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Document 32007D0812

2007/812/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die Zuweisung von drei zusätzlichen Tagen auf See an die Niederlande für ein Programm zur verstärkten Anwesenheit von Beobachtern gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5711)

OJ L 325, 11.12.2007, p. 90–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/812/oj

11.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/90


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

über die Zuweisung von drei zusätzlichen Tagen auf See an die Niederlande für ein Programm zur verstärkten Anwesenheit von Beobachtern gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5711)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2007/812/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummern 11.1 und 11.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2007 fest.

(2)

In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl von Tagen pro Jahr festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe, die eines der Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 des genannten Anhangs an Bord mitführen, in den Gebieten gemäß Nummer 2.1 desselben Anhangs aufhalten dürfen.

(3)

Gemäß Anhang IIA kann die Kommission im Zusammenhang mit einem in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage auf See zuweisen, an denen sich ein Schiff, das eines der Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 des genannten Anhangs an Bord mitführt, in jenen Gebieten aufhalten darf.

(4)

Am 20. Juli 2007 haben die Niederlande der Kommission ein in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführtes verstärktes Beobachterprogramm übermittelt.

(5)

Der Nutzen eines solchen Programms, das ergänzend zu den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), durchgeführt werden soll, wurde vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei im Anschluss an die Anhörung gemäß Anhang IIA Nummer 11.3 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 bestätigt.

(6)

In Anbetracht des am 20. Juli 2007 übermittelten Programms sind den Niederlanden für die an diesem verstärkten Beobachterprogramm beteiligten Schiffe für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 drei zusätzliche Tage auf See zuzuweisen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die an dem der Kommission am 20. Juli 2007 übermittelten verstärkten Beobachterprogramm beteiligten Schiffe unter der Flagge der Niederlande wird die in Anhang IIA Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzte Höchstzahl von Tagen, an denen sich diese Schiffe in den geografischen Gebieten gemäß Nummer 2.1 desselben Anhangs aufhalten dürfen, für Schiffe, die eines der Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 des genannten Anhangs an Bord mitführen, um drei Tage angehoben.

Artikel 2

(1)   Die Niederlande übermitteln der Kommission sieben Tage nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union ein vollständiges Verzeichnis der Schiffe, die für die Probenahmepläne im Zusammenhang mit dem verstärkten Beobachterprogramm gemäß Artikel 1 ausgewählt wurden.

(2)   Die Zuweisung von drei zusätzlichen Tagen gemäß Artikel 1 gilt nur für Schiffe, die für diese Probenahmepläne ausgewählt wurden und bis zum Abschluss des verstärkten Beobachterprogramms gemäß Artikel 1 an diesem Programm teilgenommen haben.

Artikel 3

Zwei Monate nach Abschluss des verstärkten Beobachterprogramms gemäß Artikel 1 übermitteln die Niederlande der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse des Programms für die durch das Programm abgedeckten Arten und Gebiete.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1343/2007 (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 24).


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