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Document 32007R1231
Commission Regulation (EC) No 1231/2007 of 19 October 2007 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 1231/2007 der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 1231/2007 der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
OJ L 279, 23.10.2007, p. 3–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 012 P. 258 - 262
In force
23.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1231/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2007
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2007
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8516 79 70 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 8516 79 und 8516 79 70. Die mechanischen Geräte und die elektronische Ausstattung verleihen dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter, so dass eine Einreihung in Position 4421 als andere Ware aus Holz ausgeschlossen ist. Der Apparat dient nicht zur Behandlung einer Krankheit, so dass eine Einreihung in Position 9018 als medizinisches Instrument bzw. medizinischer Apparat ausgeschlossen ist. Eine Einreihung in Position 9406 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „eigenständiges“ vollständiges oder unvollständiges vorgefertigtes Gebäude handelt. Da der Keramik-Infrarotstrahler, der die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit ausführt, als Elektrowärmegerät in Kapitel 85 (Position 8516) anderweit genannt ist, ist eine Einreihung in Position 8543 ausgeschlossen. Da der Keramik-Infrarotstrahler hauptsächlich zur Erwärmung des Körpers und nicht nur zum Beheizen des Raumes dient, ist das Gerät von einer Einreihung in die Unterposition 8516 29 als ein elektrisches Gerät zum Raumbeheizen ausgenommen. Daher ist es in die Unterposition 8516 79 einzureihen. |
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8521 90 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00. Da das Gerät eine eigene Funktion ausübt, nämlich die Aufzeichnung von Videobildern einer Kamera, ist eine Einreihung als Speichereinheit in Unterposition 8471 70 ausgeschlossen (siehe Anmerkung 5 E zu Kapitel 84). Da das Gerät in Position 8521 (als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung) aufgeführt ist, ist eine Einreihung als Maschine zum Aufzeichnen von Daten in Position 8471 (Unterposition 8471 90) ausgeschlossen. Da das Gerät eine in einer Position des Kapitels 85 anderweit genannte Funktion ausübt (Position 8521), ist eine Einreihung in Position 8543 ausgeschlossen. |
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8525 80 30 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 30. Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist, Fotos und Videoaufnahmen zu speichern. Die Ware kann Fotos hoher Qualität aufnehmen und speichern. Die Ware kann jedoch nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von unter 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern und verfügt über keine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 30). Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 8525 80 30 einzureihen ist. |
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8525 80 30 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 30. Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu speichern. Die Ware kann Fotos von hoher Qualität aufnehmen und speichern. Obwohl die Ware wie ein Videokameraaufnahmegerät konstruiert ist, über eine Zoomfunktion für Videoaufnahmen verfügt und etwa 42 Minuten Videoaufnahmen mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixel speichern kann, gilt die Videoaufnahme als Nebenfunktion, da die Ware nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 30). Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 8525 80 30 einzureihen ist. |
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8525 80 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 91. Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu speichern. Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Videoaufnahmen, da sie Videoaufnahmen mit einer höheren Auflösung als 800 × 600 Pixel, für etwa 42 Minuten und einer Auflösung von 1 280 × 720 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde aufnehmen kann. Außerdem besitzt die Kamera eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahme benutzt werden kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99). Da die Ware nur die Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Fernsehkamera aufgenommenen Tons und Bildes besitzt, ist sie als Videokameraaufnahmegerät in die Unterposition 8525 80 91 einzureihen. |
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8526 91 20 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8526, 8526 91 und 8526 91 20. Das Gerät besteht aus zwei Bestandteilen: einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 und einem GPS-Empfänger der Position 8526. Weder die Datenverarbeitung noch der Empfang von GPS-Signalen ist die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion. Gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) ist das Gerät in Position 8526 einzureihen. |
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8701 90 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8701, 8701 90 und 8701 90 90. Das Fahrzeug ist nicht in die Position 8709 einzureihen, weil es aufgrund seiner Konzeption und Zweckbestimmung nicht dazu ausgelegt ist, selbst Waren zu befördern und auch nicht für den Einsatz auf Bahnhöfen geeignet ist. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C 495/03 (1) entschieden, dass diese Art von Fahrzeug in die Position 8701 einzureihen ist. Es ist nicht als Sattel-Straßenzugmaschine in die Unterposition 8701 20 einzureihen, weil es nicht für den Gebrauch auf öffentlichen Straßen zum Transport von Frachtgut über erhebliche Entfernungen bestimmt wurde. Daher ist das Fahrzeug als Zugmaschine in die Unterposition 8701 90 90 einzureihen. |
(1) [2005] ECR I-8151.