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Document 32008R0813

Verordnung (EG) Nr. 813/2008 des Rates vom 11. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

OJ L 220, 15.8.2008, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 032 P. 138 - 140

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/813/oj

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 813/2008 DES RATES

vom 11. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1),

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (2),

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302210081 und 6302210089), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302229019), ex 6302 31 00 (TARIC-Code 6302310090) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302329019) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender ausführender Hersteller der betroffenen Ware in Indien wurde gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 („Grundverordnung“) unter den indischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein Zollsatz in Höhe von 10,4 % bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung kann Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung geändert und einem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden, wenn dieser neue ausführende Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 jener Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte („erstes Kriterium“), und mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist („zweites Kriterium“), und die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen ist („drittes Kriterium“).

(3)

Die ursprüngliche Verordnung ist dreimal geändert worden, und zwar durch die Verordnungen (EG) Nr. 2143/2004 (3), (EG) Nr. 122/2006 (4) des Rates und (EG) Nr. 1840/2006. Mit allen drei Verordnungen wurden die Namen von Unternehmen, die die betroffene Ware ausführten und die in der ursprünglichen Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllten, in den Anhang aufgenommen.

B.   ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRER/HERSTELLER

(4)

Seit Veröffentlichung der letzten Änderungsverordnung beantragten 20 indische Unternehmen so behandelt zu werden wie die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Status eines neuen Ausführers“).

(5)

Es handelte sich um folgende 20 Unternehmen:

Name des antragstellenden Unternehmens

Stadt

K.K.P. Textiles Limited

Tamil Nadu

Kashmiri Lal Tarun Khanna PVT LTD

Amritsar

Premier Polyweaves Private Limited

Coimbatore

Home Fashions International

Kerala

Y.J. Enterprises

Mumbai

KaLaM Designs

Ahmedabad

Himatsingka Linens

Bangalore

S.K.T. Textile Mills

Coimbatore

Shetty Garments Private Ltd

Mumbai

TAVOY Workwear

Mumbai

Orient Craft Limited

Haryana

GHCL Limited

Gujarat

Indo Count Industries Limited

Mumbai

Vijayeswari Textiles Limited

Coimbatore

Nest Exim

Mumbai

Prakash Textiles

Coimbatore

Prakash Woven Private Limited

Coimbatore

Sotexpa Qualidis Textiles India Private Ltd

Coimbatore

BKS Textiles Pvt. Ltd

Coimbatore

JDA Textiles

Chennai

(6)

Elf Unternehmen beantworteten den Fragebogen, mit dem überprüft werden sollte, ob sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 74/2004 erfüllten, nicht, so dass ihr Antrag zurückgewiesen werden musste.

(7)

Die verbleibenden neun Unternehmen übermittelten einen vollständig ausgefüllten Fragebogen und kamen daher für den Status eines neuen Ausführers in Betracht.

(8)

Zwei der oben genannten indischen ausführenden Hersteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass sie die in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, so dass ihnen der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen geltende Zollsatz (von 7,6 %) gewährt werden konnte; sie werden demzufolge in die Liste der ausführenden Hersteller im Anhang zur ursprünglichen Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 2143/2004, (EG) Nr. 122/2006 und (EG) Nr. 1840/2006, hinzugefügt.

(9)

Die Anträge der sieben verbleibenden Unternehmen auf Zuerkennung des Status eines neuen ausführenden Herstellers wurden aus nachstehend erläuterten Gründen abgelehnt.

(10)

Zwei Unternehmen blieben den Nachweis schuldig, dass sie die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft exportiert hatten oder unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen waren. Somit erfüllten sie das dritte Kriterium nicht.

(11)

Ein Unternehmen legte für den Bezugszeitraum kein Verkaufsbuch vor und konnte somit nicht nachweisen, dass es die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Bei einem anderen Unternehmen wurden Ausfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft festgestellt. Somit erfüllten diese Unternehmen das erste Kriterium nicht.

(12)

Ein Unternehmen übermittelte seine Fragebogenantwort nach Ablauf der Frist; darüber hinaus wurden seinem Antrag ausschlaggebende Unterlagen nicht beigefügt. Ein anderes Unternehmen reagierte nicht auf ein Schreiben zur Anforderung von zusätzlichen Informationen. Diese beiden Unternehmen konnten somit keine ausreichenden Beweise dafür vorlegen, dass sie die in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

(13)

Eines der antragstellenden Unternehmen ist, wie die Untersuchung ergab, mit einem in der ursprünglichen Verordnung genannten Unternehmen verbunden; sein Antrag auf die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers musste daher zurückgewiesen werden, da es das zweite Kriterium nicht erfüllte.

(14)

Die Unternehmen, denen die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers verweigert wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

(15)

Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden indischen Hersteller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen:

Unternehmen

Stadt

Home Fashions International

Kerala

GHCL Ltd

Gujarat

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1840/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 4).

(3)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3.


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