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Document 32007R1489

Verordnung (EG) Nr. 1489/2007 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2007/18)

OJ L 330, 15.12.2007, p. 20–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0025

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1489/oj

15.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1489/2007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute

(EZB/2007/18)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (2) ist es erforderlich, dass monetäre Finanzinstitute (MFIs) vierteljährlich nach Ländern und Währungen aufgegliederte statistische Daten melden. Die Verordnung muss geändert werden, um den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union zu berücksichtigen.

(2)

Darüber hinaus begründet die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) die Verpflichtung, vierteljährliche Daten über Positionen gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz im Gebiet von Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, zu melden. Die Verordnung muss geändert werden, um die Einführung des Euro durch weitere Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(3)

Den nationalen Zentralbanken (NZBen) sollte es gestattet sein, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einzelnen E-Geld-Instituten in bestimmten Situationen Ausnahmeregelungen zur Berichtspflicht zu gewähren. In Fällen, in denen E-Geld-Institute bestimmte Voraussetzungen erfüllen, kann der Zweck, der der Erfassung statistischer Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zugrunde liegt, erreicht werden, ohne solchen Instituten statistische Berichtspflichten aufzuerlegen. Die Europäische Zentralbank (EZB) versucht, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, indem sie die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen überwacht.

(4)

Die Voraussetzungen, unter denen Anteile, die von MFIs ausgegeben werden, als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen zu klassifizieren sind, müssen geklärt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:

1.

Am Ende von Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:

„Im Sinne dieser Verordnung haben die Begriffe ‚E-Geld-Institut‘ und ‚elektronisches Geld‘ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (3).

2.

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Unbeschadet der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (4) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (5) können die NZBen, vorbehaltlich der Voraussetzungen gemäß Anhang III Absätze 2 bis 4, einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen prüfen die Erfüllung der in Anhang III Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung zu gewähren bzw. zu widerrufen. Eine NZB, die eine solche Ausnahmeregelung gewährt, hat die EZB hiervon in Kenntnis zu setzen.

3.

Anhang I wird nach Maßgabe der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang III wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

5.

Anhang V wird nach Maßgabe des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2007 (EZB/2006/20) (ABl. L 2 vom 5.1.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.“

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

i)

Am Ende von Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Kriterien für die Eignung als Einlagensubstitut werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie.“

ii)

Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Sinne sowohl der Bestimmung der Eignung als Einlagensubstitut im vorhergehenden Absatz als auch der Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:“.

b)

Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 6a erhält folgende Fassung:

„6a.

Wenn ein Land nach dem 31. Dezember 2007 der EU beitritt, müssen Berichtspflichtige anschließend Positionen gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz im Gebiet dieses neuen Mitgliedstaats gemäß Tabelle 3 in Teil 2 melden.

Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Positionen gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz im Gebiet jedes Mitgliedstaats, das den Euro nicht eingeführt hat, nicht signifikant sind, kann eine NZB entscheiden, dass keine Meldung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die NZB unterrichtet ihre Berichtspflichtigen über diese Entscheidung.“

ii)

Absatz 7a erhält folgende Fassung:

„7a.

Wenn ein Mitgliedstaat den Euro nach dem 31. Dezember 2007 einführt, müssen Berichtspflichtige anschließend Positionen gegenüber der Währung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß Tabelle 4 in Teil 2 melden.

In solchen Fällen ist die Spalte in Tabelle 4 in Teil 2, die der ehemaligen Währung des neuen teilnehmenden Mitgliedstaats entspricht, nicht mehr anwendbar.

Wenn ein Land nach dem 31. Dezember 2007 der EU beitritt, müssen Berichtspflichtige anschließend Positionen gegenüber der Währung dieses neuen Mitgliedstaats gemäß Tabelle 4 in Teil 2 melden.

Wenn aus Zahlen einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Positionen gegenüber der Währung eines Mitgliedstaats, das den Euro nicht eingeführt hat, nicht signifikant sind, kann eine NZB entscheiden, dass keine Meldung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die NZB unterrichtet ihre Berichtspflichtigen über diese Entscheidung.“

iii)

Absatz 9a erhält folgende Fassung:

„9a.

Wenn Positionen in Bezug auf Felder, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, nicht signifikant sind, die NZBen diese Positionen aber dennoch erheben, können die Positionen der EZB von den NZBen mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals übermittelt werden, auf das die Positionen sich beziehen. Die NZBen können darüber entscheiden, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.“.

2.

In Teil 2 erhalten die Tabellen 3 und 4 die Fassung der Tabellen des Anhangs II dieser Verordnung.

3.

In Teil 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

In der Aktiva-Kategorie 2 (Kredite) erhält der zweite Gedankenstrich nach dem ersten Absatz folgende Fassung:

„—

Einlagen gemäß der Definition der Passiva-Kategorie 9 (Einlagen)“;

b)

in der Passiva-Kategorie 9 (Einlagen):

i)

Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Absatz 5 des Abschnitts I in Teil 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von marktfähigen Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben.“

ii)

Nach dem letzten Absatz werden folgende Absätze angefügt:

„Anteile, die von MFIs ausgegeben werden, werden als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert, wenn: a) es eine Schuldner-Gläubiger-Beziehung zwischen dem ausgebenden MFI und dem Inhaber gibt (unabhängig irgendwelcher Eigentumsrechte an diesen Anteilen) und b) die Anteile in Bargeld umgewandelt oder ohne nennenswerte Beschränkungen oder Vertragsstrafen zurückgenommen werden können. Eine Kündigungsfrist wird nicht als nennenswerte Beschränkung angesehen.

Darüber hinaus müssen diese Anteile die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die einschlägigen nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften stellen dem ausgebenden MFI kein uneingeschränktes Recht zur Verfügung, die Rücknahme seiner Anteile zu verweigern,

die Anteile sind ‚wertsicher‘, d. h., unter normalen Umständen werden sie bei Rücknahme zu ihrem Nennwert ausgezahlt, und

bei Insolvenz des MFI unterliegen die Inhaber seiner Anteile rechtlich weder der Verpflichtung neben dem Nennwert der Anteile ausstehende Verbindlichkeiten zu tragen (d. h. die Teilnahme der Anteilsinhaber am gezeichneten Kapital), noch sonstigen belastenden zusätzlichen Verpflichtungen. Die Nachrangigkeit der Anteile hinter jedes sonstige von dem MFI ausgegebene Instrument wird nicht als eine belastende zusätzliche Verpflichtung angesehen.

Die Kündigungsfristen für die Umwandlung solcher Anteile in Bargeld werden dazu verwendet, um diese Anteile gemäß der Aufgliederung nach Kündigungsfrist innerhalb der Instrumentenkategorie ‚Einlagen‘ zu klassifizieren. Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Bestimmung des Mindestreservesatzes gemäß Artikel 4 der Verordnung EZB/2003/9. Alle durch das MFI gewährten zweckgebundenen Anteile im Zusammenhang mit Krediten sollten als Verbindlichkeiten aus Einlagen mit derselben Fristengliederung wie der zugrunde liegende Kredit klassifiziert werden, d. h. als ‚Einlagen mit vereinbarter Laufzeit‘ oder ‚Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist‘, die von den Bestimmungen zur Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags abhängen.

Wenn von den MFIs gehalten, sollten solche Anteile, die von MFIs ausgegeben werden und als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert werden, von dem haltenden MFI als Kredite auf der Aktivseite seiner Bilanz klassifiziert werden.“.


ANHANG II

Die Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 3

Gliederung nach Ländern

Vierteljährlich erforderliche Daten

Bilanzpositionen

Jeder sonstige teilnehmende Mitgliedstaat (d.h. ohne den Sektor Inland) und jeder sonstige EU-Mitgliedstaat

Übrige Welt (ohne EU)

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

PASSIVA

8.

Bargeldumlauf

 

9.   

Einlagen

a)

von MFIs

 

 

 

 

 

b)

von Nicht-MFIs

 

 

 

 

 

10.

Geldmarktfondsanteile

 

11.

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

12.

Kapital und Rücklagen

 

13.

Sonstige Passiva

 

AKTIVA

1.

Kassenbestand

 

2.   

Kredite

a)

an MFIs

 

 

 

 

 

b)

an Nicht-MFIs

 

 

 

 

 

3.   

Wertpapiere außer Aktien

a)

von MFIs begeben

 

 

 

 

 

bis zu einem Jahr

 

 

 

 

 

über ein Jahr und bis zu zwei Jahren

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

b)

von Nicht-MFIs begeben

 

 

 

 

 

4.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

6.

Sachanlagen

 

7.

Sonstige Aktiva

 


Tabelle 4 (1)

Gliederung nach Währungen

Vierteljährlich erforderliche Daten

Bilanzpositionen

Alle Währungen kombiniert

Euro

Währung eines jeden sonstigen EU-Mitgliedstaates

Währungen außer Währungen der EU-Mitgliedstaaten kombiniert

Währung des EU-Mitgliedstaates

Mitgliedstaates

Währung des EU-Mitgliedstaates

Währung des Mitgliedstaates

Insgesamt

USD

JPY

CHF

Übrige Währungen kombiniert

PASSIVA

9.   

Einlagen

A.   

Inland

a)

von MFIs

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

von Nicht-MFIs

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

a)

von MFIs

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

von Nicht-MFIs

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   

Übrige Welt

i)

bis zu einem Jahr

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ii)

über ein Jahr

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

von Banken

Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

von Nichtbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Geldmarktfondsanteile

 

 

11.

Ausgegebene Schuldverschreibungen

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

Kapital und Rücklagen

M

 

 

13.

Sonstige Passiva

M

 

 

AKTIVA

2.   

Kredite

A.   

Inland

a)

an MFIs

M

 

 

b)

an Nicht-MFIs

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

a)

an MFIs

M

 

 

b)

an Nicht-MFIs

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   

Übrige Welt

i)

bis zu einem Jahr

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ii)

über ein Jahr

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

an Banken

Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

an Nichtbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   

Wertpapiere außer Aktien

A.   

Inland

a)

von MFIs ausgegeben

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

von Nicht-MFIs ausgegeben

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

a)

von MFIs ausgegeben

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

von Nicht-MFIs ausgegeben

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.   

Übrige Welt

a)

von Banken ausgegeben

Vierteljährliche Zahlen aus Tabelle 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

von Nichtbanken ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   

Geldmarktfondsanteile

A.

Inland

M

 

 

B.

Sonsige teilnehmende Mitgliedstaaten

M

 

 

C.

Übrige Welt

M

 

 

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

M

 

 

6.

Sachanlagen

M

 

 

7.

Sonstige Aktiva

M

 

 


(1)  ‚M’ bedeutet monatlich erforderliche Daten (siehe Tabelle 1).“.


ANHANG III

„ANHANG III

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN FÜR KLEINE MFIs, DIE KEINE KREDITINSTITUTE SIND, UND KLASSIFIZIERUNGSGRUNDSÄTZE FÜR EINZELNE E-GELD-INSTITUTE

1.

Wenn NZBen entscheiden, kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind, Erleichterungen von der Berichtspflicht zu gewähren, sollten sie die betroffenen Institute davon in Kenntnis setzen, aber zumindest die jährliche Einreichung von Bilanzzahlen verlangen, damit der Umfang des abgeschnittenen Berichtsvolumens überwacht werden kann.

2.

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 können NZBen einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen zur statistischen Berichtspflicht gewähren, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das elektronische Geld, das sie ausgeben, wird als Zahlungsmittel nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen akzeptiert, die anhand folgender Merkmale eindeutig erkennbar sind:

i)

Sie haben ihren Standort in denselben Räumen oder einer sonstigen begrenzten Örtlichkeit, und/oder

ii)

sie unterhalten enge finanzielle oder geschäftliche Verbindungen zum ausgebenden Institut, wie beispielsweise eine gemeinsame Eigentums-, Marketing- oder Vertriebsstruktur,

selbst wenn das ausgebende Institut und das akzeptierende Unternehmen als rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten eingerichtet sind.

b)

Über drei Viertel ihrer Bilanzsumme stehen nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe oder der Verwaltung des elektronischen Geldes und die Verbindlichkeiten aus dem ausstehenden Betrag des elektronischen Geldes überschreiten nicht EUR 100 Millionen.

3.

Wenn ein einzelnes E Geld-Institut, das die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, nicht von der Mindestreservepflicht befreit ist, ist es verpflichtet, mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß Anhang II zu melden. Das Institut kann sich dafür entscheiden, den begrenzten Satz an Mindestreservedaten monatlich zu melden.

4.

Wenn für ein einzelnes E Geld-Institut gemäß Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, wird die EZB das Institut für statistische Zwecke in der Liste der MFIs als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft vermerken. Das Institut wird auch für den Fall, dass es der Geschäftspartner eines MFI ist, als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behandelt. Das Institut wird für die Zwecke der Mindestreservepflichten des Eurosystems weiterhin als ein Kreditinstitut behandelt.“


ANHANG IV

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„1a.

Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgen die Meldungen in Bezug auf Felder in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, gemäß dieser Verordnung erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Datum ihres Beitritts zur EU.“

2.

Absatz 1b erhält folgende Fassung:

„1b.

Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Datum des Beitritts zur EU des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, beginnen die Meldungen 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen unterrichtet hat, dass Daten gemeldet werden müssen.“

3.

Absatz 1c erhält folgende Fassung:

„1c.

Ungeachtet des Absatzes 1 erfolgen die Meldungen in Bezug auf Felder in Tabelle 3 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro eingeführt haben, gemäß dieser Verordnung erstmals mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrer Einführung des Euro.“

4.

Absätze 1d und 1e werden gestrichen.

5.

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„2a.

Während der ersten 12 Monate, in denen signifikante Daten übermittelt werden, können diese Daten in Bezug auf Felder in den Tabellen 3 und 4 in Teil 2 des Anhangs I, die Mitgliedstaaten entsprechen, die den Euro nicht eingeführt haben, mit einer um einen weiteren Monat verlängerten Frist ab Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, an die EZB übermittelt werden. Die NZBen können darüber entscheiden, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.“


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