EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22008D0494

2008/494/EG: Beschluss Nr. 1/2008 des AKP-EG-Ministerrats vom 13. Juni 2008 zur Änderung der Bedingungen für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse

OJ L 171, 1.7.2008, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/494/oj

1.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/63


BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES AKP-EG-MINISTERRATS

vom 13. Juni 2008

zur Änderung der Bedingungen für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse

(2008/494/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unterzeichnerstaaten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben anerkannt, dass die Instabilität der Ausfuhrerlöse die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen kann, und sie haben daher ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, unter anderem in der Landwirtschaft und im Bergbau, begrenzt werden sollen; sie bekräftigen, dass das Ziel dieser Unterstützung darin besteht, sozioökonomische Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.

(2)

Nach Anhang II Artikel 11 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden die Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Anhangs über die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse spätestens nach zwei Anwendungsjahren und danach auf Antrag einer Vertragspartei überprüft.

(3)

Das System zusätzlicher Unterstützung, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse begrenzt werden sollen, wurde erstmals mit dem Beschluss Nr. 2/2004 des AKP-EG-Ministerrates vom 30. Juni 2004 geändert.

(4)

Anlässlich der Unterzeichnung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens am 25. Juni 2005 in Luxemburg haben die Vertragsparteien eine gemeinsame Erklärung mit folgendem Wortlaut abgegeben: „Der AKP-EG-Ministerrat prüft in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 100 des Abkommens von Cotonou die Vorschläge der AKP-Seite zu Anhang II des Abkommens zu kurzfristiger Schwankung der Ausfuhrerlöse.“

(5)

Das Funktionieren des Systems für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse sollte verbessert werden, damit das System seinen Zielen angemessener gerecht wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Voraussetzungen für die Unterstützung

(1)   Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind

ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten sowie von AKP-Staaten, die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes, oder

bei Ländern, bei denen die Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen mehr als 40 % der gesamten Erlöse aus der Ausfuhr von Waren ausmachen, ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten sowie von AKP-Staaten, die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes, oder

bei Ländern, bei denen die Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen zwischen 20 % und 40 % der gesamten Erlöse aus der Ausfuhr von Waren ausmachen, ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten sowie von AKP-Staaten, die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes, sofern diese Erlöse im Rahmen der Gesamtausfuhren nicht proportional stärker zunehmen als die Auswirkungen der Verluste bei den Erlösen aus Ausfuhren von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen.“

2.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Anrecht auf zusätzliche Unterstützung besteht, sofern der in Absatz 1 definierte Rückgang der Ausfuhrerlöse mindestens 0,5 % des BIP ausmacht. Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens drei aufeinanderfolgende Jahre gewährt werden.“

3.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des betreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den geltenden Programmierungsvorschriften und -methoden, einschließlich der besonderen Bestimmungen des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren), nach Maßgabe von Vereinbarungen verwendet, die von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat in dem auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr getroffen werden. Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwendet werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der zusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschaftszweige vorgesehen werden, insbesondere zur Entwicklung von marktgestützten Versicherungssystemen, die der Absicherung gegen das Risiko von Schwankungen der Ausfuhrerlöse dienen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

(1)   Die Höhe der zusätzlichen finanziellen Unterstützung ergibt sich durch Multiplikation der Verluste bei den Ausfuhrerlösen mit dem rechnerischen Durchschnitt des Verhältnisses ‚Einnahmen der Regierung/Bruttoinlandsprodukt‘ in dem dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraum, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes und einer Höchstgrenze für diesen Verhältniswert von 25 %.

(2)   Bei der Analyse der Angaben, die von den AKP-Staaten zur Feststellung der Berechtigung und der zusätzlichen finanziellen Unterstützung nach Artikel 9 übermittelt werden, legt die Kommission die inflationsbereinigte Landeswährung zugrunde. Die Kommission rechnet anschließend den potenziellen Betrag der zusätzlichen finanziellen Unterstützung nach ihren Verfahren in Euro um.

(3)   Die Kommission legt jährlich im Rahmen des Finanzrahmens zur Finanzierung der Nationalen Richtprogramme einen für alle AKP-Staaten bestimmten Finanzrahmen zur Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse fest. Sofern die auf Grundlage der in Artikel 9 festgelegten Kriterien errechnete Summe der Unterstützungs- beträge diesen Finanzrahmen übersteigt, werden die Länderzuweisungen anteilig entsprechend den den einzelnen AKP-Staaten zustehenden, in Euro ausgedrückten potenziellen Beträgen der zusätzlichen finanziellen Unterstützung festgesetzt.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Im Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der Erstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die betreffenden Mittel spätestens in den Haushaltsplan für das zweite auf das Anwendungsjahr folgende Jahr aufgenommen werden können. Vorschüsse werden ausschließlich jenen Ländern gewährt, in denen die finanzielle Unterstützung im Rahmen von FLEX über eine allgemeine Budgethilfe abgewickelt werden kann. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Ausfuhrstatistik bereitgestellt, die von der Regierung erstellt und der Kommission übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens 100 % des Betrags, der als zusätzliche finanzielle Unterstützung für das Anwendungsjahr vorgesehen ist. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel werden unter Berücksichtigung der endgültigen konsolidierten Ausfuhrstatistiken angepasst. Diese Statistiken müssen spätestens am 31. Dezember des zweiten auf das Anwendungsjahr folgenden Jahres übermittelt werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Addis Abeba am 13. Juni 2008.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrats

Der Präsident

Mohamed Ahmed AWALEH


Top