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Document 32008R0413
Commission Regulation (EC) No 413/2008 of 8 May 2008 amending and correcting Regulation (EC) No 27/2008 opening and providing for the administration of certain annual tariff quotas for products covered by CN codes 07141091 , 07141099 , 07149011 and 07149019 originating in certain third countries other than Thailand
Verordnung (EG) Nr. 413/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des KN-Codes 0714 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand
Verordnung (EG) Nr. 413/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des KN-Codes 0714 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand
OJ L 125, 9.5.2008, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R1085
9.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 413/2008 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2008
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des KN-Codes 0714 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 der Kommission vom 15. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (2) hat gezeigt, dass die Verordnung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente in einigen Punkten angepasst werden muss. |
(2) |
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente und angesichts der gemachten Erfahrungen erscheint es notwendig, die Fluidität des Marktes für die betreffenden Erzeugnisse zu verbessern und eine bessere Inanspruchnahme der Kontingente zu gewährleisten. Es ist daher angezeigt, den Marktbeteiligten die Stellung von mehr als einem Lizenzantrag je Kontingentszeitraum zu gestatten und somit von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) abzuweichen. |
(3) |
Um die Verwaltung der betreffenden Kontingente auf der Grundlage des jeweiligen Kontingentsjahrs zu gewährleisten, ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Falle, dass im Dezember Lizenzanträge gestellt werden, die das Kontingent des folgenden Jahres betreffen, der Kommission die Anträge, die sie vorzeitig, d. h. im Dezember erhalten haben, erst im ersten Zeitraum des folgenden Jahres übermitteln. |
(4) |
Um die Begleitung der Anträge durch die Kommission zu rationalisieren und zu vereinfachen und die Zahl von Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben, zu begrenzen, empfiehlt es sich, nur eine Mitteilung an die Kommission pro Woche vorzusehen. |
(5) |
Bei der mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 erfolgten Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 2449/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (4) wurde der KN-Code 0714 10 99 übernommen, ohne zu berücksichtigen, dass die Nummerierung der KN-Codes mit der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission (5) geändert worden ist, wobei der KN-Code 0714 10 99 durch den KN-Code ex 0714 10 98 ersetzt wurde. Es ist daher angezeigt, die Verordnung entsprechend anzupassen und dabei auch ihren Titel zu berichtigen. |
(6) |
Die Zuteilung der den Mitgliedsländern und den Nichtmitgliedsländern der WTO vorbehaltenen Mengen in Höhe 1 320 590 bzw. 32 000 Tonnen geht aus Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008 nicht klar hervor. Zur Vermeidung von Verwechslungen sollte diese Bestimmung neu formuliert werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Anwendung dieser Verordnung sind Erzeugnisse des KN-Codes ex 0714 10 98 andere Erzeugnisse als Pellets von Mehl oder Grieß des KN-Codes 0714 10 98.“ |
2. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 27/2008 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Im Titel wird der KN-Code „0714 10 99“ durch den Code „ex 0714 10 98“ ersetzt. |
2. |
Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt berichtigt:
|
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.
(2) ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 3.
(3) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
(4) ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 14. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 27/2008.
(5) ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1.