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Document 32007L0067

Richtlinie 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 305, 23.11.2007, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 018 P. 98 - 99

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/67/oj

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/22


RICHTLINIE 2007/67/EG DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der im Internet veröffentlichten Strategie für die Bewertung von Haarfärbestoffen einigte man sich mit den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen auf Juli 2005 als geeigneten Termin dafür, dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) die zusätzlichen Informationen über die im zweiten Teil von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe vorzulegen.

(2)

Durch die Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt (2) wurde die vorläufige Zulassung für 56 Haarfärbestoffe, die im zweiten Teil von Anhang III aufgeführt sind, bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

(3)

Für 14 der im zweiten Teil von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe wurden keine zusätzlichen Informationen vorgelegt. Ihre Verwendung in Haarfärbemitteln wurde daher durch die Richtlinie 2007/54/EG verboten.

(4)

Für 42 der im zweiten Teil von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe haben die Hersteller zusätzliche Informationen vorgelegt. Diese Informationen werden derzeit vom SCCP bewertet. Eine endgültige Regelung für diese Haarfärbestoffe auf der Grundlage der entsprechenden Bewertungen und ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht werden bis spätestens 31. Dezember 2009 erfolgen. Daher sollte ihre vorläufige Verwendung in kosmetischen Mitteln gemäß den im zweiten Teil von Anhang III festgelegten Einschränkungen und Anforderungen bis zum 31. Dezember 2009 verlängert werden.

(5)

Der Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Richtlinie 76/768/EWG wird in Anhang III zweiter Teil Spalte g bei den laufenden Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 das Datum „31.12.2007“ durch „31.12.2009“ ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/54/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 21).

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 11.


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