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Document 32008D0631

2008/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich bestimmter im Anhang aufgeführter Gebiete der Mitgliedstaaten und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3964) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 205, 1.8.2008, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 052 P. 36 - 37

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/11/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0855

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/631/oj

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich bestimmter im Anhang aufgeführter Gebiete der Mitgliedstaaten und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3964)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/631/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) wurde als Reaktion auf die Ausbrüche der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Diese Entscheidung legt bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in diesen Mitgliedstaaten fest.

(2)

Die Entscheidung 2006/805/EG gilt bis zum 31. Juli 2008. In Anbetracht der Lage in Bezug auf die klassische Schweinepest in bestimmten Gebieten Bulgariens, Deutschlands, Frankreichs, Ungarns und der Slowakischen Republik ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser Entscheidung bis zum 31. Juli 2009 zu verlängern.

(3)

Bulgarien hat die Kommission über die jüngste Entwicklung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und in Schweinehaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet. Nach diesen Informationen hat sich die Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf Wildscheine merklich verbessert. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die klassische Schweinepest bei Beständen in Schweinehaltungsbetrieben nicht mehr endemisch ist. Bulgarien hat der Kommission weiterhin mitgeteilt, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Infektion mit der klassischen Schweinepest bei Schweinen aus gewerblichen Haltungsbetrieben, die zur Schlachtung versendet werden, auszuschließen. Das in der Entscheidung 2006/805/EG vorgesehene Versendungsverbot von frischem Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Obwohl sich in Bulgarien die Seuchenlage in Bezug auf Wildschweine verbessert hat, besteht in diesem Mitgliedstaat dennoch das Risiko eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest fort. Daher sollte das Verbot der Versendung lebender Schweine in andere Mitgliedstaaten weiterhin für das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens gelten. Dieses gesamte Hoheitsgebiet sollte demnach in Teil II des Anhangs zur Entscheidung 2006/805/EG aufgenommen werden.

(5)

Ungarn und die Slowakische Republik haben die Kommission ebenfalls über die jüngste Entwicklung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in ihren Hoheitsgebieten unterrichtet. In Anbetracht der vorliegenden epidemiologischen Informationen sollte das Gebiet in diesen Mitgliedstaaten, in dem Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest durchzuführen sind, um bestimmte Gebiete der Bezirke Heves und Borsod-Abaúj-Zemplén in Ungarn sowie die gesamten Bezirke Rimavská Sobota, Nové Zámky, Levice und Komárno in der Slowakischen Republik erweitert werden. Die Entscheidung 2006/805/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/805/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 wird das Datum „31. Juli 2008“ durch „31. Juli 2009“ ersetzt.

2.

Teile II und III des Anhangs werden ersetzt durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/225/EG (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 32).


ANHANG

„TEIL II

1.   Bulgarien

Das gesamte bulgarische Hoheitsgebiet.

2.   Ungarn

Das Gebiet des Bezirks Nógrád und das Gebiet des Bezirks Pest, nördlich und östlich der Donau, südlich der Grenze zur Slowakischen Republik, westlich der Grenze zum Bezirk Nógrád und nördlich der Autobahn E 71, das Gebiet des Bezirks Heves, östlich der Grenze zum Bezirk Nógrád, südlich und westlich der Grenze zum Bezirk Borsod-Abaúj-Zemplén und nördlich der Autobahn E 71 sowie das Gebiet des Bezirks Borsod-Abaúj-Zemplén, südlich der Grenze zur Slowakischen Republik, östlich der Grenze zum Bezirk Heves, nördlich und westlich der Autobahn E 71, südlich der Hauptverkehrsstraße Nr. 37 (Teilstück zwischen der Autobahn E 71 und der Hauptverkehrsstraße Nr. 26) und westlich der Hauptverkehrsstraße Nr. 26.

3.   Slowakische Republik

Das Gebiet der Bezirksveterinär- und -lebensmittelverwaltungen von Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár), Veľký Krtíš (Bezirk Veľký Krtíš), Komárno (Bezirk Komárno), Nové Zámky (Bezirk Nové Zámky), Levice (Bezirk Levice) und Rimavská Sobota (Bezirk Rimavská Sobota).

TEIL III“


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