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Document 32008D0428

2008/428/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2008 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2005 im Vereinigten Königreich entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2411)

OJ L 150, 10.6.2008, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/428/oj

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2008

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2005 im Vereinigten Königreich entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2411)

(Nur die englische Fassung ist verbindlich)

(2008/428/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2005 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellte eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2006/602/EG der Kommission vom 6. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2005 (2) wurde eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Seuchenausbruches gewährt.

(4)

Gemäß dieser Entscheidung ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den Antrag des Vereinigten Königreichs vom 11. Juni 2007 mit den Belegen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) zu zahlen.

(5)

Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahr 2005 im Vereinigten Königreich zur Tilgung der Newcastle-Krankheit entstanden sind.

(6)

Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung finanzieller Zuschüsse der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte beantragte Betrag der Ausgaben als zuschussfähig anerkannt werden kann.

(7)

Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 mitgeteilt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die Ausgaben zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2005 im Vereinigten Königreich gemäß der Entscheidung 2006/602/EG wird auf 75 958,12 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 7.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


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