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Document 32008R0434

Verordnung (EG) Nr. 434/2008 der Kommission vom 20. Mai 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben (Cordero de Navarra bzw. Nafarroako Arkumea (g.g.A.))

OJ L 131, 21.5.2008, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/434/oj

21.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 434/2008 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben (Cordero de Navarra bzw. Nafarroako Arkumea (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Frankreich hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In dem Einspruch hat Frankreich erklärt, dass die Eintragung der Bezeichnung „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ dem Bestehen von Erzeugnissen schaden würde, die sich rechtmäßig auf dem Markt befinden und deren Eintragung als geschützte geografische Angabe „Agneau de lait des Pyrénées“ von den nationalen Behörden seit dem Jahr 2000 geprüft wird. Das in diesem Eintragungsantrag ausgewiesene Herkunftsgebiet umfasst auch die Region des historischen Niedernavarra, ebenfalls bekannt unter dem Namen „Navarre française“.

(3)

Die Kommission hat die betroffenen Parteien mit Schreiben vom 22. Mai 2007 aufgefordert, untereinander geeignete Verhandlungen aufzunehmen.

(4)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Spanien und Frankreich erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen. Angesichts der von Frankreich vorgelegten Elemente sieht die Kommission keinen Grund für die Schlussfolgerung, dass die Eintragung der Bezeichnung „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ die Rechte der Erzeuger von „Agneau de lait des Pyrénées“ beeinträchtigen könnte. Der Einspruch deutet keinesfalls darauf hin, dass in dem Gebiet des historischen Niedernavarra erzeugtes Lamm unter Verwendung der Bezeichnung „Navarre“ in den Handel gebracht wird.

(5)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ somit gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einzutragen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 158 vom 7.7.2006, S. 5.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

SPANIEN

Cordero de Navarra bzw. Nafarroako Arkumea (g.g.A.)


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