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Document 32008D0182

2008/182/Euratom: Beschluss des Rates vom 25. Februar 2008 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion

OJ L 59, 4.3.2008, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 12 Volume 004 P. 6 - 7

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/182/oj

4.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Februar 2008

zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“

(2008/182/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) (1), durch das — aufbauend auf dem Europäischen Forschungsraum — auch ein Beitrag zum Übergang zur Wissensgesellschaft geleistet wird,

gestützt auf die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, wonach die Kommission bei der Durchführung des spezifischen Programms von einem Beratenden Ausschuss unterstützt wird und für diesen in Bezug auf Fragen der Kernfusion die Bestimmungen über Zusammensetzung, Durchführungsmodalitäten und Verfahren des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion (3) (im Folgenden „Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980“ und „BAE-FU“ genannt) gelten,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 50,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980, insbesondere auf Absatz 14, der ein System der Stimmengewichtung für den BAE-FU festlegt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der BAE-FU soll seine Stellungnahmen unter Anwendung eines Systems zur Stimmengewichtung abgeben, wenn er gemäß Absatz 5 Buchstabe g des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 1980„vorrangige Maßnahmen zur Leistung vorzugsweiser Unterstützung“ definiert.

(2)

Am 21. März 2007 empfahl der BAE-FU einstimmig die Aktualisierung des bei der Behandlung von Fragen der Kernfusion vorgesehenen Systems der Stimmengewichtung nach Absatz 14 des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980, um die Stimmrechte der neuen Mitgliedstaaten nach deren Beitritt zu regeln.

(3)

Angesichts obiger Erwägungen sollte der Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980 entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

In Absatz 14 des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1980 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Stellungnahmen für die Zwecke von Absatz 5 Punkt g werden nach einem Abstimmungsverfahren angenommen, bei dem die Stimmen wie folgt gewichtet werden:

Belgien

2

Bulgarien

2

Tschechische Republik

2

Dänemark

2

Deutschland

5

Estland

1

Griechenland

2

Spanien

3

Frankreich

5

Irland

2

Italien

5

Zypern

1

Lettland

1

Litauen

2

Luxemburg

1

Ungarn

2

Malta

1

Niederlande

2

Österreich

2

Polen

3

Portugal

2

Rumänien

2

Slowenien

1

Slowakei

2

Finnland

2

Schweden

2

Vereinigtes Königreich

5

Schweiz

2

Insgesamt

64

Für die Annahme einer Stellungnahme ist eine Mehrheit von 33 Ja-Stimmen erforderlich, die von mindestens 15 Delegationen abgegeben wurden.“

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21.

(2)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139.

(3)  Nicht veröffentlicht, aber zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/336/Euratom des Rates (ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 64).


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