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Document 32007R1231

Verordnung (EG) Nr. 1231/2007 der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 279, 23.10.2007, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 012 P. 258 - 262

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1231/oj

23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1231/2007 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Infrarotsauna zum Einbau in ein Gebäude, die Platz für bis zu zwei Personen bietet, bestehend aus:

sechs vorgefertigten Holzpaneelen für die Selbstmontage,

einer Sitzbank,

einem Belüftungsgerät,

einem Gerät für die Sauerstoffionisierung.

Einige der Paneele sind ausgestattet mit:

einer Tür mit einem Fenster,

einem Keramik-Infrarotstrahler für langwellige Infrarotstrahlen,

digitalen Steuerungsgeräten oder

Lautsprechern.

Die Wellenlänge der Strahlen, die von dem Keramik-Infrarotstrahler erzeugt werden, beträgt 5,6—15 μm.

Die Ware kann als Sauna und/oder zur Infrarot-Wärmetherapie verwendet werden. Sie dient der Entspannung und fördert das Wohlbefinden.

8516 79 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 8516 79 und 8516 79 70.

Die mechanischen Geräte und die elektronische Ausstattung verleihen dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter, so dass eine Einreihung in Position 4421 als andere Ware aus Holz ausgeschlossen ist. Der Apparat dient nicht zur Behandlung einer Krankheit, so dass eine Einreihung in Position 9018 als medizinisches Instrument bzw. medizinischer Apparat ausgeschlossen ist.

Eine Einreihung in Position 9406 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „eigenständiges“ vollständiges oder unvollständiges vorgefertigtes Gebäude handelt.

Da der Keramik-Infrarotstrahler, der die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit ausführt, als Elektrowärmegerät in Kapitel 85 (Position 8516) anderweit genannt ist, ist eine Einreihung in Position 8543 ausgeschlossen.

Da der Keramik-Infrarotstrahler hauptsächlich zur Erwärmung des Körpers und nicht nur zum Beheizen des Raumes dient, ist das Gerät von einer Einreihung in die Unterposition 8516 29 als ein elektrisches Gerät zum Raumbeheizen ausgenommen.

Daher ist es in die Unterposition 8516 79 einzureihen.

2.

Gerät zur Aufzeichnung von Videobildern von einem Videokameraaufnahmegerät in digitaler Form auf einer sog. Digital Versatile Disc (DVD).

Das Gerät verfügt über eine USB-Schnittstelle für den Anschluss an ein Videokameraaufnahmegerät oder an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine.

Ist das Gerät an das Videokameraaufnahmegerät angeschlossen, wird die Videoaufzeichnung von letzterem kontrolliert und die Aufzeichnungen erfolgen nur in einem Videoformat.

Das Gerät kann auch zur Speicherung von Daten auf einer DVD dienen, wenn es in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine benutzt wird.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Da das Gerät eine eigene Funktion ausübt, nämlich die Aufzeichnung von Videobildern einer Kamera, ist eine Einreihung als Speichereinheit in Unterposition 8471 70 ausgeschlossen (siehe Anmerkung 5 E zu Kapitel 84).

Da das Gerät in Position 8521 (als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung) aufgeführt ist, ist eine Einreihung als Maschine zum Aufzeichnen von Daten in Position 8471 (Unterposition 8471 90) ausgeschlossen.

Da das Gerät eine in einer Position des Kapitels 85 anderweit genannte Funktion ausübt (Position 8521), ist eine Einreihung in Position 8543 ausgeschlossen.

3.

Eine Digitalkamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einem internen Speicher mit einer Kapazität von 22 MB oder auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 1 GB.

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 6-Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem Flüssigkristallbildschirm (LCD) mit einer diagonalen Abmessung von 6,35 cm (2,5 Zoll), der bei der Aufnahme von Bildern als Sucherdisplay oder zur Anzeige von gespeicherten Bildern verwendet werden kann.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 290 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 7 550 Fotos gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 640 × 480 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 11 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die nicht während der Videoaufnahme genutzt werden kann.

8525 80 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 30.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist, Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Die Ware kann Fotos hoher Qualität aufnehmen und speichern.

Die Ware kann jedoch nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von unter 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern und verfügt über keine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 30).

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 8525 80 30 einzureihen ist.

4.

Eine Digitalkamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 1 GB.

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 6-Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem aufklappbaren Sucherdisplay in Form eines Flüssigkristallbildschirmes (LCD) mit einer diagonalen Abmessung von 5,08 cm (2,0 Zoll), das bei der Aufnahme von Bildern oder zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern verwendet werden kann.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können etwa 300 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 7 750 Fotos gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 640 × 480 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 42 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahmen genutzt werden kann.

8525 80 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 30.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Die Ware kann Fotos von hoher Qualität aufnehmen und speichern.

Obwohl die Ware wie ein Videokameraaufnahmegerät konstruiert ist, über eine Zoomfunktion für Videoaufnahmen verfügt und etwa 42 Minuten Videoaufnahmen mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixel speichern kann, gilt die Videoaufnahme als Nebenfunktion, da die Ware nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 30).

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 8525 80 30 einzureihen ist.

5.

Eine digitale Videokamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 2 GB.

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 5-Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem aufklappbaren Sucherdisplay mit organischen Leuchtdioden (OLED) mit einer diagonalen Abmessung von 5,59 cm (2,2 Zoll), das bei der Aufnahme von Bildern oder zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern verwendet werden kann.

Sie ist ausgestattet mit einem Mikrofon-Eingang und einem Audio-/Video-Ausgang.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 1 280 × 720 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 42 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 2 GB können 2 Stunden Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 600 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixeln und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 15 500 Fotos gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahmen benutzt werden kann.

8525 80 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 91.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Videoaufnahmen, da sie Videoaufnahmen mit einer höheren Auflösung als 800 × 600 Pixel, für etwa 42 Minuten und einer Auflösung von 1 280 × 720 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde aufnehmen kann. Außerdem besitzt die Kamera eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahme benutzt werden kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99).

Da die Ware nur die Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Fernsehkamera aufgenommenen Tons und Bildes besitzt, ist sie als Videokameraaufnahmegerät in die Unterposition 8525 80 91 einzureihen.

6.

Ein tragbares Gerät bestehend aus einem Satelliten-Funknavigationsempfänger (GPS-Empfänger) mit integrierter Antenne und einem Personal Digital Assistent (PDA) mit Betriebssystem in einem Gehäuse.

Abmessungen: 11,2 (Länge) × 6,9 (Breite) × 1,6 (Tiefe) cm.

Ausgestattet mit:

einem Einschubschacht für eine Speicherkarte,

einem 8,9 cm (3,5″) berührungsempfindlichen LCD-Farbbildschirm,

einer LED-Hintergrundbeleuchtung,

einem 32 MB Flash Speicher,

einem eingebauten GPS-Modul mit separater Antenne,

einem Sprachaufnahmegerät,

einem MP3-Tonwiedergabegerät mit eingebautem Lautsprecher,

Kopfhöreranschluss, USB-Schnittstelle, Anschluss für Halterung usw. sowie

Tasten zum Bedienen der Aufgaben, des Kalenders, der Notizen, der Kontakte.

8526 91 20

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8526, 8526 91 und 8526 91 20.

Das Gerät besteht aus zwei Bestandteilen: einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 und einem GPS-Empfänger der Position 8526.

Weder die Datenverarbeitung noch der Empfang von GPS-Signalen ist die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion.

Gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) ist das Gerät in Position 8526 einzureihen.

7.

Vierrädriges Kraftfahrzeug mit Dieselmotor mit einer Motorleistung von 132 kW und einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.

Das Fahrzeug hat ein vollautomatisches Getriebe, vier Vorwärtsgänge, einen Rückwärtsgang und ein geschlossenes Führerhaus mit einem Sitz.

Am Fahrgestell befindet sich eine Sattelkupplung mit einer Hubhöhe von 60 cm und einer Tragfähigkeit von 32 000 kg. Diese Kupplung ermöglicht die Verbindung mit einem Anhänger.

Das Fahrzeug ist speziell für die Verwendung in Vertriebszentren zum Bewegen von Anhängern konzipiert.

8701 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8701, 8701 90 und 8701 90 90.

Das Fahrzeug ist nicht in die Position 8709 einzureihen, weil es aufgrund seiner Konzeption und Zweckbestimmung nicht dazu ausgelegt ist, selbst Waren zu befördern und auch nicht für den Einsatz auf Bahnhöfen geeignet ist.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C 495/03 (1) entschieden, dass diese Art von Fahrzeug in die Position 8701 einzureihen ist.

Es ist nicht als Sattel-Straßenzugmaschine in die Unterposition 8701 20 einzureihen, weil es nicht für den Gebrauch auf öffentlichen Straßen zum Transport von Frachtgut über erhebliche Entfernungen bestimmt wurde.

Daher ist das Fahrzeug als Zugmaschine in die Unterposition 8701 90 90 einzureihen.


(1)  [2005] ECR I-8151.


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