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Document 32007D0789

2007/789/EG: Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

OJ L 317, 5.12.2007, p. 79–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/09/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/789/oj

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/79


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

(2007/789/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) („SiMn“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Kasachstan, das unter den KN-Codes 7202 30 00 und ex 8111 00 11 (TARIC-Code 8111001110) eingereiht wird („betroffene Ware“). Der Antidumpingzollsatz für die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China und Kasachstan beträgt 8,2 % bzw. 6,5 %.

(2)

Der Kommission wurden Informationen über eine Veränderung der Marktbedingungen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 angegebenen ursprünglichen Untersuchungszeitraum vorgelegt, die die Aussetzung der derzeit geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigen könnten. Daraufhin untersuchte die Kommission, ob eine Aussetzung angezeigt wäre.

B.   GRÜNDE

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 können die betreffenden Antidumpingmaßnahmen ferner jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(4)

Seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum war ein Anstieg der Weltmarktpreise für SiMn zu beobachten, was auf eine Änderung von Marktsituation und Marktbedingungen hindeutet. Daher führte die Kommission eine weitere Untersuchung durch, um die Entwicklung der Mengen und Preise der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 und ihre Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft sowie auf das Gemeinschaftsinteresse insgesamt zu bewerten.

(5)

Anhand der erhobenen Informationen wurde festgestellt, dass sich die Marktpreise für SiMn auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums und dem dritten Quartal 2007 um rund 69 % erhöhten, nämlich von durchschnittlich 622 EUR/Tonne im dritten Quartal 2006 auf durchschnittlich 1 051 EUR/Tonne im dritten Quartal 2007. Ein besonders starker Anstieg war mit rund 42 % zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2007 zu beobachten. Diese Entwicklungen lassen sich weltweit auch auf anderen wichtigen Märkten sowie bei den SiMn-Einfuhren in die Gemeinschaft feststellen.

(6)

SiMn ist ein wichtiger Rohstoff für die Stahlproduktion. Der oben beschriebene Preisanstieg lässt sich mit vorübergehenden Lieferengpässen in Verbindung mit einer gestiegenen SiMn-Nachfrage aufgrund eines weltweiten Anstiegs der Nachfrage nach Stahl erklären. Aus Informationen zu früheren plötzlichen Preisanstiegen wie dem im Jahr 2004 geht hervor, dass solche plötzlich auftretenden Angebot-Nachfrage-Ungleichgewichte auf diesem Markt vorübergehender Natur sind. In der Regel sinken die Preise wieder auf ihr langfristiges Niveau, wenn die Kapazitätsreserven für die SiMn-Produktion voll ausgeschöpft werden.

(7)

Zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 ging der Marktanteil der SiMn-Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Kasachstan um 0,6 Prozentpunkte auf 9,8 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs zurück. Der Gemeinschaftsverbrauch erhöhte sich um 20 %.

(8)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat sich seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum verbessert. Zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 stiegen die Verkaufs- und Produktionsmengen um 15 % bzw. 19 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank indessen um 1,1 Prozentpunkte auf 23,8 %. Die Gewinne erhöhten sich deutlich und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreichte im dritten Quartal 2007 42 %, womit sie deutlich den Wert von 5 % übertraf, der in der Ausgangsuntersuchung als angemessene Gewinnspanne betrachtet wurde.

(9)

Wie unter den Randnummern 157 bis 163 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 erläutert, wurde davon ausgegangen, dass die infrage stehenden Maßnahmen für die Verbraucher gewisse, wenn auch begrenzte Negativauswirkungen in Form von Kostenerhöhungen hätten, da diese sich möglicherweise neue oder alternative Lieferquellen erschließen müssten. Angesichts der vorübergehenden Änderung der Marktbedingungen und des Umstandes, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund dieser veränderten Situation derzeit keine Schädigung erleidet, könnte jegliche Negativauswirkung für die Verbraucher durch eine Aussetzung der Maßnahmen beseitigt werden. Es kann mithin der Schluss gezogen werden, dass die Aussetzung im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt.

(10)

Angesichts der vorübergehend veränderten Marktbedingungen und insbesondere der hohen SiMn-Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt, die weit über den in der Ausgangsuntersuchung festgestellten schädigenden Preisen liegen, und in Anbetracht des angeführten Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei der betroffenen Ware erscheint es unwahrscheinlich, dass es aufgrund der Aussetzung zu einer erneuten Schädigung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Kasachstan kommt. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung für neun Monate auszusetzen.

C.   ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(11)

Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die infrage stehenden Antidumpingmaßnahmen auszusetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und erhob keine Einwände gegen die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(12)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen für eine Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Folglich sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 eingeführte Antidumpingzoll für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden.

(13)

Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware überwachen. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass erneut zunehmende Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen aus der VR China und Kasachstan eingeführt werden und dadurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wird, wird die Kommission unter Beachtung der materiellrechtlichen Vorschriften für die Schadensbeurteilung die für die erneute Inkraftsetzung des Antidumpingzolls erforderlichen Schritte unternehmen. Falls angezeigt, kann eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan, das unter den KN-Codes 7202 30 00 und ex 8111 00 11 (TARIC-Code 8111001110) eingereiht wird, wird für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


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