EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R0700

Verordnung (EG) Nr. 700/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

OJ L 161, 22.6.2007, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0361

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/700/oj

22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 700/2007 DES RATES

vom 11. Juni 2007

über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1) erlässt der Rat die allgemeinen Vorschriften für Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen.

(2)

Die Systeme für die Aufzucht von bis zu zwölf Monate alten Rindern und die Merkmale dieser Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung sind in den Mitgliedstaaten oft unterschiedlich. Auf den wichtigsten Verbrauchermärkten in der Gemeinschaft wird das nach diesen unterschiedlichen Systemen erzeugte Fleisch im Allgemeinen unter einer einzigen Verkehrsbezeichnung vermarktet.

(3)

Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise den Handel stören und zu unlauterem Wettbewerb führen kann. Sie wirkt sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts aus.

(4)

Diese Vorgehensweise kann auch für den Verbraucher verwirrend und irreführend sein.

(5)

Damit der Binnenmarkt reibungsloser funktioniert, sollte die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern so transparent wie möglich geregelt werden. Auf diese Weise kann auch die Erzeugung besser organisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Verkehrsbezeichnungen, unter denen Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern zu vermarkten ist, in allen Sprachen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dies wird auch die Information der Verbraucher verbessern.

(6)

In bestimmten Fällen ist Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) geschützt. In diesen Fällen wird es unter der geschützten Angabe oder Bezeichnung vermarktet und ist es für Marktteilnehmer und Verbraucher zweifelsfrei erkennbar. Die vorliegende Verordnung sollte sich daher nicht nachteilig auf diese geschützten Bezeichnungen auswirken.

(7)

Mehrere Studien haben gezeigt, dass die sensorischen Eigenschaften von Fleisch, wie etwa Zartheit, Geschmack und Farbe, insbesondere vom Alter und von der Ernährung der Tiere abhängen, von denen es stammt.

(8)

Nach einer öffentlichen Konsultation, die die Kommission 2005 durchgeführt hat, hält die Mehrheit der Verbraucher Alter und Ernährung der Tiere für wichtige Kriterien, die über die Eigenschaften des Fleisches Aufschluss geben. Dagegen wird dem Schlachtgewicht offenbar weniger Bedeutung beigemessen.

(9)

Zwischen Erzeugungssystemen und Ernährung der bis zu zwölf Monate alten Tiere und ihrem Schlachtalter besteht ein Zusammenhang. Das Schlachtalter ist leichter zu kontrollieren als die Art der Ernährung. Daher sollte es für die erforderliche Transparenz ausreichen, wenn je nach Alter der Tiere unterschiedliche Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.

(10)

Nach der erwähnten Konsultation ist die Mehrheit der Verbraucher der Ansicht, dass bis zu acht Monate alte Tiere eine eigene Kategorie bilden. Diese Altersgrenze ist nach Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) auch das Kriterium dafür, ob die Tiere für die Schlachtprämie in Betracht kommen. Diese Altersgrenze sollte daher für die Unterteilung der Kategorie der bis zu zwölf Monate alten Rinder in zwei Unterkategorien verwendet werden.

(11)

Die Konsultation hat auch ergeben, dass die Verbraucher je nach Mitgliedstaat mit ein und derselben Verkehrsbezeichnung unterschiedliche Erwartungen verbinden. Bei der Wahl der Verkehrsbezeichnungen sind daher möglichst die Gepflogenheiten und kulturellen Traditionen zu berücksichtigen, damit die Verbraucher eine ihren Erwartungen entsprechende Wahl treffen können.

(12)

Zudem sollte vorgeschrieben werden, dass Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern mit einem Buchstaben für ihre Alterskategorie zu kennzeichnen ist.

(13)

Wenn Marktteilnehmer die in dieser Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, sollten sie nach dem in Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (4) geregelten Verfahren die Möglichkeit hierzu haben.

(14)

Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Angaben auf den Etiketten gemäß dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Daten, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung überprüft werden kann, aufgezeichnet werden. Zu diesem Zweck sollte das in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (5) genannte Registriersystem mit den notwendigen Anpassungen angewendet werden.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren haben; außerdem sollte festgelegt werden, dass die Kommission die Einhaltung erforderlichenfalls durch Vor-Ort-Kontrollen sicherstellt.

(16)

In dem Bemühen um Kohärenz sollten Bestimmungen vorgesehen werden, mit denen sichergestellt wird, dass aus Drittländern eingeführtes Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Zu diesem Zweck muss im Falle von Kontrollen, die von einer unabhängigen Einrichtung durchgeführt werden, diese Einrichtung die Gewähr für Kompetenz, Unparteilichkeit und Objektivität bieten.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängenden Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass sie angewendet werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(18)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt die Bedingungen für die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Gebiet der Gemeinschaft, insbesondere die zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen, fest.

Sie gilt für Fleisch von bis zu zwölf Monate alten, nach dem 1. Juli 2008 geschlachteten Rindern, unabhängig davon, ob es in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurde.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (7).

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde.

Artikel 2

Definition

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

Artikel 3

Einstufung der Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle bis zu zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in eine der in Anhang I festgelegten Kategorien ein.

Artikel 4

Verkehrsbezeichnungen

(1)   Die Verkehrsbezeichnung ist die Bezeichnung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, unter der ein Lebensmittel verkauft wird (8).

Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden.

Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Unterabsatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

(2)   Die in Anhang II Abschnitt A genannten Verkehrsbezeichnungen sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“, „Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“, „veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina“ weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

Artikel 5

Obligatorische Angaben auf dem Etikett

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit nachstehenden Angaben:

a)

Alter der Tiere bei der Schlachtung gegebenenfalls mit der Formulierung „Schlachtalter: bis 8 Monate“ im Falle von bis zu acht Monate alten Tieren oder „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten“ im Falle von mehr als acht, jedoch höchstens zwölf Monate alten Tieren;

b)

Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung.

Abweichend von Buchstabe a können die Marktteilnehmer jedoch auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher das Schlachtalter durch den in Anhang I festgesetzten Kennbuchstaben der Kategorie ersetzen.

(2)   Im Falle von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben gemäß Absatz 1 zu machen sind.

Artikel 6

Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 5 durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem in Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelten Verfahren genehmigt sind.

Artikel 7

Registrierung

Um die Richtigkeit der in den Artikeln 5 und 6 genannten Angaben zu gewährleisten, registrieren die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern insbesondere folgende Angaben:

a)

die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;

b)

eine Referenznummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;

c)

den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleisches im Betrieb, damit ein Zusammenhang zwischen Zugängen und Abgängen hergestellt werden kann.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen vor dem 1. Juli 2008 die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.

(2)   Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (9) durchgeführt.

(3)   Die Kommission stellt gemeinsam mit den zuständigen Behörden sicher, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.

Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

Artikel 9

Aus Drittländern eingeführtes Fleisch

(1)   Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird in Übereinstimmung mit dieser Verordnung auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.

(2)   Marktteilnehmer aus Drittländern, die Fleisch gemäß Absatz 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen wollen, lassen ihre Tätigkeit von der von dem betreffenden Drittland benannten zuständigen Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, von einer unabhängigen Drittlandseinrichtung kontrollieren. Diese Einrichtung muss gewährleisten, dass sie die Bedingungen der europäischen Norm EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65 („Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“) einhält.

Die benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls die unabhängige Einrichtung gewährleistet, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 1. Juli 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 11

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere

a)

die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang I in Bezug auf die Stelle, an der die Angaben anzubringen sind, und auf die Größe der zu verwendenden Buchstaben;

b)

die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung beim Handel mit Drittländern gemäß Artikel 9.

(2)   Anhang II Abschnitt B kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eingeführten Verwaltungsausschuss für Rindfleisch unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 13

Übergangsmaßnahmen

Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, die vor dem 1. Juli 2008 geschlachtet wurden, kann weiter vermarktet werden, ohne dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden müssen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10).

(4)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(5)  ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(7)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(9)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.


ANHANG I

Kategorien von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Die bis zu zwölf Monate alten Rinder müssen bei der Schlachtung in eine der beiden folgenden Kategorien eingeteilt werden:

A)

Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten

Kennbuchstabe der Kategorie: V;

B)

Kategorie Z: Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten

Kennbuchstabe der Kategorie: Z.

Diese Aufteilung muss in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erfolgen.


ANHANG II

Liste der Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 4

A)

Für Fleisch von Rindern der Kategorie V:

Land der Vermarktung

Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien

veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch

Bulgarien

месо от малки телета

Tschechische Republik

telecí

Dänemark

lyst kalvekød

Deutschland

Kalbfleisch

Estland

vasikaliha

Griechenland

μοσχάρι γάλακτος

Spanien

ternera blanca, carne de ternera blanca

Frankreich

veau, viande de veau

Irland

veal

Italien

vitello, carne di vitello

Zypern

μοσχάρι γάλακτος

Lettland

teļa gaļa

Litauen

veršiena

Luxemburg

veau, viande de veau / Kalbfleisch

Ungarn

borjúhús

Malta

vitella

Niederlande

kalfsvlees

Österreich

Kalbfleisch

Polen

cielęcina

Portugal

vitela

Rumänien

carne de vițel

Slowenien

teletina

Slowakei

teľacie mäso

Finnland

vaalea vasikanliha / ljust kalvkött

Schweden

ljust kalvkött

United Kingdom

veal

B)

Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z:

Land der Vermarktung

Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien

jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch

Bulgarien

телешко месо

Tschechische Republik

hovězí maso z mladého skotu

Dänemark

kalvekød

Deutschland

Jungrindfleisch

Estland

noorloomaliha

Griechenland

νεαρό μοσχάρι

Spanien

ternera, carne de ternera

Frankreich

jeune bovin, viande de jeune bovin

Irland

rosé Veal

Italien

vitellone, carne di vitellone

Zypern

νεαρό μοσχάρι

Lettland

jaunlopa gaļa

Litauen

jautiena

Luxemburg

jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch

Ungarn

növendék marha húsa

Malta

vitellun

Niederlande

rosé kalfsvlees

Österreich

Jungrindfleisch

Polen

młoda wołowina

Portugal

vitelão

Rumänien

carne de tineret bovin

Slowenien

meso težjih telet

Slowakei

mäso z mladého dobytka

Finnland

vasikanliha / kalvkött

Schweden

kalvkött

Vereinigtes Königreich

beef


Top