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Document 32008H0078

Empfehlung der Kommission vom 10. Januar 2008 für Maßnahmen zur Erleichterung künftiger Umstellungen auf den Euro (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6912)

OJ L 23, 26.1.2008, p. 30–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2008/78/oj

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/30


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2008

für Maßnahmen zur Erleichterung künftiger Umstellungen auf den Euro

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6912)

(2008/78/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Während der Euro bei der ersten Teilnehmergruppe für eine lange Übergangszeit zwar schon als Währung, nicht aber als Bargeld eingeführt war, sehen die meisten Umstellungspläne der künftigen Teilnehmerstaaten die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen für denselben Tag vor wie die Übernahme des Euro als Währung. Wegen dieses Unterschieds und der breiten Verfügbarkeit von Euro-Bargeld sollten die Mitgliedstaaten, die sich auf die Einführung des Euro vorbereiten, anders vorgehen, als dies im Zeitraum 1999 bis 2002 der Fall war.

(2)

Die Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2000 zur Erleichterung der Umstellung auf den Euro (1) wird den veränderten Umständen nicht mehr gerecht. Um der neuen Situation Rechnung zu tragen und die Erkenntnisse aus der Einführung des Euro-Bargelds in den Jahren 2002, 2007 und 2008 zu nutzen, sollte daher eine neue Empfehlung erlassen werden —

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Die Organisation der Umstellung steuern

(1)   Zur Planung, Koordinierung und Erleichterung aller notwendigen Vorbereitungen für die Einführung des Euro sollten die Mitgliedstaaten spezielle, dem Zweck angemessene Strukturen schaffen.

(2)   Ein nationaler Umstellungsplan, der sämtliche Aspekte der Organisation der Euro-Umstellung behandelt, sollte aufgestellt, mit Vertretern der wichtigsten Wirtschaftsakteure (Kreditinstitute, Einzelhandel, Geldtransportunternehmen, Vendingbranche, Verbraucherverbände, Handelskammern usw.) erörtert und regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel 2

Die Vorbereitung der Bürger auf den Euro erleichtern

(1)   Es sollte gesetzlich vorgeschrieben werden, dass Preise und andere Geldbeträge, die zu zahlen, gutzuschreiben oder abzubuchen sind, sowohl in nationaler Währung als auch in Euro angegeben werden müssen. Die doppelte Preis- und Betragsangabe sollte möglichst bald im Anschluss an die offizielle Festlegung des unwiderruflichen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro durch den Rat zur Pflicht gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass der Einzelhandel bis zur offiziellen Festlegung des Umrechnungskurses auf die doppelte Preisauszeichnung verzichtet. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorschreiben, dass etwaige Gebühren, die Unternehmen im Zeitraum zwischen der Festlegung des Umrechnungskurses und der Einführung des Euro für die Annahme von Euro-Zahlungen verlangen, gesondert auszuweisen sind. Die Verwendung eines anderen als des vom Rat festgelegten Umrechnungskurses sollte untersagt werden. Die doppelte Preis- und Betragsangabe sollte nach der Einführung des Euro mindestens sechs Monate, höchstens jedoch ein Jahr lang Pflicht sein. Anschließend sollte sie eingestellt werden, damit sich die Bürger vollends an die neue Währung gewöhnen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Bürger gut über die Vorkehrungen für die Umstellung auf den Euro, die Regelungen für den Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Sicherheitsmerkmale des Euro-Bargelds informiert sind, und den Bürgern helfen, die neue Werteskala zu erlernen. Die Informationskampagnen sollten nach der Euro-Einführung noch eine gewisse Zeit lang fortgeführt werden. Insbesondere sollten gezielte Informationsprogramme für schutzbedürftige Personengruppen (z. B. Senioren und Menschen mit einer körperlichen, sensorischen oder geistigen Beeinträchtigung) und für Personen mit erschwertem Zugang zu Informationen (z. B. Migranten, Obdachlose, Personen mit Lese- oder Rechenschwäche) vorgesehen werden.

(3)   Mitgliedstaaten, Kreditinstitute und Unternehmen sollten Schulungen organisieren, um Mitarbeiter, die regelmäßig mit Bargeld umzugehen haben, mit dem Euro vertraut zu machen, damit sie den Euro und seine Sicherheitsmerkmale besser erkennen und somit Euro-Banknoten und -Münzen schneller bearbeiten können. Für Personen mit Sehschwäche sollten außerdem wiederholte praktische Schulungen organisiert werden, damit sie ein sensorisches Gedächtnis für die neue Währung entwickeln können.

(4)   Die öffentlichen Verwaltungen sollten die Unternehmen, insbesondere die KMU, genau über den Zeitplan sowie die rechtlichen, steuerlichen und bilanziellen Regelungen für die Umstellung informieren. Wirtschaftsverbände, Euro-Infozentren, Handels- und Handwerkskammern, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater sollten sich vergewissern, dass die Unternehmen, mit denen sie in Verbindung stehen, die notwendigen Vorbereitungen treffen und in der Lage sind, ihre gesamte Tätigkeit ab dem Einführungstermin in Euro abzuwickeln.

(5)   Die Kreditinstitute sollten ihre Kunden über die praktischen Auswirkungen der Umstellung auf den Euro informieren. Sie sollten sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass es nach dem Euro-Einführungstermin nicht mehr möglich sein wird, in der alten Währung bargeldlose Zahlungen zu leisten und Konten zu unterhalten.

(6)   Die Unternehmen sollten ihre Belegschaft sensibilisieren und für Mitarbeiter mit Publikumskontakt Ad-hoc-Schulungen veranstalten.

(7)   Die Mitgliedstaaten sollten die Umstellungsvorbereitungen der Wirtschaftsakteure beobachten und zu diesem Zweck insbesondere regelmäßige Umfragen durchführen.

Artikel 3

Eine zügige Einführung des Euro-Bargelds sicherstellen

(1)   Um die umzutauschende Bargeldmenge zu verringern, sollten die Verbraucher ermutigt werden, ungenutzte Bargeldbestände in den Wochen vor der Umstellung auf ein Konto einzuzahlen. Verträge, die normalerweise Angaben in der Landeswährung enthalten, jedoch nach der Festlegung des unwiderruflichen Umrechnungskurses durch den Rat geschlossen werden, sollten vorzugsweise auf den Euro Bezug nehmen, sofern ihre Geltungsdauer über den Euro-Einführungstermin hinausreicht.

(2)   Kreditinstitute und Verkaufsstellen sollten in den Monaten vor der Umstellung die von der Europäischen Zentralbank vorgesehenen Möglichkeiten für die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen nutzen (2). Verkaufsstellen sollten in den letzten Wochen vor der Umstellung mit Euro-Banknoten und -Münzen ausgestattet werden. Für kleine Einzelhandelsgeschäfte sollten besondere Vorkehrungen getroffen und unter anderem eine Ausstattung mit Euro-Münzkits vorgesehen werden. Um Verkaufsstellen zur Teilnahme an der Vorabausstattung anzuregen, sollten ihnen attraktive Konditionen für eine verzögerte Kontenbelastung angeboten werden. Die Bürger sollten in den drei Wochen vor der Umstellung die Möglichkeit haben, Euro-Münzkits zu kaufen, damit sichergestellt ist, dass möglichst jeder Haushalt über mindestens ein Kit verfügt.

(3)   Geldautomaten sollten umgestellt werden, damit sie ab dem Einführungstermin Euro-Banknoten ausgeben. Geldautomaten, die aus technischen Gründen nicht rechtzeitig umgestellt werden können, sollten außer Betrieb genommen werden. In den zwei Wochen vor und nach der Umstellung sollten die Kreditinstitute bei Bargeldabhebungen und Umtauschgeschäften vorwiegend kleine Banknotenstückelungen ausgeben.

(4)   Verkaufsstellen sollten verpflichtet sein, vom Einführungstermin an Wechselgeld nur noch in Euro herauszugeben, es sei denn, dies ist ihnen aus praktischen Gründen unmöglich. Um ihre Vorabausstattung mit Bargeld zu erleichtern und Probleme aufgrund des höheren Bargeldaufkommens im Handel einzudämmen, sollten Ad-hoc-Maßnahmen ergriffen werden.

(5)   Alle elektronischen Kassenterminals sollten am Tag der Euro-Einführung auf den Euro umgestellt werden. Die Verbraucher sollten ermutigt werden, in den ersten Tagen nach der Euro-Einführung häufiger auf elektronische Zahlungen zurückzugreifen.

(6)   In den ersten Tagen des Parallelumlaufs sollten die Hauptfilialen der Kreditinstitute geöffnet werden, um den Umtausch der Landeswährung in Euro zu erleichtern. In der Umstellungsphase sollten auch die Öffnungszeiten der Banken verlängert werden. Den Einzelhändlern sollten für eine raschere Bargeldversorgung spezielle Schalter zur Verfügung gestellt werden, um Warteschlangen zu vermeiden.

Artikel 4

Unlautere Geschäftspraktiken und eine Fehleinschätzung der Preisentwicklung durch die Bürger vermeiden

(1)   Mit dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor sollten Vereinbarungen ausgehandelt werden, um sicherzustellen, dass die Einführung des Euro preisneutral bleibt. Der Einzelhandel sollte insbesondere davon absehen, die Preise wegen der Umstellung anzuheben, und sich bemühen, Preisänderungen bei der Festlegung der Euro-Beträge nach der Umstellung möglichst gering zu halten. Als konkreter Ausdruck dieser Vereinbarungen sollte ein sichtbares und für die Kunden leicht erkennbares Logo eingeführt werden. Für dieses Logo sollte in Kommunikations- und Informationskampagnen geworben werden. Die Einhaltung der im Rahmen der Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen durch den Einzelhandel sollte in Zusammenarbeit mit Verbraucherverbänden genauestens beobachtet werden. Fehlverhalten sollte mit Maßnahmen geahndet werden, die von der öffentlichen Nennung des Unternehmens bis hin zu möglichen Geldbußen in schwerwiegenderen Fällen reichen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten die Preisentwicklung in den Wochen nach der Festlegung des Umrechnungskurses bis zur Einstellung der doppelten Preisauszeichnung in kurzen Abständen genauestens überprüfen. Insbesondere in den Wochen unmittelbar vor und nach der Umstellung sollten die Bürger wöchentlich über die Preisentwicklung informiert werden, um Fehleinschätzungen vorzubeugen.

(3)   Für Zahlungsvorgänge in Euro sollten nach der Umstellung die gleichen Bankgebühren gelten wie zuvor für Zahlungsvorgänge in Landeswährung.

Artikel 5

Schlussbestimmung

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen.

Artikel 6

Empfänger

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag sowie an die Kreditinstitute, Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Verbraucherorganisationen in diesen Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  Empfehlung 2000/C 303/05 (ABl. C 303 vom 24.10.2000, S. 6).

(2)  Siehe Leitlinie EZB/2006/9 der Europäischen Zentralbank vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39).


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