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Document 32008R0413

Verordnung (EG) Nr. 413/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des KN-Codes 0714 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand

OJ L 125, 9.5.2008, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R1085

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/413/oj

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 413/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2008

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des KN-Codes 0714 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 der Kommission vom 15. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (2) hat gezeigt, dass die Verordnung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente in einigen Punkten angepasst werden muss.

(2)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente und angesichts der gemachten Erfahrungen erscheint es notwendig, die Fluidität des Marktes für die betreffenden Erzeugnisse zu verbessern und eine bessere Inanspruchnahme der Kontingente zu gewährleisten. Es ist daher angezeigt, den Marktbeteiligten die Stellung von mehr als einem Lizenzantrag je Kontingentszeitraum zu gestatten und somit von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) abzuweichen.

(3)

Um die Verwaltung der betreffenden Kontingente auf der Grundlage des jeweiligen Kontingentsjahrs zu gewährleisten, ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Falle, dass im Dezember Lizenzanträge gestellt werden, die das Kontingent des folgenden Jahres betreffen, der Kommission die Anträge, die sie vorzeitig, d. h. im Dezember erhalten haben, erst im ersten Zeitraum des folgenden Jahres übermitteln.

(4)

Um die Begleitung der Anträge durch die Kommission zu rationalisieren und zu vereinfachen und die Zahl von Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben, zu begrenzen, empfiehlt es sich, nur eine Mitteilung an die Kommission pro Woche vorzusehen.

(5)

Bei der mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 erfolgten Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 2449/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (4) wurde der KN-Code 0714 10 99 übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass die Nummerierung der KN-Codes mit der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission (5) geändert worden ist, wobei der KN-Code 0714 10 99 durch den KN-Code ex 0714 10 98 ersetzt wurde. Es ist daher angezeigt, die Verordnung entsprechend anzupassen und dabei auch ihren Titel zu berichtigen.

(6)

Die Zuteilung der den Mitgliedsländern und den Nichtmitgliedsländern der WTO vorbehaltenen Mengen in Höhe 1 320 590 bzw. 32 000 Tonnen geht aus Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 nicht klar hervor. Zur Vermeidung von Verwechslungen sollte diese Bestimmung neu formuliert werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Für die Anwendung dieser Verordnung sind Erzeugnisse des KN-Codes ex 0714 10 98 andere Erzeugnisse als Pellets von Mehl oder Grieß des KN-Codes 0714 10 98.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann der Antragsteller mehr als einen Lizenzantrag je Kontingentszeitraum stellen. Der Antragsteller kann jedoch nur einen einzigen Lizenzantrag je Woche stellen.“

b)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Im Fall von Waren mit Ursprung in Indonesien oder China können die im Dezember gestellten Lizenzanträge auch im folgenden Jahr zu tätigende Einfuhren betreffen, sofern diese auf der Grundlage einer von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden für dasselbe Jahr erteilten Ausfuhrbescheinigung erfolgen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Ablauf des Zeitraums für die Antragstellung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, spätestens jedoch bis 13 Uhr des folgenden Donnerstags, folgende Angaben:

a)

die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode;

b)

die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung sowie die in dessen Original oder Auszug angegebene Gesamtmenge;

c)

die Nummern der von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen und die entsprechenden Mengen sowie den Namen des Schiffes.

Für die Anträge gemäß Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten diese Angaben jedoch mit den Mitteilungen der ersten Woche des folgenden Jahres.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Mitteilungszeitraums erteilt.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 wird wie folgt berichtigt:

1.

Im Titel wird der KN-Code „0714 10 99“ durch den Code „ex 0714 10 98“ ersetzt.

2.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt berichtigt:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Ab 1. Januar 1997 werden für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, ex 0714 10 98, 0714 90 11 und 0714 90 19 folgende Jahreszollkontingente zum Zollsatz von 6 % des Zollwerts eröffnet:“

b)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

ein Kontingent in Höhe von 145 590 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand, China und Indonesien;

d)

ein Kontingent in Höhe von 32 000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind; davon sind 2 000 Tonnen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 vorbehalten.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(4)  ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 14. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 27/2008.

(5)  ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1.


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