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Document 32008D0285

2008/285/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 2008 über die Notimpfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1077)

OJ L 92, 3.4.2008, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/10/2008; Aufgehoben durch 32008D0861

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/285/oj

3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. März 2008

über die Notimpfung von Stockenten in Portugal gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza und über bestimmte Verbringungsbeschränkungen für dieses Geflügel und seine Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1077)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2008/285/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/94/EG legt die Mindestbekämpfungsmaßnahmen fest, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind.

(2)

Seit September 2007 ist es in einigen Geflügelhaltungsbetrieben in der westlichen Mitte Portugals, insbesondere in Betrieben, die Geflügel zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände halten, zu Ausbrüchen der niedrig pathogenen Aviären Influenza gekommen. Portugal hat gemäß der Richtlinie 2005/94/EG Maßnahmen eingeleitet, um die Ausbreitung der Krankheit zu bekämpfen.

(3)

Portugal hat eine Risikobewertung vorgenommen und festgestellt, dass in Betrieben, die Stockenten (Anas platyrhynchos) zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände (Stockenten) halten, die Gefahr der Ansteckung mit Geflügelpestviren insbesondere durch Kontakte zu Wildvögeln besonders groß ist und dass eine erhebliche unmittelbare Gefahr der Verschleppung der Aviären Influenza besteht.

(4)

Früherkennungssysteme und Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung der Gefahr der Übertragung der Aviären Influenza auf Geflügelbestände wurden in Portugal in den Gebieten eingeführt, die dieser Mitgliedstaat als Hochrisikogebiete im Sinne der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (2) definiert hat.

(5)

In Bezug auf den Handel mit zur Aufstockung von Wildgeflügelbeständen bestimmtem Geflügel hat Portugal gemäß der Entscheidung 2006/605/EG der Kommission vom 6. September 2006 über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgeflügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist (3), zusätzliche Maßnahmen ergriffen.

(6)

Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 hat Portugal der Kommission einen Notimpfplan zur Genehmigung vorgelegt und eine überarbeitete Fassung dieses Plans am 31. Januar 2008 eingereicht.

(7)

Nach diesem Notimpfplan beabsichtigt Portugal die Notimpfung in einem Betrieb mit wertvollen Zuchtstockenten in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo; der Plan gilt bis zum 31. Juli 2008 und sieht die Verwendung eines bivalenten Impfstoffs gegen die H5- und H7-Virussubtypen vor.

(8)

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erklärte in seinen wissenschaftlichen Gutachten über die Impfung zur Bekämpfung der Aviären Influenza aus den Jahren 2005 (4) und 2007 (5), dass die Notimpfung und die Schutzimpfung gegen die Aviäre Influenza ein wertvolles ergänzendes Instrument zu den Bekämpfungsmaßnahmen bei dieser Seuche sind.

(9)

Ferner hat die Kommission den von Portugal vorgelegten Notimpfplan gemeinsam mit den portugiesischen Behörden geprüft und ist nach dessen Änderung überzeugt, dass er den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entspricht. Angesichts der epidemiologischen Situation im Hinblick auf die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, die Art des Betriebes, in dem die Impfungen vorzunehmen sind, und den begrenzten Geltungsbereich des Impfplans ist es angemessen, den Notimpfplan zu genehmigen, den Portugal zur Ergänzung der von diesem Land bereits ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen vorgelegt hat.

(10)

Für diese Notimpfung in Portugal sind nur Impfstoffe zu verwenden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (7) zugelassen sind.

(11)

Darüber hinaus sind die Betriebe, die die geimpften Stockenten halten, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Notimpfplan zu beobachten und zu überwachen.

(12)

Es ist ferner angemessen, bei der Verbringung von geimpften Stockenten, Bruteiern und Jungtieren geimpfter Stockenten bestimmte Beschränkungen einzuführen. Angesichts der geringen Zahl von Stockenten in dem Betrieb, in dem Notimpfungen durchzuführen sind, sowie aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und aus logistischen Erwägungen dürfen geimpfte Vögel den Betrieb nicht verlassen.

(13)

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen für den betreffenden Betrieb möglichst gering zu halten, sind bei den Verbringungsbeschränkungen von Jungtieren geimpfter Stockenten bestimmte Ausnahmen vorzusehen, da die Verbringung keine spezifische Gefahr einer Verschleppung der Krankheit birgt und sofern Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden und die tierseuchenrechtlichen Anforderungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erfüllt sind.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Entscheidung werden Maßnahmen festgelegt, die in Portugal in Bezug auf Notimpfungen von Stockenten (Anas platyrhynchos) zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände (Stockenten) in einem Betrieb zu ergreifen sind, der für die Einschleppung der Aviären Influenza besonders anfällig ist. Zu diesen Maßnahmen zählen bestimmte Beschränkungen bezüglich der Verbringung der geimpften Stockenten, ihrer Bruteier und daraus geschlüpfter Jungenten innerhalb von Portugal und bezüglich der Ausfuhr derselben.

(2)   Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Schutzmaßnahmen, die Portugal gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und der Entscheidung 2006/605/EG durchzuführen hat.

Artikel 2

Genehmigung des Notimpfplans

(1)   Der Notimpfplan gegen die niedrig pathogene Aviäre Influenza in Portugal, den Portugal der Kommmission zunächst am 25. Januar 2008 und in geänderter Fassung am 31. Januar 2008 vorgelegt hat und der bis zum 31. Juli 2008 in einem Betrieb in Vila Nova da Barquinha (Ribatejo Norte) in der Region Lisboa e Vale do Tejo angewendet werden soll („der Notimpfplan“), wird genehmigt.

(2)   Der Notimpfplan wird von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 3

Bedingungen für die Durchführung des Notimpfplans

(1)   Portugal stellt sicher, dass die Stockenten gemäß dem Notimpfplan mit einem bivalenten inaktivierten heterologen Impfstoff, der die beiden Subtypen H5 und H7 der Aviären Influenza enthält, geimpft werden, den dieser Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen hat.

(2)   Portugal stellt sicher, dass der Betrieb, der die geimpften Stockenten hält, und die Betriebe mit nicht geimpften Geflügelherden gemäß dem Notimpfplan beobachtet und überwacht werden.

(3)   Portugal stellt sicher, dass der Notimpfplan effizient durchgeführt wird.

Artikel 4

Kennzeichnung und Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr sowie die Beseitigung geimpfter Stockenten

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass geimpfte Stockenten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betriebes

a)

einzeln gekennzeichnet werden;

b)

nicht in andere Geflügelhaltungsbetriebe in Portugal verbracht oder in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Nach Ende der Fortpflanzungszeit werden die Enten in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb getötet und ihre Körper sicher beseitigt.

Artikel 5

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Bruteiern aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Bruteier von Stockenten aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb nur in eine Brüterei in Portugal verbracht, aber nicht in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden dürfen.

Artikel 6

Beschränkungen in Bezug auf die Verbringung und Ausfuhr von Jungtieren geimpfter Stockenten

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Jungtiere geimpfter Stockenten erst nach dem Brüten in einen Betrieb in dem Überwachungsgebiet verbracht werden dürfen, das Portugal gemäß dem Notimpfplan um den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrieb ausgewiesen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Jungtiere geimpfter Stockenten, sofern sie über vier Monate alt sind,

a)

in Portugal in die freie Natur ausgesetzt werden oder

b)

in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden, sofern

i)

die im Notimpfplan festgelegten Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Laboruntersuchungen einen Negativbefund ergeben und

ii)

die in der Entscheidung 2006/605/EG festgelegten Bedingungen für die Verbringung des zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände bestimmten Geflügels erfüllt sind.

Artikel 7

Gesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Jungtieren geimpfter Stockenten

Portugal stellt sicher, dass Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b folgenden Satz enthalten:

„Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2008/285/EG“.

Artikel 8

Berichterstattung

Portugal legt der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung einen Bericht über den Stand der Durchführung des Notimpfplans und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vierteljährliche Berichte vor.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/803/EG (ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 42).

(3)  ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 12.

(4)  The EFSA Journal (2005) 266, 1-21, Scientific Opinion on Animal health and welfare aspects of Avian Influenza.

(5)  The EFSA Journal (2007) 489, Scientific Opinion on Vaccination against avian influenza of H5 and H7 subtypes in domestic poultry and captive birds.

(6)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(7)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).


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