätzungen dürfte sie 2009 weiter drastisch bis auf rund 2 % sinken.

(111)

Es sei daran erinnert, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bereits in der Vergangenheit in Zeiten, in denen die Kapazitätsauslastung unter 75 % lag, besonders gering war. Dies war der Fall im Zeitraum der Untersuchung, die in die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (5) mündete, in dem die Kapazitätsauslastung infolge des Drucks durch gedumpte Einfuhren unter anderem aus Kroatien, Russland und der Ukraine beträchtlich zurückgegangen war.

1.8.   Schlussfolgerung zur wahrscheinlichen Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Untersuchungszeitraum

(112)

Die vorstehende Analyse zur wahrscheinlichen Entwicklung des Verbrauchs, der Einfuhren der gedumpten chinesischen Waren und der wichtigsten Schadensindikatoren für die Zeit zwischen dem UZ und 2009 (siehe Erwägungsgründe 90 bis 111) zeigt, dass gegenwärtig bereits eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten ist, die in der nahen Zukunft voraussichtlich anhalten bzw. sich noch weiter verschärfen wird. Dies ergibt sich ganz klar aus einem deutlichen Rückgang der Produktion, der Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Marktanteile und der Rentabilität (rund – 13 Prozentpunkte). Für diese Beurteilung wurden Daten aus Vorausschätzungen herangezogen, die durch hinreichend genaue Belege gestützt werden. Insbesondere konnten die Trends, die sich für den Zeitraum zwischen dem Ende des UZ und dem Ende des Jahres 2008 ergaben, im Laufe der durchgeführten Kontrollbesuche bereits weitgehend verifiziert werden. Weitere Belege (insbesondere zum Rückgang der Verkaufspreise und -mengen sowie für das Jahr 2009) wurden im Verlauf der Untersuchung vorgelegt. Zwar gibt es wie bei jeder Vorausschätzung keine Gewissheit, dass die prognostizierten Entwicklungen genau so wie erwartet eintreten werden, dies wird indessen für sehr wahrscheinlich gehalten. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den ersten Monaten des Jahres 2009 bereits eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

2.   Drohende Schädigung

(113)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung wurde geprüft, wodurch eventuell eine Lage geschaffen wird, in der die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen würden. In diesem Zusammenhang wurden i) die Entwicklung der gedumpten Einfuhren, ii) die verfügbaren freien Kapazitäten der Ausführer, iii) das Preisniveau der Einfuhren aus China und iv) die Höhe der Lagerbestände besonders berücksichtigt.

2.1.   Mengenentwicklung der gedumpten Einfuhren

(114)

Wie unter Erwägungsgrund 59 erläutert, kam es zwischen 2005 und dem UZ zu einem spektakulären Anstieg der Einfuhren aus der VR China von 26 000 Tonnen auf 543 000 Tonnen. Diese Einfuhren erfolgten durchweg zu sehr niedrigen Preisen, die sämtliche Preise aller anderen Bezugsquellen auf dem Gemeinschaftsmarkt beträchtlich unterboten. Der erhebliche Anstieg des Marktanteils dieser gedumpten Einfuhren (siehe Erwägungsgrund 61) bestätigt, dass ihre Entwicklung nicht das Ergebnis einer gestiegenen Nachfrage war. Sie scheint im Gegenteil größtenteils einer Strategie zu gehorchen, die darauf beruhte, den bislang von gedumpten Einfuhren aus anderen Quellen gehaltenen Marktanteil zu übernehmen (siehe Erwägungsgrund 141); Ziel ist offensichtlich das aggressive Eindringen in einen neuen Markt. Der in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 beobachtete Anstieg der Einfuhrpreise geht ausschließlich auf eine erhebliche Erhöhung der Rohstoffpreise zurück, die sich in weltweit steigenden Kosten für nahtlose Rohre niederschlug, und entspricht keinerlei Absicht zur Verringerung des Preisunterschieds gegenüber anderen Anbietern auf dem EU-Markt.

(115)

Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Verbrauchsentwicklung und der Menge der gedumpten Einfuhren festzustellen ist. Es wird vielmehr die Auffassung vertreten, dass die gedumpten Einfuhren zwischen 2005 und dem UZ ohnehin, auch bei stabiler Nachfrage, gestiegen wären, mit dem einzigen Unterschied, dass sie sich in diesem Fall stärker auf den Marktanteil der anderen Anbieter ausgewirkt hätten. Es ist nicht auszuschließen, dass dies bereits während des Bezugszeitraums zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt hätte, wenn der Verbrauch nicht so schnell gestiegen wäre. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass eine rückläufige Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsmarkts keinerlei nennenswerte Auswirkungen auf die Mengenentwicklung der gedumpten Einfuhren hätte. Die während des Bezugszeitraums verfolgte aggressive Strategie zur Durchdringung des Gemeinschaftsmarkts wird in diesem Fall höchstwahrscheinlich mit dem allgemeinen Ziel fortgeführt, mit gedumpten Niedrigpreiseinfuhren Marktanteile auf Kosten der anderen Wirtschaftsteilnehmer zu gewinnen.

(116)

Nach den neuesten verfügbaren Zahlen für das gesamte Jahr 2008 betrug das Einfuhrvolumen 507 589 Tonnen und war damit höher als 2007, obwohl es geringfügig unter dem des UZ lag. Überdies zeigen die Zahlen für die letzten beiden Monate des Jahres 2008, dass die Einfuhren im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sogar zugenommen haben (84 000 Tonnen im Jahr 2008 gegenüber 79 000 im Jahr 2007), obwohl sich der Untersuchung zufolge das Nachlassen der Nachfrage im November 2008 auf dem Gemeinschaftsmarkt bereits deutlich bemerkbar machte. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China gemäß den neuesten verfügbaren Informationen als zumindest stabil angesehen werden kann. Hierzu sei bemerkt, dass diese Angaben immer im Zusammenhang mit der Verbrauchsentwicklung zu betrachten und zu analysieren sind, selbst wenn die gedumpten Einfuhren kurzfristig eine andere Entwicklung als in der Vergangenheit nehmen, d. h. stabil bleiben oder abnehmen sollten. Mit anderen Worten, die Feststellungen zu diesem Faktor sollten nicht einfach auf der Beobachtung der absoluten Mengenentwicklung der gedumpten Einfuhren beruhen, sondern auch den Marktzusammenhang, in dem sich diese Entwicklung vollzieht, und die Frage, ob sie möglicherweise zu einer Zunahme oder Abnahme des Marktanteils der gedumpten Einfuhren führen, berücksichtigen. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist klar, dass nicht nur der Marktanteil der gedumpten Einfuhren während des Bezugszeitraums erheblich zunahm, sondern dass auch bei bereits sinkender Nachfrage nichts auf ein Ende oder eine Umkehrung dieser Tendenz hindeutete. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China wird somit aller Voraussicht nach steigen (siehe Erwägungsgrund 96). Es wird daher der Schluss gezogen, dass angesichts des erwarteten erheblichen Verbrauchsrückgangs mit einem beträchtlich steigenden Druck der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu rechnen ist.

2.2.   Verfügbare freie Kapazitäten der Ausführer

(117)

Die Analyse der Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgelegt wurden, ergab, dass in diesen Unternehmen allein für das Jahr 2008 eine Kapazitätszunahme um mindestens 740 000 Tonnen erwartet wurde. Überdies bringt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen planten den Bau von Fabriken für nahtlose Rohre, die Mitte 2009 über eine Kapazität von 500 000 Tonnen verfügen sollten. Voraussichtliche Kapazitäten können natürlich erst überprüft werden, wenn diese Kapazitäten in Betrieb sind; eine Bewertung der zukünftigen freien Kapazitäten in der VR China ist daher schwierig. Angesichts der Tatsache, dass für den UZ ein Gemeinschaftsverbrauch von insgesamt 3 300 000 Tonnen ermittelt wurde, kann jedoch allein aus den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer schon der Schluss gezogen werden, dass in China erhebliche Produktionskapazitäten zur Verfügung stehen. Der Antragsteller legte außerdem glaubwürdige Informationen vor, nach denen im Januar 2009 in der VR China zwei neue Fabriken für nahtlose Rohre in Betrieb genommen wurden. Mit einer Kapazität von je 400 000 Tonnen sind allein diese beiden Fabriken in der Lage, den Bedarf des Gemeinschaftsmarkts zu einem Viertel zu decken.

(118)

Überdies wird in den vom chinesischen Herstellerverband (CISA) vorgelegten Informationen die chinesische Produktion auf insgesamt etwa 20 Mio. Tonnen beziffert. Die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller berichteten, dass die Ausfuhren während des UZ durchschnittlich 27 % ihrer Gesamtverkäufe ausmachten, damit war der Ausfuhranteil gegenüber 2005 (17 %) gestiegen. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Ausfuhrbereitschaft der chinesischen Ausführer im Bezugszeitraum erheblich wuchs; diese schlug sich in einem sehr bedeutenden Anstieg der Ausfuhren in absoluten Zahlen nieder, da die Gesamtverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller während des Bezugszeitraums um mehr als 56 % zunahmen. Es gibt keine Anzeichen für eine Umkehr dieser sowohl aus einer Produktionssteigerung als auch aus einer Steigerung des Ausfuhranteils resultierenden Tendenz in naher Zukunft.

(119)

Der Anteil der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft (in Prozent der gesamten Ausfuhren aus China) stieg während des Bezugszeitraums erheblich an, nämlich von 1 % im Jahr 2005 auf 9 % während des UZ. Dies bestätigt, dass es während des Bezugszeitraums bereits zu einer beträchtlichen Verlagerung der Ausfuhrtätigkeit kam und dass die Gemeinschaft in der Gesamtmarktstrategie der chinesischen Ausführer an Bedeutung gewonnen hat. Die anderen Hauptabsatzmärkte sind die Vereinigten Staaten mit 36 % (gegenüber 31 % im Jahr 2007), Algerien (6 % gegenüber 2 % im Jahr 2006) und Südkorea (6 % gegenüber 3 % im Jahr 2005). Aufgrund dieser Zahlen kann davon ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher Teil der neu geschaffenen überschüssigen Kapazitäten für die Produktion für den Gemeinschaftsmarkt genutzt werden wird. Zudem ist in Kürze mit einer rückläufigen Entwicklung einiger dieser Märkte, insbesondere des Marktes der Vereinigten Staaten, zu rechnen, so dass die von ihnen freigesetzten Mengen leicht in die EG umgelenkt werden könnten. Dass diese Umlenkung bislang noch nicht in größerem Ausmaß erfolgt ist, ist möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt den chinesischen Statistiken und den Informationen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller zufolge bisher etwas niedriger lagen als auf anderen Märkten. Es ist jedoch zu erwarten, dass Erwägungen hinsichtlich des Preisniveaus schnell zweitrangig werden, wenn es auf anderen Märkten zu einer erheblichen Verringerung der Verkaufsmengen kommt und Produktion und Kapazitätsauslastung auf einem ausreichend hohen Niveau gehalten werden müssen. Überdies ist zu erwarten, dass Märkte wie die Gemeinschaft, deren Durchdringung sich als relativ einfach und sehr erfolgreich erwiesen hat, zum bevorzugten Ziel einer solchen Umlenkungspolitik werden.

2.3.   Preise der Einfuhren aus der VR China

(120)

Während des Bezugszeitraums waren die Preise der Einfuhren aus China erheblich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern. Dies wird durch die unter den Erwägungsgründen 65 und 142 erläuterte Prüfung der Preisunterbietung bestätigt. Die dabei festgestellte sehr bedeutende und systematische (d. h. von Typ zu Typ relativ homogene) Preisunterbietung ermöglichte die stetige Vergrößerung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren während des Bezugszeitraums. Es bestand daher während des Bezugszeitraums ein klarer Zusammenhang zwischen dem steigenden Marktanteil der gedumpten Einfuhren und den abnehmenden Verkäufen anderer Bezugsquellen einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft; möglich war dies aufgrund des unübersehbaren Unterschiedes bei den Verkaufspreisen. Dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums dadurch keine bedeutende Schädigung erlitt, liegt lediglich an der Expansion des Gemeinschaftsmarkts, dank der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion, seine Produktionskapazitäten, seine Verkäufe und seine Rentabilität aufrechterhalten konnte.

(121)

In einem durch erheblichen Nachfragerückgang gekennzeichneten wirtschaftlichen Umfeld besteht kein Grund zu der Annahme, dass die niedrigen Preise nach oben tendieren könnten. In einem Kontext sinkenden Verbrauchs ist von der Anbieterseite eher zu erwarten, dass sie die Preise niedrig hält, wobei die Zielsetzung darin besteht, weitere Marktanteile zu gewinnen oder zumindest die bestehenden zu festigen. Zugleich werden Unternehmen, die Güter herstellen, die die betroffene Ware enthalten, und die bereits Waren zu Niedrigpreisen kaufen, Druck ausüben, um die Preise niedrig zu halten oder sogar noch weiter zu senken und so ihre Kosten zu begrenzen. Hersteller, die in der Vergangenheit teurere Waren bevorzugten, werden ihre Produktionskosten so weit wie möglich zu verringern suchen und daher auf preisgünstigere Vorleistungen ausweichen, auch wenn dafür Abstriche z. B. bei der Produktqualität oder der Lieferzuverlässigkeit gemacht werden müssen.

(122)

Wie unter Erwägungsgrund 98 erwähnt, wiesen die Preise der chinesischen Einfuhren nach dem UZ eine gewisse Aufwärtstendenz auf. Da dieser Anstieg vor allem die weltweite Verteuerung einiger wichtiger Rohstoffe widerspiegelt, ist nicht auszuschließen, dass es sich nur um eine zeitweilige Preiserhöhung handelt, die rückgängig gemacht wird, sobald die Preise der betreffenden Rohstoffe wieder fallen. Da es sich bei diesem Rohstoff um ein Commodity-Produkt handelt, wurde der Anstieg seines Preises von allen Herstellern so weit wie möglich im Endpreis für nahtlose Rohre aufgefangen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war ebenfalls gezwungen, seine Verkaufspreise entsprechend den gestiegenen Kosten nach oben zu korrigieren. Da also alle Preise auf dem Markt gestiegen sind, liegen die Preise der gedumpten Einfuhren auch nach dem UZ weiterhin erheblich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(123)

Die sehr niedrigen Preise der gedumpten Einfuhren wirken sich somit in zweierlei Hinsicht negativ aus: i) Einerseits dürfte es durch den bedeutenden Preisunterschied zu einer Verlagerung hin zu den gedumpten Einfuhren kommen, da davon auszugehen ist, dass die Verwender zunehmend Waren kaufen, die zu niedrigen Preisen angeboten werden; ii) andererseits wird das Vorhandensein so niedriger Preise auf dem Markt von Käufern in Verhandlungen wahrscheinlich dazu benutzt werden, die Preise der Gemeinschaftshersteller und anderer Bezugsquellen zu drücken; dies würde sowohl zu einem Rückgang der Verkaufsmengen als auch der Preise führen. Während diese Auswirkungen in Frage gestellt werden können, wenn die Preisunterschiede kein größeres Ausmaß annehmen, ist im vorliegenden Fall angesichts der sehr hohen festgestellten Preisunterbietung mit einer schwerwiegenden Schädigung zu rechnen.

2.4.   Lagerbestände

(124)

Dieser Faktor ist für die Untersuchung nicht sonderlich bedeutsam, da die Lagerhaltung normalerweise bei den Händlern (Fachhändlern) und nicht bei den Herstellern erfolgt. Trotz einiger entsprechender Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fand sich kein Beweis für eine so bedeutende Aufstockung der Lagerbestände, dass der Markt in nächster Zukunft davon nennenswert beeinflusst werden könnte.

2.5.   Sonstiges

(125)

Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller die Kriterien für eine Marktwirtschaftsbehandlung erfüllte, unter anderem, weil alle Unternehmen als nach wie vor unter staatlichem Einfluss operierend betrachtet werden (bei allen Firmen war zumindest Kriterium 1 oder 3 nicht erfüllt). Im Kontext einer weltweiten Wirtschaftskrise dürfte die chinesische Regierung versucht sein, weiter zur Stützung dieser Unternehmen (oder ihrer Zulieferer) zu intervenieren und ihnen damit zu helfen, ihre Kosten niedrig zu halten und ihren Preisvorteil auf dem Gemeinschaftsmarkt zu wahren oder sogar noch auszubauen. Es wird somit die Auffassung vertreten, dass das Umfeld, in dem die chinesischen Ausführer tätig sind, ihnen leicht die Möglichkeit zur Bewahrung ihres Preisvorteils geben kann, auch wenn andere Anbieter auf dem Gemeinschaftsmarkt ihre Preise senken sollten, um den Abstand zu den Preisen der gedumpten Einfuhren während des Bezugszeitraums zu verringern. Selbst für den Fall, dass der Druck durch die beträchtliche Preisunterbietung, die die gedumpten Einfuhren während des UZ aufwiesen, zu einem niedrigeren Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die chinesischen Ausführer ihre Preise weiter senken, um die Differenz aufrechtzuerhalten.

3.   Schlussfolgerung zur drohenden Schädigung

(126)

Die Bedrohung, die von den unter den Erwägungsgründen 113 bis 125 untersuchten Schadensfaktoren ausgeht, ist vor dem Hintergrund der spezifischen Marktlage zu betrachten, die sich nach dem UZ geändert hat und wahrscheinlich in der nächsten Zeit gleich bleiben wird. Angesichts des unter Erwägungsgrund 91 erwähnten erheblichen Verbrauchsrückgangs droht durch die Einfuhren aus China aus folgenden Gründen eine bedeutende Schädigung:

i)

aufgrund ihrer historischen absoluten und relativen Mengenzunahme auf dem Gemeinschaftsmarkt, durch die die Strategie der Marktdurchdringung deutlich wird, gepaart mit einer stabilen Entwicklung trotz sinkender Nachfrage nach dem zu,

ii)

aufgrund ihrer potenziellen zukünftigen absoluten und/oder relativen Zunahme infolge des Vorhandenseins umfangreicher ungenutzter Produktionskapazitäten in der VR China und der zu erwartenden rückläufigen Entwicklung anderer Märkte, die weitere Warenmengen freisetzen und nach Europa umlenken könnte, und

iii)

aufgrund der erheblichen Preisdifferenz gegenüber der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder aus anderen Ländern, die sowohl eine Verlagerung hin zu den gedumpten chinesischen Einfuhren begünstigen als auch das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt drücken dürfte.

Es wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren ohne die Einführung von Maßnahmen dem gefährdeten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr bald eine bedeutende Schädigung zufügen würden, insbesondere durch eine Verringerung von Verkaufszahlen, Marktanteilen, Produktion und Rentabilität.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(127)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten oder zu schädigen drohen, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit möglicherweise geschädigt haben oder eine Bedrohung für ihn darstellen könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(128)

Zwischen 2005 und dem UZ stieg das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf mehr als das 20-fache von 26 273 Tonnen auf 542 840 Tonnen, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt erhöhte sich um etwa 16 Prozentpunkte (von 1 % auf 17,1 %). Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren sank zwischen 2005 und dem UZ und blieb auf einem erheblich niedrigeren Niveau als der Durchschnittspreis aller anderen Bezugsquellen.

(129)

Wie unter Erwägungsgrund 65 angegeben, betrug die Preisunterbietung durch die Einfuhren aus China im gewogenen Durchschnitt insgesamt 24 %. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass diese gedumpten Einfuhren in diesem Zeitraum auch zu bedeutend niedrigeren Preisen verkauft wurden als die Einfuhren aus allen anderen Ländern (siehe Erwägungsgrund 143).

(130)

Zwischen 2005 und dem UZ verursachten die Einfuhren aus der VR China keine Schädigung, die als bedeutend anzusehen wäre. Der bedeutende Anstieg der Einfuhren aus China fällt jedoch zeitlich klar mit der Verschlechterung einiger Schadensindikatoren zusammen, beispielsweise sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei wachsendem Verbrauch um 5 Prozentpunkte. Der Anstieg der gedumpten chinesischen Einfuhren war daher verantwortlich dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von der steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht voll profitieren konnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die rasche Zunahme des Marktanteils der chinesischen Waren zeitlich klar mit den entsprechenden erheblichen Marktanteilsverlusten der Einfuhren aus Russland und der Ukraine zusammenfiel, welche preislich ihre schärfsten Wettbewerber waren.

(131)

Angesichts der erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus der VR China wird die Auffassung vertreten, dass diese gedumpten Einfuhren ab dem UZ die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt gedrückt und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran gehindert haben, seine Verkaufspreise so weit anzuheben, wie es zur Aufrechterhaltung der erreichten Rentabilität erforderlich gewesen wäre.

(132)

Wie unter der Erwägungsgrund 89 erwähnt, wurde ungeachtet der Verschlechterung bestimmter Schadensindikatoren aufgrund der chinesischen Einfuhren der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt keine bedeutende Schädigung erlitt. Allerdings sind diese Feststellungen im Lichte der für die Zeit nach dem UZ erstellten Vorausschau über die Entwicklung von Verbrauch, Einfuhren und bestimmten Schadensindikatoren zu betrachten, über die unter den Erwägungsgründen 91 bis 112 berichtet wurde.

(133)

Wie unter Erwägungsgrund 93 erläutert, zeigen die Informationen zu dem am kürzesten zurückliegenden Zeitraum, d. h. für die Zeit zwischen dem UZ und Dezember 2008, dass die Menge der gedumpten Einfuhren in den letzten beiden Monaten des Jahres im Vergleich zu 2007 nicht zurückging, obwohl es in den Monaten November und Dezember 2008 bereits deutliche Anzeichen für ein Nachlassen des Gemeinschaftsverbrauchs gab. Dies zeigt, dass der beginnende Verbrauchsrückgang keine Auswirkungen auf das Volumen der Einfuhren hatte, die stattdessen ihren Marktanteil vergrößern konnten. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass sich diese Tendenz in einem ähnlichen oder gar noch schlimmeren Kurzzeitszenario umkehren könnte.

(134)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren würde jedoch auch in einem voraussichtlich relativ rasch schrumpfenden Markt stabil bleiben oder ansteigen, selbst wenn es zu einem gewissen Rückgang ihrer Menge in absoluten Zahlen kommen sollte. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass selbst wenn die chinesischen Einfuhren proportional stärker als der Verbrauch zurückgehen sollten, unter den Bedingungen eines sinkenden Verbrauchs allein das Vorhandensein erheblicher Mengen niedrigpreisiger chinesischer Waren als Schadensursache zu betrachten wäre, da das allgemeine Preisniveau auf dem Markt durch sie unter beträchtlichen Druck geraten würde. Bei einem herrschenden Überangebot und Bestrebungen der Kunden, ihre Produktionskosten zu senken, um wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es wahrscheinlicher, dass sich die Preise der Vorleistungen am niedrigsten Niveau (nämlich dem chinesischen Preis) ausrichten. Erwägungen hinsichtlich der Qualität und der Liefersicherheit, die bislang möglicherweise für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gesprochen haben, dürften eine geringere Rolle spielen, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wäre aufgrund des Drucks der niedrigpreisigen chinesischen Waren auf den Markt gezwungen, seine Preise zu senken.

(135)

Angesichts der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zwar keine bedeutende Schädigung erlitt, am Ende des UZ aber gefährdet war (siehe Erwägungsgrund 89) und dass alle Bedingungen für das volle Auftreten einer Schädigung nach dem UZ ebenso erfüllt sind (siehe Erwägungsgrund 112) wie die Bedingung einer drohenden Schädigung (siehe Erwägungsgrund 126), wird der Schluss gezogen, dass zwischen der unmittelbar bevorstehenden Bedrohung durch gedumpte chinesische Einfuhren und der voraussichtlichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren und Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(136)

Es wurde festgestellt, dass einige Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft begrenzte Mengen der betroffenen Ware aus der VR China und anderen Ländern einführten. Diese (auf weniger als 2 % der Gesamteinfuhren aus der VR China geschätzten) Einfuhren erfolgten, um die Wünsche von Kunden zu befriedigen, die entweder Waren mit spezifischen Merkmalen, die von diesen Gemeinschaftsherstellern nicht produziert werden, oder Waren zu extrem niedrigen Preisen verlangten. Angesichts der sehr geringen Einfuhrmengen wird die Auffassung vertreten, dass durch diese Einfuhren der vorstehend festgestellte ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben wird.

(137)

Weiterhin ist eine Gruppe von Gemeinschaftsherstellern über eine Minderheitsbeteiligung mit einem ausführenden chinesischen Hersteller verbunden. Es wurde jedoch festgestellt, dass keine Ausfuhrverkäufe dieses chinesischen ausführenden Herstellers an Firmen in der Gemeinschaft, die mit dem genannten Gemeinschaftshersteller verbunden sind, stattfinden. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass diese Minderheitsbeteiligung keinen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat und auch in Zukunft wahrscheinlich keinen solchen Einfluss haben wird.

(138)

Eine Gruppe von Gemeinschaftsherstellern führte bedeutende Mengen von Stahlrohren mit Ursprung in Argentinien und Mexiko von verbundenen Firmen ein. Diese Waren, größtenteils hochwertige Produkte wie Leitungsrohre und OCTG-Rohre, machten weniger als 10 % der Gemeinschaftsproduktion dieser Gruppe aus. Zudem ergab ein Vergleich nach Modellen, dass diese Einfuhren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterboten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben und auch in Zukunft nicht verursachen werden.

(139)

Wie aus der nachstehenden Tabelle zu ersehen ist, blieben die ausgeführten Mengen im Bezugszeitraum stabil. Die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde ebenfalls untersucht, und es kann ausgeschlossen werden, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug. Erstens wurden sämtliche möglichen Auswirkungen der Ausfuhrtätigkeit während der Untersuchung in geeigneter Weise abgegrenzt und geprüft. Zweitens werden, wie unter Erwägungsgrund 102 erwähnt, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft voraussichtlich stabil bleiben, da sie sich, wie unter Erwägungsgrund 102 erläutert, auf andere Marktsegmente konzentrieren als die Produktion und die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, welche abnehmen werden.

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

2005

2006

2007

UZ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

1 651 514

1 825 543

1 711 165

1 646 927

Index (2005 = 100)

100

111

104

100

3.2.   Einfuhren aus Drittländern (Russland + Ukraine)

(140)

Das Volumen der Einfuhren sowohl aus Russland als auch aus der Ukraine hat, wie aus der untenstehenden Tabelle ersichtlich, während des Bezugszeitraums beträchtlich abgenommen. Ihr gemeinsamer Marktanteil sank stetig von 15,4 % im Jahr 2005 auf 4,4 % im UZ. Zugleich stiegen die Preise dieser Verkäufe um durchschnittlich 33 %. Es ist zu beachten, dass sowohl die russischen als auch die ukrainischen Einfuhren seit 2006 Antidumpingzöllen unterliegen (siehe auch Erwägungsgrund 86). Die Preise in der unstehenden Tabelle sind daher nicht die Preise, zu denen diese Waren tatsächlich auf den Gemeinschaftsmarkt kamen. Wird zu diesen Preisen der geltende Antidumpingzoll addiert, steigt der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland und der Ukraine während des UZ auf 860 EUR/Tonne.

(141)

Angesichts des anhaltenden Unterschieds zwischen den Durchschnittspreisen, zu denen die Einfuhren aus der VR China einerseits und die Einfuhren aus Russland und der Ukraine andererseits auf den Gemeinschaftsmarkt kamen, und der Tatsache, dass die im nächstgelegenen Marktpreissegment angesiedelten russischen und ukrainischen Einfuhren die offensichtlichen Konkurrenten der chinesischen Einfuhren waren, wird der Schluss gezogen, dass die dramatische Abnahme des Marktanteils dieser beiden Länder auf die Antidumpingzölle zurückgeht, durch die die russischen und ukrainischen Einfuhren gegenüber den gedumpten chinesischen Einfuhren weniger wettbewerbsfähig waren; deren Marktanteil stieg folglich auf Kosten des Marktanteils der russischen und ukrainischen Einfuhren. Es ist ferner festzustellen, dass dieser Rückgang bereits so erheblich war, dass jede weitere Vergrößerung des Marktanteils der chinesischen Einfuhren zu Lasten ihrer offensichtlichsten Wettbewerber in der nächstliegenden Marktpreisspanne, nämlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gehen wird.

Russland + Ukraine

2005

2006

2007

UZ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

395 926

255 394

172 155

140 910

Index (2005 = 100)

100

65

43

36

Marktanteil der Einfuhren

15,4 %

9,4 %

5,5 %

4,4 %

Einfuhrpreis (EUR/Tonne)

613

672

777

814

Index (2005 = 100)

100

110

127

133

Quelle: Eurostat.

3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(142)

Volumen und Marktpreise der Einfuhren aus anderen Ländern haben zwischen 2005 und dem UZ beträchtlich zugenommen. Ihr Marktanteil blieb jedoch in diesem Zeitraum weitgehend stabil. Die Untersuchung der Marktpreise zeigt, dass die Preise der Waren mit Ursprung in diesen Ländern im Vergleich zu den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten und verkauften sowie zu den gedumpten chinesischen Einfuhren sehr hoch sind.

Andere Drittländer

2005

2006

2007

UZ

Argentinien

Einfuhrmenge (in Tonnen)

54 082

53 423

60 556

70 804

Index (2005 = 100)

100

99

112

131

Marktanteil der Einfuhren

2,1 %

2,0 %

1,9 %

2,2 %

Japan

Einfuhrmenge (in Tonnen)

40 686

61 807

45 719

41 028

Index (2005 = 100)

100

152

112

101

Marktanteil der Einfuhren

1,6 %

2,3 %

1,5 %

1,3 %

USA

Einfuhrmenge (in Tonnen)

25 866

18 006

26 875

41 226

Index (2005 = 100)

100

70

104

159

Marktanteil der Einfuhren

1,0 %

0,7 %

0,9 %

1,3 %

Mexiko

Einfuhrmenge (in Tonnen)

16 211

18 412

30 001

25 771

Index (2005 = 100)

100

114

185

159

Marktanteil der Einfuhren

0,6 %

0,7 %

1,0 %

0,8 %

Alle übrigen Länder

Einfuhrmenge (in Tonnen)

63 107

64 620

77 647

90 788

Index (2005 = 100)

100

102

123

144

Marktanteil der Einfuhren

2,5 %

2,4 %

2,5 %

2,9 %

Andere Drittländer insgesamt

Einfuhrmenge (in Tonnen)

199 952

216 268

240 798

269 617

Index (2005 = 100)

100

108

120

135

Marktanteil der Einfuhren

7,8 %

8,0 %

7,6 %

8,5 %

Einfuhrpreis (EUR/Tonne)

1 332

1 911

1 875

1 709

Index (2005 = 100)

100

143

141

128

Quelle: Eurostat.

(143)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Argentinien und Mexiko lagen erheblich über den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wie unter Erwägungsgrund 138 erläutert, unterboten die Preise der argentinischen und mexikanischen Einfuhren die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht.

(144)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Japan und den USA lagen ebenfalls erheblich höher als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Zudem gewannen diese Einfuhren keine Marktanteile hinzu. Sie werden daher nicht als mögliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen.

(145)

Die Einfuhrmengen aller anderen Länder sind so gering, dass sie nicht als Ursache für eine Schädigung angesehen werden können. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Bezugsquellen als China den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht schädigten und dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sie in naher Zukunft zu einer Schädigung beitragen könnten.

3.4.   Konkurrenz durch die anderen Gemeinschaftshersteller

(146)

Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die anderen Gemeinschaftshersteller, die den Antrag nicht aktiv unterstützen, sich während des UZ in einer wesentlich anderen Lage befunden haben als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder sich in naher Zukunft in einer wesentlich anderen Lage befinden werden. Nichts deutet darauf hin, dass das Verhalten dieser Hersteller sich in absehbarer Zukunft schädigend auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken könnte.

3.5.   Produktionskosten (Rohstoffpreise)

(147)

Wie unter der Erwägungsgrund 80 erwähnt, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Kostensteigerung während des Bezugszeitraums in ausreichendem Maße über die Anhebung der Verkaufspreise auffangen. Für die Zeit von 2005 bis zum UZ kann daher festgehalten werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Fähigkeit, unter normalen Bedingungen effizient zu operieren und auf Veränderungen seiner Ankaufspreise adäquat zu reagieren, unter Beweis gestellt hat.

(148)

Wie unter Erwägungsgrund 107 ausgeführt, sind die Kosten im Zeitraum nach dem UZ erheblich gestiegen und werden voraussichtlich auch im folgenden Zeitraum noch steigen. Hauptursache dafür ist eine voraussichtliche relative Zunahme der Festkosten aufgrund der geringeren Kapazitätsauslastung. In jedem Fall sollte auch berücksichtigt werden, dass ein Gesamtanstieg der Durchschnittskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seine Ursache auch in der Änderung des Produktmix haben könnte, zu dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen des starken Preisdrucks durch bestimmte gedumpte chinesische Warentypen gezwungen sein könnte.

(149)

Wie unter der Erwägungsgrund 105 ausgeführt, könnte wegen der hohen Preisunterbietung der Markt für bestimmte Produkttypen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich schrumpfen oder ihm ganz verschlossen bleiben, so dass er gezwungen wäre, die Produktion auf Warentypen zu verlagern, die zwar höhere Verkaufspreise aber auch proportional höhere Produktionskosten aufweisen. Entgegen der Entwicklung im untersuchten Zeitraum scheint jedoch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — wegen des Marktanteilsverlustes und des Rückgangs der Verkaufspreise aufgrund des Drucks der chinesischen Einfuhren — nicht mehr in ausreichendem Umfang die Möglichkeit zu haben, die Verkaufspreise entsprechend den gestiegenen Kosten zu erhöhen.

3.6.   Abschwung auf dem Gemeinschaftsmarkt für nahtlose Rohre aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs

(150)

Der Verbrauchsrückgang und die sinkende Nachfrage werden sich sicherlich auf die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken. Diese wahrscheinlichen Negativfolgen werden aber je nach Entwicklung des Marktanteils der chinesischen Einfuhren mehr oder weniger ausgeprägt sein. Auch wenn der wirtschaftliche Abschwung im Zeitraum ab November 2008 daher als mögliche Schadensursache angesehen werden könnte, wird dadurch die schädigende Wirkung des Vorhandenseins bedeutender Mengen gedumpter chinesischer Einfuhren zu sehr niedrigen Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt in keiner Weise gemindert. Zum Beispiel könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst unter den Bedingungen abnehmender Verkaufsmengen in der Lage sein, ein akzeptables Preisniveau zu halten und somit die negativen Folgen eines sinkenden Verbrauchs zu begrenzen, sofern das allgemeine Preisniveau auf dem Markt nicht durch den unlauteren Wettbewerb durch gedumpte chinesische Waren mit sehr niedrigen Preisen gedrückt wird. Der wirtschaftliche Abschwung kann daher nicht als möglicher Grund angesehen werden, durch den der ursächliche Zusammenhang zwischen der drohenden Schädigung und den gedumpten chinesischen Einfuhren widerlegt wird.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(151)

Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China, der Zunahme ihres Marktanteils und der festgestellten Preisunterbietung einerseits und der Tatsache, dass alle Faktoren klar auf eine drohende Schädigung in nächster Zukunft hindeuten, welche die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträchtlich verschlechtern wird, andererseits wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die Ursache einer bedeutenden Schädigungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung wären, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erleiden würde, wenn keine Schutzmaßnahmen gegen diese Einfuhren eingeführt werden sollten.

(152)

Es wurden auch andere Faktoren analysiert, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie entscheidend zu der wahrscheinlichen Schädigung beitragen würden. Insbesondere wird die potenzielle verzerrende Wirkung der Bedrohung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die chinesischen Einfuhren weder durch Einfuhren aus anderen Ländern noch durch die Kosten oder eine allgemein sinkende Nachfrage nach der betroffenen Ware aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs vermindert.

(153)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die eingetretenen oder wahrscheinlichen Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den wahrscheinlichen schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absätze 6 und 9 der Grundverordnung darstellen.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(154)

Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung, drohender Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Deshalb wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(155)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen würden Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus der VR China eingeführt. Es ist zu erwarten, dass die Einführung dieser Maßnahmen zu einer Steigerung der Preise für Einfuhren aus diesem Land führen und damit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit geben würde, zur Verbesserung seiner Lage ausreichende Produktions- und Verkaufsmengen und damit ausreichende Marktanteile aufrechtzuerhalten. Werden keine Maßnahmen eingeführt, ist zu erwarten, dass bei einem sinkenden Verbrauch die Einfuhren aus der VR China weiterhin zu sehr niedrigen Preisen angeboten werden, so dass sie ihren Marktanteil vergrößern und das allgemeine Preisniveau auf dem Markt drücken würden. Damit besteht für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine unmittelbar bevorstehende drohende Schädigung durch rückläufige Verkaufsmengen aufgrund der Einfuhren aus China und durch den möglichen Preisrückgang aufgrund des Drucks auf die Marktpreise, der von den auf dem Gemeinschaftsmarkt in steigendem Maße vorhandenen chinesischen Einfuhren ausgeübt wird.

2.   Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

(156)

Nichts deutet darauf hin, dass die Interessen der anderen Hersteller in der Gemeinschaft, die den Antrag nicht aktiv unterstützt haben, anders gelagert sein könnten als die erläuterten Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Den verfügbaren Informationen zufolge gibt es keinen Grund, weshalb die Analyse für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht ebenfalls für diese Unternehmen gelten sollte.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft

(157)

Nur sechs Einführer arbeiteten an dieser Untersuchung mit. Nur ein Einführer, auf den etwa 1,5 % der gesamten chinesischen Einfuhren in die EG entfallen, bezieht seine Ware ausschließlich aus China; dieser Einführer, dessen Rentabilität unter 5 % beträgt, hat sich als einziger klar gegen eine Einführung von Maßnahmen ausgesprochen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in diesem Unternehmen die betroffene Ware während des UZ weniger als 10 % des Umsatzes ausmachte. Da die Antidumpingzölle für alle chinesischen Hersteller eingeführt werden, ist außerdem damit zu rechnen, dass dieser Einführer den Kostenanstieg an seine Kunden weitergeben kann, da seine direkten Wettbewerber ebenfalls betroffen sind. Alle anderen kooperierenden Einführer beziehen ihre Ware auch aus anderen Quellen, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (welcher zwischen 25 % und 95 % ihres Bedarfs deckt), und ihre Rentabilität ist weit höher.

4.   Interesse der Verwender

(158)

Nur einer der nur fünf kooperierenden Verwender bezieht die betroffene Ware aus China (etwa 20 % der Einkaufsmenge, der Rest wird überwiegend vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezogen) und bringt vor, dass die Einführung von Maßnahmen größeren Einfluss auf seine Geschäfte hätte. Allerdings ist in diesem Unternehmen die Rentabilität von Produkten, die die betreffende Ware enthalten, mit über 10 % sehr hoch. Eine Berechnung hat gezeigt, dass selbst im schlimmsten Fall, d. h., wenn alle Materialien aus China zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezogen würden und dieser Preisanstieg nicht einmal teilweise an die Kunden weitergegeben werden könnte, die Auswirkungen auf die Rentabilität dieses Verwenders nur gering wären (etwa 1 % des Umsatzes). Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die Einführung etwaiger Maßnahmen keinerlei ernstliche Beeinträchtigung der Interessen der Verwender mit sich brächte.

5.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(159)

Abschließend wird davon ausgegangen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China im Kontext eines sinkenden Verbrauchs keine Auswirkungen auf die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbare Menge hätte, da ausreichend Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorhanden sind. Es sind daher keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit zu erwarten (es wird daran erinnert, dass die eingeführten Warentypen auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt werden). Aus der Analyse geht ebenfalls hervor, dass von der Einführung von Maßnahmen keine wichtigen Interessen von Einführern oder Verwendern gefährdet wären, eine Feststellung, die durch die relativ geringe Mitarbeit von Einführern und Verwendern in diesem Fall gestützt wird.

H.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(160)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, drohender Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren, welche unmittelbar bevorsteht und ohne die Einführung von Maßnahmen eintreten würde, zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(161)

Die vorläufigen Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wird normalerweise davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, wie er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(162)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, dass eine Gewinnspanne von 12 % zur Gewährleistung der normalen Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt ohne schädigendes Dumping notwendig wäre. Der Verband der chinesischen Ausführer räumte ein, dass eine Gewinnspanne von 8 % unter bestimmten Umständen als angemessen gelten könne.

(163)

In eine Untersuchung, die auf einer drohenden Schädigung beruht, fließen allerdings zwangsläufig mehr Bewertungen und Annahmen ein als in eine Untersuchung aufgrund einer bedeutenden Schädigung während des UZ. Dies liegt daran, dass das Konzept der drohenden Schädigung zwangsläufig Voraussagen über zukünftig auftretende, während des Untersuchungszeitraums nicht bestehende Schädigungen einschließt. In diesem unsicheren Szenario wird vorsichtshalber vorläufig die Gewinnmarge herangezogen, die während des letzten Verfahrens zur selben Ware (6) ermittelt wurde, d. h. 3 %. Es wird jedoch eingeräumt, dass das Thema im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung, wenn hinsichtlich der voraussichtlichen Schädigung mehr Beweise vorliegen, weiter geprüft werden muss.

(164)

Aus diesen Gründen wurde die erforderliche Preiserhöhung durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem gemäß Erwägungsgrund 162 ermittelten nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren auf derselben Handelsstufe ermittelt.

(165)

Die Differenz, die sich aus dem unter Erwägungsgrund 163 erläuterten Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des für den UZ ermittelten cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. Da zwei kooperierenden chinesischen Herstellern eine individuelle Behandlung gewährt wurde und die Mitarbeit gering war, wurde als vorläufige einheitliche landesweite Schadensbeseitigungsschwelle die höchste Schadensspanne festgesetzt, die für Verkäufe repräsentativer Warentypen durch einen Ausführer ermittelt wurde, dem keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde.

(166)

Die so ermittelte Schadensspanne für die VR China war bedeutend niedriger als die ermittelte Dumpingspanne.

Name des Unternehmens:

Schadensspanne

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd

15,6 %

Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd

15,1 %

Andere kooperierende Unternehmen

22,3 %

Alle übrigen Unternehmen

24,2 %

2.   Vorläufige Maßnahmen

(167)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Schadensspanne auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne.

(168)

Auf dieser Grundlage werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Antidumpingzoll (in %)

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd

15,6 %

Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd

15,1 %

Andere kooperierende Unternehmen

22,3 %

Alle übrigen Unternehmen

24,2 %

(169)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage dieser Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(170)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (7) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(171)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren tätigten.

I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(172)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und unter Umständen im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (8) von maximal 0,86 haben und unter folgende KN-Codes fallen: ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 10, ex 7304 39 52, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 81, ex 7304 51 89, ex 7304 59 10, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (9) (TARIC-Codes 7304191020, 7304193020, 7304230020, 7304291020, 7304293020, 7304312020, 7304318030, 7304391010, 7304395220, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518120, 7304518930, 7304591010, 7304599230 und 7304599320).

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd

15,6

A948

Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd

15,1

A949

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

22,3

A950

Alle übrigen Unternehmen

24,2

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt sechs Monate.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2009.

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 174 vom 9.7.2008, S. 7.

(3)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-535-67, ermittelt.

(4)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4), Erwägungsgründe 160 und 168. Im Jahr 2001, dem einzigen gewinnbringenden Jahr im UZ der vorausgegangenen Untersuchung, beliefen sich die Investitionen auf 65 Mio. EUR. Im Jahr 2004 (einem Jahr hoher Verluste für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft) musste dieser Betrag dann auf 26 Mio. EUR zurückgefahren werden.

(5)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(6)  Siehe die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 27. Juni 2006, ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4, Erwägungsgrund 233.

(7)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro Nerv-105

B-1049 Brüssel.

(8)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-535-67, ermittelt.

(9)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.


ANHANG

Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kooperierenden Hersteller, für die der TARIC-Zusatzcode 950 gilt

Unternehmen

Ort

Hengyang Valin MPM Co., Ltd

Hengyang

Hengyang Valin Steel Tube Co., Ltd

Hengyang

Handan Precise Seamless Steel Pipes Co., Ltd

Handan

Jiangsu Huacheng Industry Group Co., Ltd

Zhangjiagang

Jiangyin Metal Tube Making Factory

Jiangyin

Jiangyin City Seamless Steel Tube Factory

Jiangyin

Pangang Group Chengdu Iron & Steel Co., Ltd

Chengdu

Shenyang Xinda Co., Ltd

Shenyang

Suzhou Seamless Steel Tube Works

Suzhou

Tianjin Pipe (Group) Corporation (TPCO)

Tianjin

Wuxi Dexin Steel Tube Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Dongwu Pipe Industry Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Seamless Oil Pipe Co., Ltd

Wuxi

Zhangjiagang City Yiyang Pipe Producing Co., Ltd

Zhangjiagang

Zhangjiagang Yichen Steel Tube Co., Ltd

Zhangjiagang


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