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Document 32009R0222

Verordnung (EG) Nr. 222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

OJ L 87, 31.3.2009, p. 160–163 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 022 P. 170 - 173

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2152

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/222/oj

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/160


VERORDNUNG (EG) Nr. 222/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten.

(2)

In der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2006 über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik ist Intrastat, das System für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten, als ein Bereich genannt, in dem eine Vereinfachung möglich und wünschenswert ist.

(3)

Die Herabsetzung des Erfassungsgrads für die im Rahmen von Intrastat erhobenen Daten ist eine Sofortmaßnahme zur Reduzierung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands. Dies kann durch eine Anhebung der Schwellen geschehen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind. Dementsprechend wird der Anteil von Statistiken zunehmen, die auf Schätzungen durch die nationalen Behörden beruhen.

(4)

Im Hinblick auf die langfristige Effizienz sollten zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwands unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, in Betracht gezogen werden. Hierzu könnten unter anderem eine weitere Herabsetzung des obligatorischen Mindesterfassungsgrads sämtlicher Versendungen und Eingänge sowie die mögliche künftige Einführung eines Einstromverfahrens zählen. Dazu sollten Nutzen und Durchführbarkeit derartiger Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Qualität von der Kommission näher untersucht werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission (Eurostat) jährliche aggregierte Daten über den Warenverkehr vorlegen, die nach Unternehmensmerkmalen untergliedert sind. Den Datennutzern werden so neue statistische Informationen über einschlägige wirtschaftliche Fragen zur Verfügung gestellt, und eine neue Art der Analyse wird ermöglicht, z. B. die Untersuchung der Frage, wie europäische Unternehmen im Rahmen der Globalisierung arbeiten, ohne dass neue statistische Anforderungen an die meldepflichtigen Unternehmen gestellt werden. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik sollte durch die Zusammenführung von Daten aus dem Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer mit Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (3) vorzulegen sind, erfolgen.

(6)

Die Durchführungsbefugnisse zur Herabsetzung des Mindesterfassungsgrads in Bezug auf den Handel sollten der Kommission übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten Flexibilität gewährleisten für mögliche zukünftige Änderungen auf der Grundlage einer regelmäßigen Bewertung der Schwellen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden mit dem Ziel, einen bestmöglichen Ausgleich zwischen Meldelast und Datengenauigkeit zu erreichen.

(7)

Die Herabsetzung des Mindesterfassungsgrads in Bezug auf den Handel erfordert Maßnahmen, die die unvollständigere Datenerfassung und die damit verbundenen negativen Folgen für die Qualität, insbesondere die Datengenauigkeit, kompensieren. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Qualitätsanforderungen für die Mitgliedstaaten zu erhöhen und insbesondere die Kriterien für die Schätzung des nicht in Intrastat erfassten Handels festzulegen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(9)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG (5) geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(10)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(11)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen zu erlassen, zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen den Bezugszeitraum anzupassen, die Modalitäten der Erhebung der von den nationalen Behörden zu erhebenden Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, festzulegen, den Intrastat-Mindesterfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen können, die zu übermittelnden aggregierten Daten und die für die Ergebnisse von Schätzungen geltenden Kriterien festzulegen, Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken durch die Verknüpfung von Daten über Unternehmensmerkmale, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 erhoben werden, mit Daten über Versendungen und Eingänge von Waren zu erlassen und alle anderen Maßnahmen zu treffen, die für die Gewährleistung der Datenqualität erforderlich sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 638/2004, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen kann der Bezugszeitraum von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmung dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die für die Bereitstellung der Informationen für Intrastat verantwortlichen Parteien sind:

a)

der im Absendemitgliedstaat Steuerpflichtige gemäß Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7), der

i)

den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls

ii)

die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst oder andernfalls

iii)

im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind,

oder sein Steuervertreter gemäß Artikel 204 der Richtlinie 2006/112/EG und

b)

der im Eingangsmitgliedstaat Steuerpflichtige gemäß Titel III der Richtlinie 2006/112/EG, der

i)

den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls

ii)

die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt oder andernfalls

iii)

im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Lieferung sind,

oder sein Steuervertreter gemäß Artikel 204 der Richtlinie 2006/112/EG.

4.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mindestens einmal monatlich die Verzeichnisse der Steuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie in dem fraglichen Zeitraum an andere Mitgliedstaaten Waren geliefert oder von anderen Mitgliedstaaten Waren erworben haben. Aus den Verzeichnissen gehen die Gesamtwerte der Waren hervor, die jeder Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke angegeben hat;“.

5.

Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die individuelle Identifikationsnummer, die der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde;“.

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Definitionen für die in den Buchstaben e bis h genannten statistischen Informationen sind im Anhang enthalten. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Schwellen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind, werden in einer Höhe festgelegt, die gewährleistet, dass der Wert von mindestens 97 % aller Versendungen und mindestens 95 % aller Eingänge der Steuerpflichtigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt ist.

Die Kommission passt diesen Intrastat-Erfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung an, wenn eine Reduzierung unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, möglich ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission bestimmt die Bedingungen für die Festlegung dieser Schwellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die den Qualitätsanforderungen genügen, die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen. Die Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Statistische Geheimhaltung

Nur auf Ersuchen der Partei oder der Parteien, die die statistischen Informationen bereitgestellt haben, entscheiden die nationalen Behörden, ob die statistischen Ergebnisse, die die Identifizierung dieser Partei bzw. dieser Parteien ermöglichen können, verbreitet werden können oder aber so geändert werden müssen, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.“

8.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bei von der Kommission festzulegenden aggregierten Ergebnissen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;“.

b)

In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Ergebnisse der Schätzungen müssen den Kriterien genügen, die von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) jährlich Statistiken über den Handel untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, insbesondere nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens entsprechend dem Abschnitt oder der zweistelligen Ebene der Aufstellung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der nach der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger gemessenen Größenklasse.

Diese Statistiken werden durch Verknüpfung von Daten über Unternehmensmerkmale, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (9) erhoben werden, mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Statistiken erstellt.

Die Kommission legt Durchführungsbestimmungen für die Erstellung dieser Statistiken fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

9.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Qualität

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Statistiken folgende Qualitätskriterien:

a)

‚Relevanz‘: Diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b)

‚Genauigkeit‘: Diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c)

‚Aktualität‘: Diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d)

‚Pünktlichkeit‘: Diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);

e)

‚Zugänglichkeit‘ und ‚Klarheit‘: Diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f)

‚Vergleichbarkeit‘: Diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

g)

‚Kohärenz‘: Diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Statistiken vor.

(3)   Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken.

(4)   Die Kommission legt alle Maßnahmen fest, die erforderlich sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

11.

Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs erhält folgende Fassung:

„a)

als die Bemessungsgrundlage, die den gemäß der Richtlinie 2006/112/EG für die Besteuerung festzulegenden Wert darstellt,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Februar 2009.

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.“

(8)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.“


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