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Document 32008R1339

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung)

OJ L 354, 31.12.2008, p. 82–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 015 P. 177 - 188

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1339/oj

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/82


VERORDNUNG (EG) Nr. 1339/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, Anfang 1990 auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu fassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind. Hierzu erließ der Rat am 7. Mai 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Da weitere Änderungen anstehen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, sie neu zu fassen.

(3)

Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (4) erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsah, den Prozess der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reform in Ungarn und Polen zu unterstützen.

(4)

In der Folge hat der Rat diese Hilfe mit entsprechenden Rechtsakten auf andere Länder Mittel- und Osteuropas ausgeweitet.

(5)

Am 27. Juli 1994 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2063/94 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 (5) erlassen, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die Staaten auszuweiten, die im Rahmen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (6) (TACIS-Programm) unterstützt werden.

(6)

Am 17. Juli 1998 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1572/98 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 (7) erlassen, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die nicht der Gemeinschaft angehörenden Länder und Gebiete im Mittelmeerraum auszuweiten, die Unterstützung im Rahmen der finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (8) erhalten.

(7)

Am 5. Dezember 2000 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (9) erlassen, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 geändert wurde, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die westlichen Balkanländer auszudehnen, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 sind.

(8)

Die Außenhilfeprogramme für die Länder, die Ziel der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sind, müssen durch neue Instrumente für die Politik im Bereich der Außenbeziehungen ersetzt werden, vor allem durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (11) eingerichteten Instrumente.

(9)

Die Europäische Union unterstützt im Rahmen ihrer Außenbeziehungen die Humankapitalentwicklung; damit leistet sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder, indem die für die Verbesserung der Produktivität und der Beschäftigungssituation benötigten Kompetenzen aufgebaut werden, und sie stärkt durch die Förderung der Bürgerbeteiligung den sozialen Zusammenhalt.

(10)

Im Kontext der Bemühungen dieser Staaten zur Reformierung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen ist die Entwicklung des Humankapitals ein maßgeblicher Faktor für die Erreichung langfristiger Stabilität und eines anhaltenden Wohlstands und insbesondere für die Herstellung eines sozioökonomischen Gleichgewichts.

(11)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung könnte im Kontext der Politik der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung leisten, insbesondere zur allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens.

(12)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wird für ihren Beitrag, die in der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere mit Blick auf das lebenslange Lernen, gesammelten Erfahrungen nutzen und die an den einschlägigen Maßnahmen beteiligten Stellen der Union um Unterstützung ersuchen müssen.

(13)

In der Gemeinschaft und in Drittländern, einschließlich der Länder, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind, bestehen regionale und/oder nationale sowie öffentliche und/oder private Einrichtungen, die Zusammenarbeit bei der wirksamen Unterstützung im Bereich der Humankapitalentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, leisten können.

(14)

Stellung und Aufbau der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollten eine flexible Reaktion auf die jeweiligen unterschiedlichen Erfordernisse der zu unterstützenden Länder erleichtern und es der Stiftung ermöglichen, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.

(15)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Rechtspersönlichkeit erhalten, dabei aber in enger institutioneller Verbindung zur Kommission stehen und die politische und operative Gesamtverantwortlichkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe beachten.

(16)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte enge Beziehungen zu dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), zu dem europaweiten Mobilitätsprogramm für den Hochschulbereich (Tempus) und zu allen anderen Programmen unterhalten, die der Rat eingerichtet hat, um den Ländern, auf die die Tätigkeiten der Stiftung ausgerichtet sind, Unterstützung im Bildungsbereich zukommen zu lassen.

(17)

Die Teilnahme im Rahmen der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollte Ländern offen stehen, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens an die Länder, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind, im Rahmen von Vereinbarungen verpflichten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern niedergelegt werden.

(18)

Alle Mitgliedstaaten, die Kommission und das Europäische Parlament sollten in einem Vorstand vertreten sein, um die Tätigkeit der Stiftung wirksam überwachen zu können.

(19)

Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Stiftung gewährleistet ist, muss sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel hauptsächlich aus einem Gemeinschaftsbeitrag stammen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte gelten, soweit der Gemeinschaftsbeitrag und andere Beihilfen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(20)

Die Stiftung ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und sollte daher eine entsprechende Finanzregelung festlegen.

(21)

Für die Stiftung sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (13) (nachstehend „Rahmenfinanzregelung“ genannt) gelten.

(22)

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sollten die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) uneingeschränkt auf die Stiftung Anwendung finden.

(23)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (15) sollte auf die Stiftung Anwendung finden.

(24)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (16) sollte auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stiftung Anwendung finden.

(25)

Gemäß einem einvernehmlichen Beschluss vom 29. Oktober 1993 der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung des Sitzes bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (17) hat die Stiftung ihren Sitz in Turin (Italien).

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung von Drittländern im Bereich der Humankapitalentwicklung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 43 anerkannt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Es wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend „Stiftung“ genannt) errichtet. Der Zweck der Stiftung ist, im Kontext der Politik der Europäischen Union im Bereich Außenbeziehungen einen Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung in den folgenden Ländern zu leisten:

a)

Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können;

b)

Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können;

c)

andere Länder, für die ein Gemeinschaftsinstrument oder eine internationale Übereinkunft gilt, das bzw. die eine Komponente der Humankapitalentwicklung beinhaltet, und die der Vorstand auf der Grundlage eines von zwei Dritteln seiner Mitglieder unterstützten Vorschlags und einer Stellungnahme der Kommission durch Beschluss benennt, soweit die verfügbaren Ressourcen dies zulassen.

Die Länder nach den Buchstaben a, b und c werden als „Partnerländer“ bezeichnet.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Humankapitalentwicklung“ alle Beiträge zur lebenslangen Entwicklung der Fähigkeiten und Kompetenzen jedes Einzelnen durch Verbesserung der Systeme der beruflichen Bildung und Ausbildung.

(3)   Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die Stiftung den Partnerländern in folgenden Bereichen Unterstützung leisten:

a)

Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung,

b)

Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,

c)

Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen,

d)

Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen,

e)

Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten,

f)

Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, besonders durch verstärkte Teilnahme an Bildung und Ausbildung in einer Perspektive des lebenslangen Lernens,

g)

Konzipierung, Einführung und Umsetzung von Reformen in den Bildungs- und Ausbildungssystemen zur Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit und der Ausrichtung auf den Arbeitsmarkt.

Artikel 2

Aufgaben

Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1 Absatz 1 hat die Stiftung im Rahmen der Befugnisse des Vorstands und gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen die folgenden Aufgaben:

a)

Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern;

b)

Förderung der Kenntnis und der Analyse der Qualifikationsanforderungen auf den nationalen und lokalen Arbeitsmärkten;

c)

Unterstützung relevanter Akteure in den Partnerländern, um Kapazitäten im Bereich der Humankapitalentwicklung aufzubauen;

d)

Erleichterung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen unter Gebern, die sich für die Reform der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern einsetzen;

e)

Unterstützung der Bereitstellung von Hilfsleistungen der Gemeinschaft im Bereich der Humankapitalentwicklung für die Partnerländer;

f)

Verbreitung von Informationen über Fragen der Humankapitalentwicklung sowie Förderung der Vernetzung und des Austauschs einschlägiger Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern;

g)

auf Ersuchen der Kommission Mitwirkung an der Analyse der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern;

h)

Erfüllung sonstiger Aufgaben, die gegebenenfalls innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung zwischen dem Vorstand und der Kommission vereinbart wurden.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit und besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck.

(2)   Die Stiftung hat ihren Sitz in Turin (Italien).

(3)   Die Stiftung arbeitet mit Unterstützung der Kommission mit den anderen zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) — im Rahmen eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms, das den Jahresarbeitsprogrammen der beiden Einrichtungen als Anhang beigefügt wird — mit dem Ziel zusammen, Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der beiden Einrichtungen zu fördern.

(4)   Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, sowie auf dem Gebiet der Berufsbildung tätige internationale Organisationen können, wenn angezeigt, aufgefordert werden, an der Arbeit der Stiftung mitzuwirken.

(5)   Die Stiftung unterliegt der Verwaltungskontrolle durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags.

(6)   Die Stiftung kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen relevanten Einrichtungen schließen, die innerhalb der Europäischen Union und international auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung tätig sind. Der Vorstand nimmt solche Vereinbarungen auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs an, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Die darin festgelegten Arbeitsmodalitäten müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.

Artikel 4

Transparenz

(1)   Die Stiftung achtet bei ihrer Arbeit auf ein hohes Maß an Transparenz und kommt den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 bis 4 nach.

(2)   Die Stiftung macht innerhalb von sechs Monaten nach der Einsetzung des Vorstands

a)

die Geschäftsordnung der Stiftung und die Geschäftsordnung des Vorstands;

b)

den jährlichen Tätigkeitsbericht der Stiftung der Öffentlichkeit zugänglich.

(3)   In geeigneten Fällen kann der Vorstand erlauben, dass Vertreter betroffener Parteien als Beobachter an den Sitzungen der Organe der Stiftung teilnehmen.

(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Stiftung Anwendung.

Der Vorstand erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der genannten Verordnung.

Artikel 5

Vertraulichkeit

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 gibt die Stiftung die in ihrem Besitz befindlichen Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weiter.

(2)   Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor unterliegen der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Artikel 287 des Vertrags.

(3)   Die Informationen, von denen die Stiftung nach Maßgabe ihres Gründungsakts Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 6

Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidungen der Stiftung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 des Vertrags erhoben werden.

Artikel 7

Vorstand

(1)   Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und drei Vertretern der Kommission sowie drei vom Europäischen Parlament ernannten Sachverständigen ohne Stimmrecht zusammensetzt.

Zudem können drei Vertreter der Partnerländer als Beobachter an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

Die Mitglieder des Vorstands können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen jeweils ihre eigenen Vertreter und Stellvertreter in den Vorstand.

Die Vertreter der Partnerländer ernennt die Kommission anhand einer Liste von Kandidaten, die von diesen Ländern vorgeschlagen werden, und auf der Grundlage ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse im Tätigkeitsbereich der Stiftung.

Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission streben ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Vorstand an.

(3)   Die Amtszeit der Vertreter beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(4)   Den Vorsitz im Vorstand führt einer der Vertreter der Kommission. Die Amtszeit des Vorsitzes endet, wenn der Vorsitz nicht mehr dem Vorstand angehört.

(5)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Abstimmungsregeln und Aufgaben des Vorsitzes

(1)   Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Vorstand haben jeweils eine Stimme. Die Vertreter der Kommission verfügen zusammen über eine Stimme.

Beschlüsse des Vorstands kommen, außer im Falle der Absätze 2 und 3, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zustande.

(2)   Der Vorstand legt mit einstimmigem Beschluss seiner stimmberechtigten Mitglieder die Sprachenregelung für die Stiftung fest, wobei er berücksichtigt, dass der Zugang zu den Arbeiten der Stiftung und die Beteiligung daran für alle interessierten Parteien sichergestellt werden müssen.

(3)   Der Vorsitz beruft den Vorstand mindestens einmal jährlich ein. Weitere Sitzungen können auf Antrag der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einberufen werden.

Zu den Aufgaben des Vorsitzes zählt, den Vorstand über sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für dessen Arbeit von Belang sind, und über die Erwartungen, die die Kommission für das kommende Jahr an die Tätigkeiten der Stiftung stellt, zu unterrichten.

Artikel 9

Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)

Ernennung und erforderlichenfalls Entlassung des Direktors gemäß Artikel 10 Absatz 5;

b)

Ausübung der Disziplinargewalt über den Direktor;

c)

Annahme des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß Artikel 12;

d)

Erstellung eines jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für die Stiftung und Übermittlung dieses Voranschlags an die Kommission;

e)

Annahme des vorläufigen Stellenplans und des endgültigen Haushaltsplans der Stiftung nach Abschluss des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 16;

f)

Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren und Übermittlung dieses Berichts an die Organe und die Mitgliedstaaten;

g)

Annahme der Geschäftsordnung der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde;

h)

Annahme der Finanzregelung für die Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß Artikel 19;

i)

Annahme der Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Direktor

(1)   Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Liste mit mindestens drei Kandidaten ernannt. Vor der Ernennung wird der vom Vorstand ausgewählte Kandidat aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss/den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

In den letzten neun Monaten dieser Amtszeit von fünf Jahren nimmt die Kommission auf der Grundlage einer Vorevaluierung durch externe Sachverständige eine Bewertung vor, bei der sie insbesondere Folgendes berücksichtigt:

Die Leistung des Direktors;

Die Aufgaben der Stiftung und die Erfordernisse in den folgenden Jahren.

Nur wenn die Aufgaben der Stiftung und die Erfordernisse dies rechtfertigen, kann der Vorstand auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Vorstand unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss/den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung des Nachfolgers im Amt.

(2)   Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste und Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Tätigkeitsbereich der Stiftung.

(3)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.

(4)   Der Direktor hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)

Vorbereitung — auf Grundlage allgemeiner Leitlinien der Kommission — des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms, des jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, des Entwurfs der Geschäftsordnung der Stiftung und des Vorstands, des Entwurfs der Finanzregelung, Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Vorstands sowie etwaiger vom Vorstand eingesetzter Ad-hoc-Arbeitsgruppen;

b)

Teilnahme an Sitzungen des Vorstands ohne eigenes Stimmrecht;

c)

Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands;

d)

Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung und Eingehen auf Ersuchen der Kommission um Unterstützung;

e)

Ausübung der Funktion des Anweisungsbefugten gemäß den Artikeln 33 bis 42 der Rahmenfinanzregelung;

f)

Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;

g)

Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die regelmäßigen Bewertungen gemäß Artikel 24 durchgeführt werden können und — auf dieser Grundlage — Erstellung eines Entwurfs des jährlichen Tätigkeitsberichts über die Tätigkeiten der Stiftung;

h)

Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts beim Europäischen Parlament;

i)

Regelung aller Personalangelegenheiten, insbesondere Ausübung der in Artikel 21 genannten Befugnisse;

j)

Festlegung der Organisationsstruktur der Stiftung und Vorlage der Struktur beim Vorstand zur Genehmigung;

k)

Vertretung der Stiftung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 18.

(5)   Der Direktor legt dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab; der Vorstand kann den Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit auf Vorschlag der Kommission des Amtes entheben.

Artikel 11

Öffentliches Interesse und Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor handeln im öffentlichen Interesse und unabhängig von jeglichen externen Einflüssen. Sie geben zu diesem Zweck jährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab.

Artikel 12

Jahresarbeitsprogramm

(1)   Das Jahresarbeitsprogramm ist auf das Ziel, den Wirkungsbereich und die Aufgaben der Stiftung gemäß den Artikeln 1 und 2 abgestimmt.

(2)   Es wird im Rahmen eines Vierjahresprogramms in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission unter Berücksichtigung der Prioritäten für die Außenbeziehungen zu den betroffenen Ländern und Regionen auf der Grundlage der im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft gewonnenen Erfahrung aufgestellt.

(3)   Den im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Projekten und Aktivitäten sind ein Voranschlag der erforderlichen Ausgaben und eine Aufschlüsselung der Personal- und Haushaltsmittel beizufügen.

(4)   Der Direktor legt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms dem Vorstand vor, nachdem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde.

(5)   Der Vorstand genehmigt den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms spätestens am 30. November des Vorjahres. Die endgültige Annahme des Jahresarbeitsprogramms erfolgt zu Beginn des betreffenden Jahres.

(6)   Zur Gewährleistung einer verbesserten Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik kann das Programm im Laufe des Jahres erforderlichenfalls nach demselben Verfahren angepasst werden.

Artikel 13

Jährlicher Tätigkeitsbericht

(1)   Der Direktor erstattet dem Vorstand Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben in einem jährlichen Tätigkeitsbericht.

(2)   Der Bericht beinhaltet Finanz- und Managementinformationen, aus denen hervorgeht, welche Ergebnisse gemessen an dem Jahresarbeitsprogramm und den vorgegebenen Ziele erreicht wurden, welche Risiken mit den Tätigkeiten verbunden sind, wie die bereitgestellten Ressourcen genutzt wurden und wie das interne Kontrollsystem funktioniert hat.

(3)   Der Vorstand erstellt eine Analyse und Bewertung des Entwurfs des jährlichen Tätigkeitsberichts über das vorangegangene Haushaltsjahr.

(4)   Der Vorstand nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht an und übermittelt ihn zusammen mit seiner Analyse und Bewertung spätestens am 15. Juni des folgenden Jahres den zuständigen Gremien beim Europäischen Parlament, beim Rat, bei der Kommission, beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und beim Rechnungshof. Der Bericht wird auch den Mitgliedstaaten und — zur Information — den Partnerländern zugeleitet.

(5)   Der Direktor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht der Stiftung den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und den Vorbereitungsgremien des Rates vor.

Artikel 14

Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Kohärenz und Komplementarität zwischen der Arbeit der Stiftung und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die innerhalb der Gemeinschaft oder zur Unterstützung der Partnerländer durchgeführt werden.

Artikel 15

Haushaltsplan

(1)   Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan der Stiftung eingesetzt, der einen Stellenplan enthält; das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)   Die Einnahmen der Stiftung umfassen unbeschadet anderer Einnahmen einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Zahlungen für erbrachte Dienste sowie Mittel aus anderen Quellen.

(4)   Der Haushaltsplan umfasst ebenfalls genaue Angaben zu allen Mitteln, die von den Partnerländern selbst für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die von der Stiftung finanziell unterstützt werden.

Artikel 16

Haushaltsverfahren

(1)   Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Vorstand jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Vorstand zugeleitet.

(2)   Die Kommission beurteilt den Voranschlag unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Grenzen für den Gesamtbetrag für Maßnahmen im Außenbereich und trägt in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union die von ihr als erforderlich erachteten Mittel für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ein.

(3)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(4)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Stiftung.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Stiftung fest.

(5)   Der Haushaltsplan der Stiftung wird vom Vorstand festgestellt. Er wird endgültig, nachdem die endgültige Bewilligung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Vorstand unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 17

Ausführung des Haushaltsplans und Kontrolle

(1)   Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Stiftung dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(2)   Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Stiftung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(3)   Der Direktor führt den Haushaltsplan der Stiftung aus.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Stiftung gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Stiftung auf und legt sie dem Vorstand zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Vorstand der Stiftung gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Stiftung ab.

(6)   Der Direktor der Stiftung leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Vorstands spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des Jahres, das auf das entsprechende Haushaltsjahr folgt, eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Vorstand.

(9)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres N + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

(11)   Der Direktor ergreift erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um den dem Entlastungsbeschluss beigefügten Bemerkungen Folge zu leisten.

Artikel 18

Europäisches Parlament und Rat

Unbeschadet der in Artikel 17 genannten Kontrollen, insbesondere im Rahmen des Haushalts- und des Entlastungsverfahrens, kann der Direktor der Stiftung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Stiftung gehört werden.

Artikel 19

Finanzvorschriften

(1)   Der Vorstand erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Stiftung geltende Finanzregelung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Stiftung es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.

(2)   Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Haushaltsordnung wendet die Stiftung die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsregeln an, so dass die Rechnungen der Stiftung mit denen der Kommission konsolidiert werden können.

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 gilt für die Stiftung uneingeschränkt.

(4)   Die Stiftung folgt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (18). Der Vorstand erlässt die Vorschriften, die notwendig sind, um dem OLAF die Durchführung dieser internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 20

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Stiftung Anwendung.

Artikel 21

Personalstatut

(1)   Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(2)   Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(3)   Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach Maßgabe des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und des Artikels 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4)   Der Vorstand kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten oder den Partnerländern erlassen, die von den jeweiligen Ländern zur Stiftung abgeordnet werden.

Artikel 22

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Stiftung bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Stiftung den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof ist für Schadenersatzstreitigkeiten zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Stiftung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal der Stiftung.

Artikel 23

Teilnahme von Drittländern

(1)   Die Teilnahme an der Stiftung steht auch Ländern offen, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung an die Partnerländer gemäß Artikel 1 Absatz 1 verpflichten, wobei Regelungen gelten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern entsprechend dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags getroffen werden.

In den Abkommen werden unter anderem Art und Umfang sowie die Durchführungsvorschriften für die Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Stiftung festgelegt, die Bestimmungen über die finanziellen Beiträge und das Personal mit enthalten. Die Abkommen dürfen jedoch nicht vorsehen, dass Drittländer stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands stellen, und sie dürfen keinerlei Bestimmungen enthalten, die nicht im Einklang mit den in Artikel 21 genannten Personalstatuten stehen.

(2)   Über die Beteiligung von Drittländern an Ad-hoc-Arbeitsgruppen kann der Vorstand der Lage entsprechend entscheiden, ohne dass es eines Abkommens nach Absatz 1 bedarf.

Artikel 24

Bewertung

(1)   Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Rahmenfinanzregelung nimmt die Stiftung für alle ihre ausgabenintensiven Tätigkeiten regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Vorstand mitgeteilt.

(2)   Die Kommission führt nach Absprache mit dem Vorstand alle vier Jahre eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der von der Stiftung erzielten Ergebnisse und ihrer Arbeitsmethoden durch, und zwar unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung definierten Ziele, Aufgaben und Funktionen der Stiftung. Die Bewertung wird durch externe Sachverständige durchgeführt. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor.

(3)   Die Stiftung unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaigen im Rahmen der Bewertung festgestellten Problemen abzuhelfen.

Artikel 25

Überprüfung

Im Anschluss an die Bewertung unterbreitet die Kommission erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele das weitere Bestehen der Stiftung nicht mehr rechtfertigen, so kann sie die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

Artikel 26

Aufhebung

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verordnungen (EWG) Nr. 1360/90, (EG) Nr. 2063/94, (EG) Nr. 1572/98 und (EG) Nr. 1648/2003 sowie Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 werden aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. November 2008 (ABl. C 310 E vom 5.12.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

(4)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(5)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 9.

(6)  ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1.

(8)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Aufgehoben durch die Richtlinie (EG) Nr. 1638/2006.

(9)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(11)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(15)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(16)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(17)  ABl. C 323 vom 30.11.1993, S. 1.

(18)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung und nachfolgende Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates

(ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates

(ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates

(ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates

(ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates

(ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22)


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Einleitung

Artikel 1 erster bis vierter Spiegelstrich

Artikel 1 Satz 2

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absätze 2 bis 3

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Buchstaben a bis g

Artikel 2 Buchstaben a bis f

Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Satz 1

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absätze 4 und 5

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

Artikel 4a Absatz 1

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 4a Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 5

Artikel 4a Absatz 3

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Satz 1

Artikel 7 Absatz 4 Satz 2

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 4 letzter Unterabsatz

Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz

Artikel 5 Absätze 5 und 6

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absätze 7 bis 10

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 erster Satz

Artikel 10 Absatz 1 erster Satz

Artikel 7 Absatz 1 Satz 2

Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 und Unterabsätze 2 bis 4

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a bis k

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 14

Artikel 9

Artikel 15

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 4 bis 6

Artikel 16 Absätze 4 bis 6

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 4 bis 10

Artikel 17 Absätze 4 bis 10

Artikel 17 Absatz 11

Artikel 18

Artikel 12

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absätze 2 bis 4

Artikel 13

Artikel 20

Artikel 14

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absätze 2 bis 4

Artikel 15

Artikel 22

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 letzter Satz

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 19

Artikel 27

Anhang


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