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Document 32007D0341

2007/341/EG: Beschluss des Rates vom 19. April 2007 über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

OJ L 129, 17.5.2007, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 037 P. 202 - 203

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/341/oj

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17.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. April 2007

über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

(2007/341/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Russischen Föderation ein Rückübernahmeabkommen ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist gemäß einem am 22. Mai 2006 angenommenen Beschluss des Rates am 25. Mai 2006 vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (1).

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ZYPRIES


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


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