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Document 22008D0951

2008/951/EG: Beschluss Nr. 2/2008 des AKP-EG-Ministerrates vom 18. November 2008 über eine Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

OJ L 338, 17.12.2008, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/951/oj

17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/53


BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 18. November 2008

über eine Mittelzuweisung aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

(2008/951/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), insbesondere auf Artikel 93 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates (2) wurden auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für die Zusammenarbeit mit Somalia bei der Entwicklungsfinanzierung bis Ende 2007 149 Mio. EUR aus dem 8. und 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bereitgestellt. Laut dem genannten Absatz kann der Ministerrat beschließen, den AKP-Staaten, die zu den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gehören, die jedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter Staatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder ratifizieren können, eine besondere Unterstützung zu gewähren.

(2)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2007 des AKP-EG-Ministerrates vom 25. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001 (3) wurde diese Mittelzuweisung an Somalia um 36 144 798 EUR aus dem 9. EEF erhöht.

(3)

Das geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist einschließlich des in seinem Anhang Ib aufgeführten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008 bis 2013 (4) am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens trifft nach wie vor auf Somalia zu.

(4)

Um die Fortsetzung der Unterstützung der somalischen Bevölkerung zu gewährleisten, ist es angebracht, Mittel aus dem 10. EEF für den Zeitraum 2008 bis 2013 bereitzustellen.

(5)

Somalia sollte in gleichem Maße Mittel aus dem 10. EEF erhalten wie AKP-Staaten, die das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ratifiziert haben. Eine Anwendung des Modells für die Hilfezuweisung, das auf den in Artikel 3 von Anhang IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen dargelegten Bedarfs- und Leistungskriterien beruht, auf Somalia ergäbe eine Mittelzuweisung von 212 Mio. EUR für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die sektorbezogene Politik und die Unterstützungsprogramme und -projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe und von 3,8 Mio. EUR für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne dieses Artikels. Entsprechende Beträge sind für die besondere Unterstützung bereitzustellen.

(6)

Der AKP-EG-Ministerrat hat am 25. Mai 2007 beschlossen, dem Botschafterausschuss die Befugnis zum Abschluss der Arbeiten an der Änderung des Programms zur besonderen Unterstützung von Somalia im Rahmen des 10. EEF zu übertragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Im Einklang mit Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden aus der Reserve des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für nationale und regionale Zusammenarbeit 215,8 Mio. EUR zur besonderen Unterstützung von Somalia bereitgestellt. Davon werden

a)

212 Mio. EUR für den Verwaltungsaufbau und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung verwendet, wobei insbesondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen wird. Diese Mittel sind im Rahmen einer Strategie zur besonderen Unterstützung zu programmieren;

b)

3,8 Mio. EUR für unvorhergesehenen Bedarf z. B. in Fällen von Nothilfe verwendet, wenn eine Finanzierung der Unterstützung aus EU-Mitteln nicht möglich ist.

(2)   Gemäß Artikel 4 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens übernimmt die Kommission die Aufgaben des Nationalen Anweisungsbefugten für die Programmierung und Abwicklung dieser Mittelzuweisung.

Artikel 2

Die Europäische Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2008.

Für den AKP-EG-Ministerrat

Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Der Vorsitzende

P. SELLAL


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(2)  ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 23.

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 36.

(4)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.


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