EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R1179

Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen

OJ L 319, 29.11.2008, p. 21–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1189

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1179/oj

29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1179/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG sind in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission (2) niedergelegt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass eine Richtlinie aufgrund ihrer rechtlichen Natur nicht das effizienteste Rechtsinstrument ist, um das Ziel eines einheitlichen Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung zu erreichen. Deshalb sollte diese Richtlinie durch eine Verordnung ersetzt werden.

(2)

Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten alle Unterstützungsersuchen und alle Begleitdokumente und Begleitinformationen so weit wie möglich elektronisch übermittelt werden.

(3)

Um zu gewährleisten, dass die richtigen Daten und Informationen übermittelt werden, sollten für die Ersuchen um gegenseitige Unterstützung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten Formularmuster festgelegt werden. Es sollte möglich sein, die Struktur und das Layout der elektronischen Formulare zu ändern, ohne die Muster ändern zu müssen, um die Formulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems anzupassen, vorausgesetzt, die Ersuchen enthalten die erforderlichen Daten und Informationen.

(4)

Damit die Kommission die Auswirkungen und die Effizienz der in der Richtlinie 2008/55/EG niedergelegten Verfahren in regelmäßigen Abständen bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr bestimmte Informationen zur Verfügung stellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Beitreibung überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, den Artikeln 7, 8, 9, 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 24 der Richtlinie 2008/55/EG.

Sie enthält ferner Durchführungsbestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge, über die Festsetzung eines Mindestbetrags der Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung finden folgende Definitionen Anwendung:

1.

„Elektronische Übermittlung“ ist die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen (einschließlich der Datenkomprimierung) per Draht, Funk oder durch jede andere optische oder elektromagnetische Technologie;

2.

„CCN/CSI-Netz“ ist die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) und des Interface des gemeinsamen Systems (CSI), die von der Gemeinschaft für alle elektronischen Datenübertragungen zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

KAPITEL II

AUSKUNFTSERSUCHEN

Artikel 3

Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/55/EG enthält die in dem Musterformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten.

Wurde ein vergleichbares Ersuchen an eine andere Behörde gesandt, gibt die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen den Namen dieser Behörde an.

Artikel 4

Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:

1.

den Hauptschuldner,

2.

jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend „der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde“), für die Erfüllung der Forderung haftet,

3.

jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen.

Artikel 5

(1)   Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Auskunftsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen.

(2)   Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde umgehend nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

Artikel 6

(1)   Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese jeweils umgehend der ersuchenden Behörde.

(2)   Können einige oder alle beantragten Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.

Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

Artikel 7

Beschließt die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2008/55/EG mit, weshalb sie dem Ersuchen nicht nachkommt. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie diesen Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für das Ersuchen.

Artikel 8

Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung ist der ersuchten Behörde zu übermitteln.

KAPITEL III

ZUSTELLUNGSERSUCHEN

Artikel 9

Das Zustellungsersuchen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/55/EG enthält die in dem Musterformular in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten.

Dem Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen.

Artikel 10

Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde Kenntnis erhalten muss.

In dem Zustellungsersuchen sind die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde geltenden Bestimmungen anzugeben, die das Verfahren zur Anfechtung der Forderung bzw. deren Beitreibung regeln, sofern diese nicht bereits in der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, angegeben sind.

Artikel 11

(1)   Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Zustellungsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen.

Nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats vorzunehmen.

Falls erforderlich, fordert die ersuchte Behörde, jedoch ohne dadurch die Einhaltung der in dem Zustellungsersuchen angegebenen Zustellungsfrist zu gefährden, die ersuchende Behörde zur Übermittlung zusätzlicher Informationen auf.

Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.

(2)   Sobald die Zustellung vorgenommen wurde, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Datum der Zustellung mit, indem sie auf dem Formular des Zustellungsersuchens, welches sie der ersuchenden Behörde zurückschickt, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist.

KAPITEL IV

ERSUCHEN UM BEITREIBUNG ODER UM SICHERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 12

(1)   Ersuchen um Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 2008/55/EG enthalten die in dem Musterformular in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten.

Diese Ersuchen enthalten eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 2008/55/EG für die Einleitung des Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung erfüllt sind.

(2)   Dem Ersuchen um Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen ist das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels beizufügen. Für mehrere Forderungen kann ein einziger Vollstreckungstitel ausgestellt werden, wenn die Forderungen ein und dieselbe Person betreffen.

Für die Zwecke der Artikel 13 bis 20 dieser Verordnung gelten alle Forderungen, für die ein gemeinsamer Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist, als eine einzige Forderung.

Artikel 13

Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen können jede in Artikel 4 genannte Person betreffen.

Artikel 14

(1)   Sofern die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde von der Währung des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde abweicht, gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.

(2)   Der bei Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde am Tag der Versendung des Ersuchens festgestellt wird.

Artikel 15

(1)   Die ersuchte Behörde wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen,

a)

den Eingang des Ersuchens bestätigen;

b)

die ersuchende Behörde auffordern, das Ersuchen zu vervollständigen, falls es die in Artikel 7 der Richtlinie 2008/55/EG aufgeführten Informationen oder andere Einzelheiten nicht enthält.

(2)   Wird die ersuchte Behörde innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 2008/55/EG genannten Dreimonatsfrist nicht in der gewünschten Weise tätig, unterrichtet sie die ersuchende Behörde alsbald, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf dieser Frist, schriftlich über die Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist.

Artikel 16

Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden oder können keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens alle sechs Monate ab Bestätigung des Eingangs des Ersuchens über die Fortschritte oder über das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.

Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens zu stellen; für die Behandlung dieses Ersuchens durch die ersuchte Behörde gelten die gleichen Vorschriften wie für das ursprüngliche Ersuchen.

Artikel 17

(1)   Die ersuchende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jeden gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde eingelegten Rechtsbehelf mit, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat.

(2)   Lassen die Gesetze, Verordnungen und die Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.

(3)   Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über jede Maßnahme zur Erstattung beigetriebener Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG, die in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffen wird, sobald sie von dieser Maßnahme Kenntnis erhalten hat.

Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des zu erstattenden Betrags und der geschuldeten Entschädigungsleistungen. Auf mit Gründen versehenen Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde die erstatteten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags.

Artikel 18

(1)   Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.

(2)   Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit und stellt erforderlichenfalls einen neuen Vollstreckungstitel aus.

(3)   Führt die Änderung zu einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags.

Wurde zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits ein Betrag beigetrieben, der den noch ausstehenden Betrag übersteigt, ohne dass mit der in Artikel 19 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde der betreffenden Person den zu viel erhobenen Betrag.

(4)   Führt die Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde.

Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das ergänzende Ersuchen auf Grund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betrag entspricht.

(5)   Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.

Artikel 19

Alle von der ersuchten Behörde beigetriebenen Beträge sowie gegebenenfalls die Zinsen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG werden in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Beitreibung erfolgen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für Beträge unterhalb der in Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwelle andere Überweisungsverfahren vereinbaren.

Artikel 20

Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/55/EG als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde ergibt.

KAPITEL V

ÜBERMITTLUNG VON MITTEILUNGEN

Artikel 21

(1)   Alle Unterstützungsersuchen, Vollstreckungstitel und Abschriften dieser Vollstreckungstitel sowie alle anderen Begleitdokumente und alle im Zusammenhang mit diesen Ersuchen übermittelten Informationen sind, wenn möglich, elektronisch über das CCN/CSI-Netz zu übermitteln.

Solche elektronisch übermittelten Dokumente oder deren Ausdrucke sind ebenso rechtsverbindlich wie postalisch übermittelte Dokumente.

(2)   Übersendet die ersuchende Behörde eine Abschrift des Vollstreckungstitels oder eines anderen Dokuments, so ist die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original auf der Abschrift in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde durch die Worte „beglaubigte Abschrift“ zu bescheinigen und der Name des beglaubigenden Bediensteten sowie das Datum der Beglaubigung anzugeben.

(3)   Werden die Unterstützungsersuchen elektronisch übermittelt, so können die Struktur und das Layout der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Musterformulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, vorausgesetzt der Inhalt der Informationen wird nicht verändert.

(4)   Kann ein Ersuchen nicht elektronisch übermittelt werden, wird es per Post übersandt. In einem solchen Fall ist es von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen.

Artikel 22

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die in erster Linie für die elektronische Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Diese Stelle muss an das CCN/CSI-Netz angeschlossen sein.

Werden in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden zur Anwendung dieser Verordnung benannt, ist die Zentralstelle für die elektronische Übermittlung aller Mitteilungen zwischen diesen Behörden und den Zentralstellen der anderen Mitgliedstaaten zuständig.

Artikel 23

(1)   Speichern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die entsprechend dieser Verordnung in welcher Form auch immer ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.

(2)   Auskünfte nach Absatz 1 dürfen nur den in Artikel 16 der Richtlinie 2008/55/EG genannten Personen und Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Diese Auskünfte dürfen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die zur Beitreibung der Abgaben, Zölle, Steuern und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG eingeleitet werden.

Von der Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditierte Personen können nur insoweit Zugang zu diesen Informationen erhalten, als dies die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erfordern.

(3)   Übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen elektronisch, so treffen sie alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für jede Übermittlung eine ordnungsgemäße Berechtigung vorliegt.

Artikel 24

Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde mitgeteilt oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde.

KAPITEL VI

STATTHAFTIGKEIT UND ABLEHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSERSUCHEN

Artikel 25

(1)   Die ersuchende Behörde kann ein Unterstützungsersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.

(2)   Für in Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG aufgeführte Forderungen, deren Gesamtbetrag geringer ist als 1 500 EUR, kann kein Unterstützungsersuchen gestellt werden.

Artikel 26

Beschließt die ersuchte Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/55/EG, dem Unterstützungsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung mit. Die ersuchte Behörde macht diese Mitteilung, sobald sie diesen Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Unterstützungsersuchens.

KAPITEL VII

ERSTATTUNGSVEREINBARUNGEN

Artikel 27

Jeder Mitgliedstaat benennt zumindest einen Bediensteten, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/55/EG Erstattungsvereinbarungen zu treffen.

Artikel 28

(1)   Beschließt die ersuchte Behörde, eine Erstattung der Kosten zu beantragen, teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe mit, aus denen sie der Auffassung ist, dass die Beitreibung der Forderung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt.

Die ersuchte Behörde fügt eine ausführliche Schätzung der Kosten bei, deren Erstattung sie bei der ersuchenden Behörde beantragt.

(2)   Die ersuchende Behörde bestätigt den Eingang des Erstattungsantrags so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen.

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für den besagten Antrag unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde, ob und inwieweit sie die vorgeschlagenen Erstattungsmodalitäten akzeptiert.

(3)   Erzielen die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten, so führt die ersuchte Behörde die Beitreibungsverfahren normal weiter.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission vor dem 15. März eines jeden Jahres möglichst auf elektronischem Wege über die Anwendung der in der Richtlinie 2008/55/EG vorgesehenen Verfahren und die im vergangenen Kalenderjahr erzielten Ergebnisse.

Diese Informationen sind zusammen mit den im Musterformular in Anhang IV zu dieser Verordnung aufgeführten Auskünften mitzuteilen.

Gegebenenfalls mitgeteilte zusätzliche Informationen zur Art der Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt oder bewilligt wurde, sind zusammen mit den im Musterformular in Anhang V zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben mitzuteilen.

Artikel 30

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Namen und Anschrift der für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden sowie Namen und Anschrift der Bediensteten mit, die berechtigt sind, Vereinbarungen nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/55/EG zu treffen.

Artikel 31

Die Richtlinie 2002/94/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 32

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.

(2)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41.


ANHANG I

Image

Image

Image

Image

Image


ANHANG II

Image

Image

Image


ANHANG III

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image


ANHANG IV

Image


ANHANG V

Image


Top