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Document 32008D0743

Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 201, 30.7.2008, p. 58–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 058 P. 211 - 220

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/743(1)/oj

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/58


ENTSCHEIDUNG Nr. 743/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 169 und 172 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (3) (nachstehend „das Siebte Rahmenprogramm“ genannt) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, auf der Grundlage von Artikel 169 des Vertrags vor.

(2)

Das Siebte Rahmenprogramm enthält eine Reihe von Kriterien für die Festlegung der Bereiche für solche Initiativen nach Artikel 169 des Vertrags: die Bedeutung für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele, die klare Zielsetzung und deren Bedeutung bei der Erfüllung der Ziele des Rahmenprogramms, das Bestehen einer Ausgangsbasis (vorhandene oder geplante nationale Forschungsprogramme), ein europäischer Mehrwert, eine kritische Masse in Bezug auf Größe und Anzahl der beteiligten Programme und die Ähnlichkeit der betroffenen Tätigkeiten sowie die Wirksamkeit des Artikels 169 des Vertrags als zweckmäßigstes Mittel zur Verwirklichung der Ziele.

(3)

Die Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (4) (nachstehend „spezifisches Programm ‚Kapazitäten‘“ genannt) sieht eine „Initiative nach Artikel 169 des Vertrags für Forschung betreibende kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ als eines der Gebiete vor, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 169 des Vertrags eignen.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. September 2004 die wichtige Rolle, die das Siebte Rahmenprogramm bei der Förderung der Entwicklung des Europäischen Forschungsraums spielt, gewürdigt, und in diesem Zusammenhang betont, dass es wichtig sei, die Verbindungsstränge zwischen dem Rahmenprogramm und europäischen zwischenstaatlichen Organisationen wie EUREKA zu stärken.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. November 2004 hat der Rat die Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in Europa und die sich daraus für die Mitgliedstaaten und die Kommission ergebende Notwendigkeit betont, die Wirksamkeit und die Komplementarität von nationalen und europäischen KMU-Förderprogrammen zu verbessern. Er hat die Kommission aufgerufen, die mögliche Entwicklung eines „Bottom-up-Programms“ für selbst forschende KMU zu prüfen. Der Rat hat darauf hingewiesen, wie wichtig die Koordinierung nationaler Programme für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums ist. Der Rat hat die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, in enger Zusammenarbeit eine begrenzte Zahl von Bereichen festzulegen, in denen Artikel 169 des Vertrags weiterhin angewandt werden soll. Der Rat hat die Kommission aufgefordert, die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Gemeinschaften und den Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Strukturen auszubauen, vor allem mit EUREKA, und dabei an die EUREKA-Ministerkonferenz vom 18. Juni 2004 erinnert.

(6)

In seiner Entschließung vom 10. März 2005 zu Wissenschaft und Technologie — Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union (5) hat das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten ermuntert, steuerliche und sonstige Anreize für die Förderung industrieller Innovationen — einschließlich Verbindungen zu EUREKA —, speziell im Hinblick auf KMU, zu beschließen, und unterstrichen, dass der Europäische Forschungsraum nur dann möglich sein wird, wenn zwecks besserer Koordinierung der jeweiligen Forschungspolitik auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene, und zwar sowohl inhaltlich als auch bezüglich ihrer Finanzierung, ein größerer Anteil der Forschungsmittel von der Union verwaltet wird und dies in Ergänzung der Forschungspolitik in und zwischen den Mitgliedstaaten geschieht. Das Europäische Parlament hat die Auffassung vertreten, dass ein effizienterer und stärker koordinierter Gebrauch von sonstigen Finanzierungs- und Unterstützungsmechanismen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie Innovation gemacht werden sollte, und nennt in diesem Zusammenhang unter anderem EUREKA. Es tritt für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Forschungsprogrammen ein und fordert die Kommission auf, Initiativen gemäß Artikel 169 des Vertrags zu ergreifen.

(7)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 4. Juni 2003„In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“ die Bedeutung der Einbindung der KMU in direkte Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovation betont, die entscheidend für den Ausbau der Innovationskapazität in weiten Bereichen der Wirtschaft ist.

(8)

Den von einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zur Förderung von Forschung und Entwicklung in KMU mangelt es gegenwärtig an einer ausreichenden Koordinierung auf europäischer Ebene, so dass sie kein einheitliches europäisches Konzept für ein wirksames Programm für Forschung und technologische Entwicklung erlauben.

(9)

In ihrem Bemühen um ein einheitliches europäisches Konzept im Bereich der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU sowie um wirksame Maßnahmen haben mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen von EUREKA die Initiative zur Aufstellung eines gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms mit der Bezeichnung „Eurostars“ zur Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender KMU ergriffen (nachstehend „gemeinsames Programm Eurostars“ genannt), um eine kritische Masse in der Verwaltung und beim Finanzmitteleinsatz zu erreichen und um zusätzliches Fachwissen und weitere Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind, zu mobilisieren.

(10)

Das gemeinsame Programm Eurostars dient der Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender KMU, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf jedem beliebigen technologischen oder industriellen Sektor zum Nutzen dieser KMU schafft. Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt) sowie Island, Israel, Norwegen, die Schweiz und die Türkei (nachstehend „andere teilnehmende Länder“ genannt) haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms Eurostars zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die vorgeschlagene sechsjährige Laufzeit auf mindestens 300 Mio. EUR geschätzt. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte höchstens 25 % der Gesamthöhe des öffentlichen Beitrags zum gemeinsamen Programm Eurostars betragen, der auf 400 Mio. EUR geschätzt wird.

(11)

Um die Wirkung des gemeinsamen Programms Eurostars zu erhöhen, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder einer solchen Beteiligung der Gemeinschaft am gemeinsamen Programm Eurostars zugestimmt. Die Gemeinschaft sollte sich daran für die Dauer des gemeinsamen Programms Eurostars mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR beteiligen. Da das gemeinsame Programm Eurostars den wissenschaftlichen Zielen des Siebten Rahmenprogramms entspricht und seine Forschungsgebiete in den Themenbereich „Forschung zugunsten von KMU“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ fallen, sollte der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zulasten der für diesen Teil zugewiesenen Haushaltsmittel gehen. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere mit der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/974/EG.

(12)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzplan festgelegt wird, der auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars gestützt ist.

(13)

Wie im spezifischen Programm „Kapazitäten“ vorgesehen, ist für die gemeinsame Durchführung der nationalen Forschungsprogramme eine spezielle Struktur (Durchführungsstelle) erforderlich, die eventuell erst geschaffen werden muss.

(14)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich auf eine solche Stelle für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars verständigt.

(15)

Die spezielle Durchführungsstelle sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sein und für eine effiziente Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sorgen.

(16)

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Länder entsprechende Mittel zusagen und ihren Finanzbeitrag auch tatsächlich zahlen.

(17)

Die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags sollte an den Abschluss einer allgemeinen Vereinbarung zwischen der im Namen der Europäischen Gemeinschaften handelnden Kommission und der speziellen Durchführungsstelle geknüpft sein, in der die Nutzung des Gemeinschaftsbeitrags im Einzelnen geregelt ist. Diese allgemeine Vereinbarung sollte die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft notwendigen Bestimmungen enthalten.

(18)

Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallenden Zinsen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) als zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden. Der in dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.

(19)

Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder zu beenden, falls das gemeinsame Programm Eurostars in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

(20)

Zur effizienten Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollten den Teilnehmern an Projekten im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars (nachstehend „Eurostars-Projekte“ genannt), die aufgrund von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden, Finanzhilfen gewährt werden. Diese Finanzhilfen und die diesbezüglichen Zahlungen sollten transparent und effizient sein. Diese Zahlungen sollten innerhalb eines Zeitraums erfolgen, der durch eine Vereinbarung zwischen den nationalen Finanzierungsstellen und der speziellen Durchführungsstelle festgelegt wird. Die spezielle Durchführungsstelle sollte die teilnehmenden Mitgliedstaaten ermutigen, die Zahlungen an die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten, gegebenenfalls auch durch pauschale Finanzierungen, zu erleichtern.

(21)

Die Bewertung der Vorschläge sollte auf zentraler Ebene durch unabhängige Experten vorgenommen werden. Eine Rangliste sollte zentral aufgestellt werden und für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den einschlägigen nationalen Budgets für die Eurostars-Projekte verbindlich sein.

(22)

Die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags sollte im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“ genannt) erfolgen.

(23)

Für jedes ausgewählte Eurostars-Projekt sollten die Forschung und Entwicklung betreibenden KMU gemeinsam zu einem Großteil der Gesamtkosten der Maßnahmen der Forschung und Entwicklung aller Teilnehmer beitragen.

(24)

Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich am gemeinsamen Programm Eurostars zu beteiligen.

(25)

Mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Länder sowie andere Drittstaaten sollten sich entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen können, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission und die teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch die anderen teilnehmenden Länder dem zustimmen.

(26)

Im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte die Gemeinschaft berechtigt sein, die Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zum gemeinsamen Programm Eurostars hinsichtlich der Beteiligung der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder oder — sofern für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars wesentlich — der Beteiligung anderer Länder am Programm im Laufe der Programmdurchführung zu vereinbaren, und zwar entsprechend den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften und Bedingungen.

(27)

Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10).

(28)

Bei der Forschung, die im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführt wird, müssen ethische Grundsätze, die unter anderem in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie die Grundsätze der Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter eingehalten werden.

(29)

Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung, bei der insbesondere die Fähigkeit der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU hinsichtlich des Zugangs zum gemeinsamen Programm Eurostars, und die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und die Forschritte bei der Erreichung der Ziele geprüft werden, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen.

(30)

Die Überwachung der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollte effektiv sein und für die Teilnehmer am Programm, vor allem für die teilnehmenden KMU, keine unnötigen Belastungen mit sich bringen.

(31)

Die spezielle Durchführungsstelle sollte die Teilnehmer an den ausgewählten Eurostars-Projekten ermutigen, ihre Ergebnisse mitzuteilen und zu verbreiten und diese Information öffentlich zugänglich zu machen —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Durchführung des Siebten Rahmenprogramms leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu dem von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, der Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (den teilnehmenden Mitgliedstaaten) sowie Island, Israel, Norwegen, der Schweiz und der Türkei (den anderen teilnehmenden Ländern) gemeinsam durchgeführten gemeinsamen Programm Eurostars.

(2)   In Übereinstimmung mit den Grundsätzen in Anhang I leistet die Gemeinschaft während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms einen Finanzbeitrag in Höhe von höchstens einem Drittel der tatsächlichen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder, mit einer Obergrenze von 100 Mio. EUR.

(3)   Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert, die für den Teil „Forschung zugunsten von KMU“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ vorgesehen sind.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet:

a)

Nachweis durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder, dass das gemeinsame Programm Eurostars tatsächlich entsprechend Anhang I dieser Entscheidung aufgestellt wurde;

b)

förmliche Einrichtung oder Benennung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder — oder durch von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern bestimmte Organisationen — einer speziellen Durchführungsstelle, die Rechtspersönlichkeit besitzt und für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß den Artikeln 54 Absatz 2 Buchstabe c und 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist;

c)

Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm Eurostars in Übereinstimmung mit Anhang II;

d)

effiziente Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Programms Eurostars gemäß Anhang I durch die spezielle Durchführungsstelle, wozu auch die Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen gehört;

e)

Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars zu leisten, und tatsächliche Zahlung ihrer Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Eurostars-Projekte, die aufgrund der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars ausgewählt werden;

f)

Einhaltung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (11);

g)

Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und der Gleichstellung und Gleichberichtigung der Geschlechter sowie Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung und

h)

Formulierung von Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums, die aus den im Zuge des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der weiten Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist.

Artikel 3

Im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars erfolgt die Gewährung von Finanzhilfen an die Teilnehmer der Eurostars-Projekte, die nach Anhang II auf Grund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden, unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und — unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zielgruppe der KMU — der sozioökonomischen Auswirkungen auf europäischer Ebene sowie der jeweiligen Bedeutung für die Gesamtziele des Programms in Übereinstimmung mit den in Anhang I dargelegten Grundsätzen und Verfahren.

Artikel 4

Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte des geistigen Eigentums sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden allgemeinen Vereinbarung sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

Artikel 5

Die auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft für das gemeinsame Programm Eurostars anfallenden Zinsen werden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen betrachtet. Der in Artikel 1 dieser Entscheidung festgelegte Höchstbetrag des Gemeinschaftsbeitrags kann von der Kommission entsprechend erhöht werden.

Artikel 6

Wird das gemeinsame Programm Eurostars nicht oder in ungenügender Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt oder leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und der Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Staaten für die Programmdurchführung bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung kürzen, zurückhalten oder beenden.

Artikel 7

Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten alle erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Wiedererlangung aller der Gemeinschaft zustehenden Beträge sicherzustellen.

Artikel 8

Die Kommission und der Rechnungshof können von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten und die spezielle Durchführungsstelle der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 9

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten sind aufgerufen, der Kommission durch die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof zur Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern.

Artikel 10

Alle Mitgliedstaaten können sich gemäß den in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen.

Artikel 11

Drittländer können sich gemäß den in Artikel 2 Buchstaben e bis h festgelegten Kriterien am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligen, sofern eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Staaten dem zustimmen.

Artikel 12

Die Bedingungen für einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft hinsichtlich der Beteiligung eines mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes oder, soweit dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars wesentlich ist, eines anderen Landes am gemeinsamen Programm Eurostars können von der Gemeinschaft auf der Grundlage der in dieser Entscheidung und in Durchführungsvorschriften und -modalitäten festgelegten Regeln beschlossen werden.

Artikel 13

(1)   Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 des Vertrags vorgelegt wird, enthält eine Zusammenfassung der im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars durchgeführten Tätigkeiten auf der Grundlage des Jahresberichts, den die spezielle Durchführungsstelle der Kommission vorzulegen hat.

(2)   Zwei Jahre nach Beginn des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung desselben vor, die sich auf die Fortschritte bei der Erreichung der in Anhang I genannten Ziele bezieht. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die zweckmäßigsten Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration, einschließlich der wissenschaftlichen, organisatorisch-administrativen und finanziellen Integration, auf die Bewertung der Fähigkeit der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum gemeinsamen Programm Eurostars sowie auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Entscheidung.

(3)   Am Ende des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Programms vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 14

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  Stellungnahme vom 29. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigte Fassung in ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101.

(5)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 259.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(7)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).

(9)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(11)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

BESCHREIBUNG DER ZIELE UND TÄTIGKEITEN DES GEMEINSAMEN PROGRAMMS EUROSTARS

I.   Ziele

Das Ziel dieser von den EUREKA-Mitgliedstaaten eingeleiteten Initiative besteht in der Aufstellung des gemeinsamen Programms Eurostars, das auf KMU ausgerichtet ist, die Forschung und Entwicklung betreiben. Bei diesen KMU handelt es sich um wissensintensive, technologie- und innovationsgestützte Unternehmen, die im Innovationsprozess eine Schlüsselrolle spielen. Für diese Unternehmen ist eine ausgeprägte Kunden- oder Marktorientierung sowie das Streben nach einer starken internationalen Stellung durch eine führende Rolle bei hochinnovativen, marktorientierten Projekten kennzeichnend. Sie sind auf der Grundlage ihrer eigenen Kapazitäten für Forschung und Entwicklung in der Lage, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln, die sich durch einen klaren Innovationsvorsprung oder technologischen Vorteil auszeichnen. Die Unternehmen können von unterschiedlicher Größe sein und ihren Tätigkeiten in verschiedenem Umfang nachgehen; sie können etablierte Firmen sein, die bereits Pionierarbeit bei der anwenderorientierten Forschung und Entwicklung auf neuen Gebieten geleistet haben, oder auch neu gegründete Unternehmen mit großem Potenzial. In ihren Unternehmensstrategien und Geschäftsplänen ist Forschung und Entwicklung ein Schlüsselelement. Diese Unternehmen sollten KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (1) sein, bei denen ein beträchtlicher Anteil der Geschäftstätigkeit auf Forschung und Entwicklung entfallen sollte. Die genauen Schwellenwerte für diese Tätigkeit werden in Anhang II dargelegt.

Durch das gemeinsame Programm Eurostars sollen diese Forschung und Entwicklung betreibenden KMU folgendermaßen unterstützt werden:

1.

Schaffung eines leicht zugänglichen und nachhaltigen Europäischen Forschungs- und Entwicklungsfördermechanismus für Forschung und Entwicklung betreibende KMU;

2.

Ermunterung der Zielgruppe zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie zur rascheren Markteinführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen als dies sonst möglich wäre;

3.

Förderung ihrer technologischen und unternehmerischen Entwicklung sowie ihrer Internationalisierung.

Das gemeinsame Programm Eurostars ergänzt bestehende nationale und europäische Programme zur Unterstützung des Innovationsprozesses in KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben.

Es leistet einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie zu Innovation, Beschäftigung, wirtschaftlichem Wandel, nachhaltiger Entwicklung und Umweltschutz in Europa und fördert die Verwirklichung der Zielvorgaben von Lissabon und Barcelona. Das Programm unterstützt durch sein „Bottom-up-Konzept“ Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten internationaler Konsortien, die von Forschung und Entwicklung betreibenden KMU getragen werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Forschungsorganisationen und/oder Großunternehmen.

Das gemeinsame Programm Eurostars bezweckt, die einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme aufeinander abzustimmen und zu synchronisieren, um ein gemeinsames Programm zu schaffen, das eine wissenschaftliche, organisatorisch-administrative und finanzielle Integration bewirkt und damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Forschungsraums leistet. Die Integration in wissenschaftlicher Hinsicht erfolgt durch die gemeinsame Definition und Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars. Die organisatorisch-administrative Integration erfolgt durch die Nutzung des EUREKA-Sekretariats als spezielle Durchführungsstelle. Deren Aufgabe ist das Management des gemeinsamen Programms Eurostars und die Überwachung seiner Durchführung wie in Anhang II ausgeführt. Die finanzielle Integration impliziert, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Länder wirksam zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars beitragen; das schließt insbesondere die Verpflichtung ein, aus den nationalen Eurostars-Budgets Finanzmittel für die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten bereitzustellen.

Längerfristig sollten mit dieser Initiative verschiedene Arten einer engeren wissenschaftlichen, organisatorisch-administrativen und finanziellen Integration angestrebt werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Länder sollten solch eine Integration weiter vorantreiben und als Teil der Initiative bestehende rechtliche und administrative Hindernisse auf nationaler Ebene beseitigen, die der internationalen Zusammenarbeit entgegenstehen.

II.   Tätigkeiten

Die Haupttätigkeiten im gemeinsamen Programm Eurostars sind Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung, die von einem oder mehreren Forschung und Entwicklung betreibenden KMU mit Niederlassung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten oder anderen teilnehmenden Ländern getragen werden. Forschungseinrichtungen, Universitäten, andere KMU oder Großunternehmen können ebenfalls an dem Programm teilnehmen. Die Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung können auf sämtlichen Gebieten von Wissenschaft und Technologie erfolgen; sie werden

1.

mittels grenzübergreifender Projekte mehrerer Partner unter Beteiligung von mindestens zwei unabhängigen Teilnehmern aus unterschiedlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder anderen teilnehmenden Ländern durchgeführt, die Forschung, technologische Entwicklung wie auch Demonstrations-, Aus- und Fortbildungs- sowie Verbreitungsmaßnahmen zum Gegenstand haben;

2.

in ihren wesentlichen Teilen durch die Forschung und Entwicklung betreibenden KMU durchgeführt. Für jedes ausgewählte Eurostars-Projekt sollten die Forschung und Entwicklung betreibenden KMU gemeinsam zu einem Großteil der Gesamtkosten der Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung aller Teilnehmer beitragen. Falls für das Projekt notwendig, kann eine Untervergabe in geringem Umfang vorgesehen werden;

3.

auf marktorientierte Forschung und Entwicklung ausgerichtet; sie sollten von kurz- bis mittelfristiger Dauer sein und anspruchsvolle Forschungs- und Entwicklungsarbeit betreffen; KMU sollten die Fähigkeit zur Nutzung der Projektergebnisse innerhalb eines realistischen Zeitrahmens demonstrieren;

4.

von einem der teilnehmenden, Forschung und Entwicklung betreibenden KMU, dem „leitenden KMU“, geleitet und koordiniert.

Daneben werden Vermittlertätigkeiten, die Werbung und Netzwerktätigkeiten in begrenztem Umfang gefördert, um die Bekanntheit des gemeinsamen Programms Eurostars zu steigern und seine Wirkung zu verstärken. In diesem Rahmen werden „Workshops“ organisiert und Kontakte mit anderen Akteuren wie zum Beispiel Investoren und Anbietern von Wissensmanagement geknüpft.

III.   Erwartete Ergebnisse der Durchführung des Programms

Das wichtigste Ergebnis, das vom gemeinsamen Programm Eurostars erwartet wird, ist ein neues gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm europäischer Dimension für Forschung und Entwicklung betreibende KMU auf der Grundlage von EUREKA, das auf einem „Bottom-up-Konzept“ beruht und durch die beteiligten nationalen Forschungs- und Entwicklungsprogramme und die Europäische Gemeinschaft kofinanziert wird.

Die spezielle Durchführungsstelle legt jährlich einen Bericht vor, in dem ein detaillierter Überblick über die Durchführung des Programms (Evaluierungs- und Auswahlverfahren, statistische Angaben zur Zusammensetzung der Bewertergruppe, Anzahl der eingereichten und zur Finanzierung ausgewählten Projekte, Nutzung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung nationaler Finanzmittel, Art der Beteiligten, Länderstatistiken, Veranstaltungen für Technologiemittler und Verbreitungsmaßnahmen usw.) sowie über die Fortschritte bei der weiteren Integration gegeben wird. Am Ende des gemeinsamen Programms Eurostars wird die spezielle Durchführungsstelle eine Ex-post-Evaluierung der Auswirkungen des Programms vornehmen.

IV.   Programmdurchführung

Das gemeinsame Programm Eurostars wird von der speziellen Durchführungsstelle geleitet. Vorschläge werden von den Antragstellern im Anschluss an einen zentralen und gemeinsamen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen mit mehreren Schlussterminen zentral der speziellen Durchführungsstelle (einzige Anlaufstelle) vorgelegt. Die Projektvorschläge werden zentral in einem zweistufigen Verfahren auf der Grundlage transparenter und gemeinsamer Zulässigkeits- und Beurteilungskriterien bewertet und ausgewählt. Zunächst werden die Vorschläge von mindestens zwei unabhängigen Sachverständigen beurteilt, die sowohl die technischen als auch die kommerziellen Aspekte des Vorschlags prüfen. Diese Sachverständigen können ihre Aufgabe auch aus der Ferne wahrnehmen. Im zweiten Schritt wird von einem internationalen Bewertungsgremium aus unabhängigen Sachverständigen eine Rangfolge der Vorschläge erstellt. Die zentral gebilligte Rangliste hat bindende Wirkung für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den nationalen Budgets für Eurostars-Projekte. Der speziellen Durchführungsstelle obliegt die Beobachtung der Projekte; zur Organisation und Verwaltung des vollständigen Projektzyklus werden gemeinsame Arbeitsverfahren bestehen. Die spezielle Durchführungsstelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrnehmung des Beitrags der Gemeinschaft zum gemeinsamen Programm Eurostars sowohl im Programm generell als auch in den einzelnen Projekten zu fördern. Dieser Beitrag sollte durch die Verwendung des Logos der Gemeinschaft in allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Programm Eurostars, einschließlich gedruckter und elektronischer Veröffentlichungen, in geeigneter Weise sichtbar gemacht werden. Die Teilnehmer an ausgewählten Eurostars-Projekten unterstehen verwaltungstechnisch ihren jeweiligen nationalen Programmen.

V.   Finanzierungsmechanismus

Das gemeinsame Programm Eurostars wird gemeinsam von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, den anderen teilnehmende Ländern und der Gemeinschaft finanziert. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die anderen teilnehmenden Länder erstellen einen Mehrjahres-Finanzplan für die Beteiligung am gemeinsamen Programm Eurostars und leisten einen Beitrag zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms. Die nationalen Beiträge können aus bestehenden oder neu eingerichteten nationalen Programmen stammen, müssen jedoch mit dem „Bottom-up-Konzept“ des gemeinsamen Programms Eurostars vereinbar sein. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder können die vorgesehene Höhe des nationalen Beitrags zum gemeinsamen Programm Eurostars jederzeit während der Programmlaufzeit aufstocken.

Finanzierung auf Programmebene

Der von der speziellen Durchführungsstelle verwaltete Gemeinschaftsbeitrag zum gemeinsamen Programm Eurostars wird so berechnet, dass er maximal ein Drittel der tatsächlichen Finanzbeiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder, höchstens jedoch 100 Mio. EUR beträgt.

Höchstens 4,5 % des Finanzbeitrags der Gemeinschaft werden von der speziellen Durchführungsstelle als Beitrag zu den operativen Gesamtkosten des gemeinsamen Programms Eurostars verwandt.

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu ausgewählten Eurostars-Projekten wird auf der Grundlage einer zwischen den nationalen Stellen und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Übereinkunft von der speziellen Durchführungsstelle auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie den anderen teilnehmenden Ländern benannten nationalen Finanzierungsstellen übertragen. Die nationalen Finanzierungsstellen finanzieren die nationalen Teilnehmer, deren Vorschläge zentral ausgewählt werden, und leiten auch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft von der speziellen Durchführungsstelle aus weiter.

Finanzierung von Eurostars-Projekten

Die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den nationalen Budgets, die für ausgewählte Eurostars-Projekte vorgesehen sind, erfolgt in der Reihenfolge der Rangliste. Die Höhe der finanziellen Zuwendungen an die Teilnehmer an diesen Projekten wird nach den Finanzierungsregeln der beteiligten nationalen Programme berechnet.

Bei Darlehen erfolgt eine Standardberechnung des Brutto-Zuschussäquivalents unter Berücksichtigung der Intensität der Zinssubvention sowie der durchschnittlichen Ausfallquote des zugrunde liegenden nationalen Programms.

VI.   Regelung in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums

Die spezielle Durchführungsstelle regelt die Handhabung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars nach Artikel 4 dieser Entscheidung. Durch diese Regelung in Bezug auf geistiges Eigentum sollen die Generierung von Wissen sowie die Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse zugunsten der Zielgruppe der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU angeregt werden. In diesem Zusammenhang sollte das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007—2013) (2) gewählte Konzept als Vorbild dienen.


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(2)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG II

LEITUNG DES GEMEINSAMEN PROGRAMMS EUROSTARS

Am System zur Leitung des gemeinsamen Programms Eurostars sind im Wesentlichen vier Stellen beteiligt:

1.

Die „Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA“ setzt sich aus Personen, die von den EUREKA-Mitgliedstaaten als hochrangige Vertreter benannt wurden, und einem Vertreter der Kommission zusammen. Ihr obliegt die Zulassung nicht teilnehmender Mitgliedstaaten sowie anderer nicht teilnehmender Länder zum gemeinsamen Programm Eurostars gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Entscheidung.

2.

Die „Hochrangige Eurostars-Gruppe“ setzt sich aus der Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA der teilnehmenden Mitgliedstaaten und anderer teilnehmender Länder zusammen. Die Kommission kann, ebenso wie die nicht an dem gemeinsamen Programm Eurostars teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Sitzungen Vertreter als Beobachter entsenden. Die Kommission beaufsichtigt die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars und ist insbesondere zuständig für die Benennung der Mitglieder der Eurostars-Beratergruppe, die Genehmigung der Arbeitsverfahren für die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, die Genehmigung der Planung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen und der zugehörigen Budgets sowie die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden Eurostars-Projekte.

3.

Die „Eurostars-Beratergruppe“ setzt sich aus den Koordinatoren der nationalen EUREKA-Projekte der an Eurostars teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten zusammen, wobei der Leiter des EUREKA-Sekretariats den Vorsitz führt. Die Eurostars-Beratergruppe berät das EUREKA-Sekretariat bei der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars; sie gibt Empfehlungen für Vorkehrungen zu dessen Umsetzung wie beispielsweise Finanzierungsverfahren, Bewertungs- und Auswahlverfahren, zeitliche Abstimmung zwischen den zentralen und den nationalen Verfahren und Projektüberwachung. Sie berät bei der zeitlichen Planung der jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen. Sie berät auch zu den Fortschritten bei der Durchführung des gemeinsamen Programms, beispielsweise in Richtung einer weiteren Integration.

4.

Das EUREKA-Sekretariat fungiert als die spezielle Durchführungsstelle des gemeinsamen Programms Eurostars. Dabei agiert der Leiter des EUREKA-Sekretariats als rechtlicher Vertreter des Eurostars-Programms. Dem EUREKA-Sekretariat obliegt die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, und es ist insbesondere zuständig für

die Erstellung des Budgets für die jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die zentrale Organisation gemeinsamer Aufrufe und die Entgegennahme von Projektvorschlägen (einzige Anlaufstelle);

die zentrale Organisation der Zulässigkeitsprüfung und Bewertung von Projektvorschlägen nach den gemeinsamen Zulässigkeits- und Bewertungskriterien, die zentrale Organisation der Auswahl von Projektvorschlägen zur Finanzierung sowie die Beaufsichtigung und Nachbegleitung von Projekten;

die Entgegennahme, Zuteilung und Beaufsichtigung des Gemeinschaftsbeitrags;

die Erfassung der Abrechnungen über die Verteilung der Finanzmittel durch die Finanzierungsstellen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern an die Teilnehmer an Eurostars-Projekten;

die Förderung des gemeinsamen Programms Eurostars;

die Berichterstattung an die Gruppe der Hohen Repräsentanten von EUREKA, die Hochrangige Eurostars-Gruppe und die Kommission über das gemeinsame Programm Eurostars und über die Fortschritte bei der weiteren Integration;

die Unterrichtung des EUREKA-Netzes über die Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars.


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