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Document 32008D0357

2008/357/EG: Beschluss der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 120, 7.5.2008, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 179 - 181

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/357/oj

7.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. April 2008

über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/357/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch einschlägige nationale Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine Europäische Norm umsetzen.

(3)

Ferner sollen gemäß dieser Richtlinie europäische Normungsgremien Europäische Normen festlegen, die gewährleisten, dass die darunter fallenden Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie genügen.

(4)

Feuerzeuge sind als solche gefährlich, da sie eine Flamme oder Hitze erzeugen und eine entzündliche Flüssigkeit oder ein zündfähiges Gas enthalten, die/das oftmals unter Druck steht. Naheliegendste potenzielle Risiken bei unsachgemäßer Verwendung von Feuerzeugen sind Brände, Verbrennungen und Explosionen, wenn sie in der Nähe einer Wärmequelle bersten.

(5)

Feuerzeuge sind nicht für Kinder bestimmt. Allerdings werden sie nicht selten vor allem von Kleinkindern unsachgemäß verwendet; dies ist bei der Bewertung der Sicherheit dieser Erzeugnisse zu berücksichtigten. Letzteres gilt insbesondere für Wegwerf-Feuerzeuge, die als Massenartikel, vielfach im Mehrerpack, verkauft und vom Verbraucher als billige Einwegprodukte betrachtet werden, und für Feuerzeuge, die aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit oder ihres Unterhaltungseffekts vor allem auf Kinder ansprechend wirken.

(6)

Die unsachgemäße Verwendung von Feuerzeugen durch Kleinkinder kann Brände verursachen, die beträchtliche Personenschäden, bis hin zu tödlichen Unfällen, und erhebliche wirtschaftliche Kosten zur Folge haben können. Deshalb stellen Feuerzeuge, unter dem Aspekt der Fehlverwendung durch Kinder betrachtet, eine ernste Gefahr dar.

(7)

Im Jahr 1998 hatte die Kommission der Europäischen Normenorganisation CEN den Normungsauftrag Nr. M/266 betreffend die Sicherheit von Feuerzeugen für Verbraucher und Kinder erteilt; aus diesem Mandat ging die Europäische Norm EN 13869, Ausgabe 2002: Feuerzeuge — Kindergesicherte Feuerzeuge — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren hervor.

(8)

Angesichts der Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher, insbesondere da Kleinkinder in der Lage sind, Feurzeuge zu betätigen und unsachgemäß zu verwenden, und in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Risiko nur durch angemessene Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung gelangen, vermieden werden kann, hat die Kommission, gestützt auf Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG, am 11. Mai 2006 die Entscheidung 2006/502/EG (2) erlassen; diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit keine anderen als kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(9)

Da Entscheidungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, befristete Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr zum Gegenstand haben, die jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden kann, hat die Kommission am 12. April 2007 die Entscheidung 2007/231/EG (3) angenommen, mit der die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um ein Jahr verlängert wurde.

(10)

Auch wenn im Amtsblatt der Europäischen Union keine Verweisung auf die Europäische Norm EN 13869 veröffentlicht worden ist, wie es die Richtlinie 2001/95/EG vorsieht, begründet die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission dennoch die Vermutung, dass Feuerzeuge, die den Anforderungen nationaler Normen zur Umsetzung der Europäsichen EN 13869 entsprechen, die in dieser Entscheidung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(11)

Da die Bewertung der Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge angemessene technische Lösungen erfordert, haben die Mitgliedstaaten und die Kommission in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien und nach Konsultation der betroffenen Interessenvertreter erkannt, dass die Europäische Norm EN 13869 überarbeitungsbedürftig ist.

(12)

Als Hauptproblem im Zusammenhang mit der geltenden Norm gilt, dass nach dieser Norm die Prüfung, ob ein Feuerzeug wirklich kindergesichert ist, mittels Kinderprüfgruppen erfolgt. Obgleich dieses Verfahren erwiesenermaßen verlässlich ist, wäre es angezeigt, alternative Verfahren zur Prüfung der Kindersicherheit bei Feuerzeugen festzulegen, vorausgesetzt, diese Alternativen sind mindestens genau so wirksam und verlässlich. Außerdem bietet die bisherige Definition von Feuerzeugen, die besonders verlockend auf Kinder wirken (die sog. Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten) einen breiten Interpretationsspielraum, so dass das Verbot des Inverkehrbringens solcher Feurzeuge unter Umständen uneinheitlich angewandt wird. Darüber hinaus erweist es sich als geboten, verschiedene sonstige Aspekte aufzugreifen, damit die genannte Norm insoweit ihrer Zweckbestimmung vollauf gerecht werden kann, als sie geeignete technische Lösungen bietet.

(13)

Die spezifischen Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge sollten nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, die Normungsgremien zu ersuchen, die Europäische Norm EN 13869 entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG (4) über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zu überarbeiten, so dass die überarbeitete Norm im Amtsblatt bekannt gemacht werden kann.

(14)

Mit der Veröffentlichung der Verweisung auf die überarbeitete Norm im Amtsblatt gälte die Konformitätsvermutung hinsichtlich der allgemeinen Produktsicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, soweit die spezifischen Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge betroffen sind, als gegeben.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zweck

Mit diesem Beschluss werden die Anforderungen festgelegt, auf deren Grundlage die Kommission die einschlägigen Normungsgremien ersuchen kann, die in Frage kommende Norm für Feuerzeuge zu überarbeiten.

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

„Feuerzeug“ ist ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs bestimmtes, von Hand betätigtes, gegebenenfalls zum Nachfüllen bestimmtes Gerät mit integraler Brennstoffversorgung, das in der Regel zum beabsichtigten Anzünden speziell von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen dient und bei dem vorhersehbar ist, dass es auch zum Anzünden von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.

 

„Kindergesichertes Feuerzeug“ ist ein Feuerzeug, das dergestalt konstruiert und beschaffen ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.

 

„Feuerzeug, das auf Kinder ansprechend wirkt“ ist ein Feuerzeug, das von seiner Beschaffenheit her auf irgendeine Weise einem anderen, gemeinhin als ansprechend für Kleinkinder empfundenen Gegenstand ähnelt oder zur Benutzung durch Kinder unter 51 Monaten bestimmt ist.

Artikel 2

Anforderungen

1.   Für die Zwecke von Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG gelten für Feuerzeuge folgende spezifische Kindersicherheitsanforderungen:

a)

Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung versehen sein, um die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder unter 51 Monaten sie betätigen, so gering wie möglich zu halten;

b)

Feuerzeuge dürfen nicht ansprechend auf Kinder unter 51 Monaten wirken.

2.   Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für nachfüllbare Feuerzeuge, für die die Hersteller den zuständigen Behörden gegenüber auf Anfrage belegen können, dass diese Feuerzeuge für eine sichere kontinuierliche Verwendung während einer voraussichtlichen Lebensdauer von mindestens fünf Jahren — vorbehaltlich Instandsetzung — konzipiert, hergestellt und verkauft werden und insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Für jedes Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

b)

Die Feuerzeuge müssen während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; Letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus.

c)

Teile, die keine Verschleißteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.

Brüssel, den 23. April 2008

Für die Kommission

Meglena KUNEVA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

(4)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(5)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.


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