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Document 32007R0903

Verordnung (EG) Nr. 903/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 196, 28.7.2007, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 015 P. 244 - 245

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/903/oj

28.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 903/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2007

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Dünne Blättchen (32 × 21 mm) mit folgenden Zutaten (in GHT):

Natriumalginat

24-32

Maltodextrin

20-28

Aromen

5-15

Wasser

5-15

Carrageen

5-15

Mikrokristalline Cellulose

4-10

Glycerin

4-10

Lecithin, Aspartam, Natriumsaccharin, Acesulfam K, Neohesperidin DC, Farbstoff E102, Farbstoff E133.

Das Erzeugnis wird als „Atemfrischeblättchen“ angeboten, die sich auf der Zunge auflösen.

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.

Das Erzeugnis kann nicht als Mundpflegemittel der Position 3306 eingereiht werden, da es keine Inhaltsstoffe besitzt, die der Mundhygiene dienen.

Das Erzeugnis ist als Lebensmittelzubereitung im Sinne von Position 2106 einzureihen, da es Stoffe mit Nährwert enthält (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2106, erster Absatz, Buchstabe A, und zweiter Absatz, Buchstabe B, Ziffer 9).


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